Aus- und Weiterbildung

Erleichterte gestreckte Abschlussprüfung

Durchlässigkeit in der beruflichen Bildung

Zwei- und dreijährige Berufe, Anrechnungs- und Fortführungsmöglichkeiten nach §§ 5 Abs. 2 Nr. 2a und 2b Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Das Wichtigste in Kürze

Wie bisher sieht das BBiG auch nach der Modernisierung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BBiG vor, dass die Ausbildungsordnung eine Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen vorgeben kann („gestreckte Abschlussprüfung“).
Zur Verbesserung der Durchlässigkeit bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen („gestufte Ausbildung“) kann eine Ausbildungsordnung künftig zusätzlich regeln, dass
  1. Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufes vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes ohne Antrag befreit sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 2b BBiG) und
  2. Auszubildende bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, auf Antrag bei mindestens ausreichenden Leistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung gleichzeitig den Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufes erwerben (§ 5 Abs. 2 Nr. 2a BBiG);
  3. bei der bereits bislang möglichen zeitlichen Anrechnung eines Ausbildungsberufes auf einen anderen Ausbildungsberuf eine Pflicht der zuständigen Stelle zur Anrechnung besteht, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren (§ 5 Abs. 2 S. 3 BBiG).
Die Voraussetzungen für die aufgeführten Neuerungen werden jeweils in den zugrunde liegenden Ausbildungsordnungen festgelegt – das BBiG gibt „lediglich“ den Rahmen dafür vor.
Ausweislich des Gesetzestextes ist ein einmaliges Nichtbestehen des drei- bzw. dreieinhalbjährigen Berufes ausreichend, um auf Antrag den zweijährigen Berufsabschluss zu erwerben. Durch den Erwerb des zweijährigen Abschlusses geht die Option, weitere Wiederholungsversuche in der Abschlussprüfung des dreijährigen Berufes zu unternehmen, nicht verloren.