Aus- und Weiterbildung

Freistellung

Berufsschule

Der Arbeitgeber hat die Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und für alle notwendigen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen.

Abschlussprüfung

Sowohl jugendliche als auch erwachsene Auszubildende sind für die Dauer der Prüfung am Prüfungstag sowie am Arbeitstag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung (auch vor Teil 1 der Abschlussprüfung) freizustellen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 BBIG). Wichtig: Die Freistellung am Tag zuvor findet nur bei schriftlichen Abschlussprüfungen oder schriftlichen Wiederholungsprüfungen Anwendung, nicht etwa bei Zwischenprüfungen (bei Stufenausbildungen ist jede Prüfung am Stufenende eine Abschlussprüfung). Und: Eine Freistellung gibt es nur vor dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung, nicht auch vor anderen Prüfungsteilen, z.B. vor der Fertigkeitsprüfung oder der mündlichen Prüfung (Hinweis: Beim Teil 1 der Kaufleute für Büromanagement handelt es sich um eine schriftliche Prüfung). Geht dem Prüfungstermin ein Feiertag, Berufsschultag oder Wochenende voran, muss nicht freigestellt werden.