Ausbilder*in werden
Wer kann als Ausbilder*in eingesetzt werden?
Wenn für ein Unternehmen die Eignung zur Ausbildung ein einem bestimmten Beruf festgestellt wurde, muss in diesem Zusammenhang auch geklärt werden, wer der/die Ausbilder*in sein wird.
Bei Unternehmen mit mehreren Standorten, Filialen oder Niederlassungen muss der/die Ausbilder*in dort tätig sein, wo auch die Ausbildung überwiegend stattfindet.
Formal liegt gemäß § 28 f. BBiG eine Eignung vor, wenn die persönliche, die fachliche und die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen werden kann.
- Die persönliche Eignung im engeren Sinne liegt vor, wenn für die Person kein Verbot besteht, mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten und keine schwerwiegenden Verstöße gegen das Berufsbildungsgesetz vorgelegen haben. Im weiteren Sinne sollte ein/e Ausbilder*in aber auch Spaß daran haben, das Wissen weiter zu geben sowie die nötige Geduld, das vorbildliche und konsequente Handeln sowie das Verständnis und Einfühlungsvermögen mitbringen, welches im Umgang mit jungen Menschen gefragt ist.
- Die fachliche Eignung läßt sich am einfachsten durch einen Berufs- oder Studienabschluss in der Richtung des Ausbildungsberufes nachweisen. Darüber hinaus sind mehrere Jahre Berufserfahrung erforderlich. In einzelnen Fällen sind auch andere Nachweise möglich. Sollten Sie unsicher sein, ob die fachliche Eignung gegeben ist, kontaktieren Sie bitte Ihre/n zuständige/n Ausbildungsberater*in.
- Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung ist Teil der fachlichen Eignung und gem. Ausbildereignungsverordnung (AEVO) im Regelfall durch eine Prüfung nachzuweisen. Im Einzelfall können auch andere Nachweise erbracht und die Befreiung von der Prüfung beantragt werden. Ausbilder*innen, die insbesondere zwischen 2003 und 2009 (Aussetzung der AEVO), auch ohne diese Prüfung eingetragen waren und aktiv ausgebildet haben, sind gem. § 7 AEVO vom Nachweis befreit.
Wie wird ein/e neue/r Ausbilder*in benannt?
Spätestens mit dem Einreichen des Ausbildungsvertrages müssen auch die Unterlagen der ausbildenden Person eingereicht werden. Das sind
- Ausbilder*innendatenblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 990 KB)
- Zeugniskopien u.a. (z.B. Lebenslauf, Arbeitszeugnisse) zum Nachweis der der fachlichen Eignung
- Zeugnis über die bestandene Ausbildereignungsprüfung oder Bestätigung einer anderen zuständigen Stelle (IHK, HWK o.a.) über die Eintragung als Ausbilder*in (sofern vorhanden)
Was ist zu beachten, wenn ein/e Ausbilder*in das Unternehmen verlässt oder für einen längeren Zeitraum ausfällt?
In beiden Fällen muss ein/e neue/r Ausbilder*in schriftlich benannt werden. Da es sich um eine wesentliche Änderung des Ausbildungsvertrages handelt, ist auch der/die Auszubildende schriftlich zu informieren.
Fällt der/die Ausbilder*in befristet aus (z.B. Elternzeit), kann für diesen Zeitraum ein/e Ausbilder*in auch ohne Ausbildereignungsprüfung eingetragen werden.
Wo bekommt ein/e Ausbilder*in Hilfe und Unterstützung?
Auch hier sind die zuständigen Ausbildungsberater*innen oder bei prüfungsrelevanten Fragestellungen die jeweiligen Prüfungssachbearbeiter*innen die richtigen Ansprechpersonen. Wir stehen Ihnen gerne bei allen Fragen zur Seite.