Arbeitszeit und Pausen
Die regemäßige tägliche Ausbildungszeit legen Auszubildende und Ausbildungsbetriebe im Ausbildungsvertrag fest.
Als tägliche Ausbildungszeit zählt die Zeit von Beginn bis Ende der täglichen Ausbildung ohne die Pausen. Die Wegezeit von der Berufsschule in den Betrieb zählt ebenfalls als Arbeitszeit.
Die im Ausbildungsvertrag genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Werden Auszubildende länger beschäftigt, als es im Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Überstunden sind in der Ausbildung nicht vorgesehen. Kommt es dennoch dazu, dass Auszubildende über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehend beschäftigt werden, ist diese Beschäftigung besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
Erwachsene Auszubildende
Erwachsene Auszubildende dürfen an sechs Tagen die Woche bis zu acht Stunden täglich beschäftigt werden.
Erwachsene Auszubildende dürfen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Werden Auszubildende an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Auszubildende an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
Jugendliche Auszubildende
Jugendlichen Auszubildenden dürfen an maximal fünf Tagen pro Woche, maximal 40 Stunden pro Woche und acht Stunden täglich beschäftigt werden.
Eine Beschäftigung an Samstagen ist nicht zulässig. Ausnahmen der Samstagsarbeit regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz im Paragraf 16. Werden Jugendliche an einem Samstag beschäftigt, muss ein anderer, berufsschulfreier Tag als Ausgleichstag beschäftigungsfrei bleiben. Die zwei wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. Zwei Samstage sollen im Monat beschäftigungsfrei bleiben.
Jugendliche dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen regelt auch hier das Jugendarbeitsschutzgesetz in den Paragrafen 17 und 18.
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. Bei Beschäftigung an einem Feiertag ist ein Ausgleich an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der darauffolgenden Woche sicherzustellen.
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. Bei Beschäftigung an einem Feiertag ist ein Ausgleich an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der darauffolgenden Woche sicherzustellen.
Pausen
Erwachsenen Auszubildenden steht bei einer täglichen Ausbildungszeit von sechs bis neun Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten zu. Bei mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten Pause.
Jugendliche Auszubildenden steht bei einer täglichen Ausbildungszeit von viereinhalb bis sechs Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten zu. Bei mehr als sechs Stunden sind es 45 Minuten Pause.
Zwischen dem Ende der Ausbildungszeit und dem Beginn am Folgetag müssen für erwachsene Auszubildende mindestens elf Stunden, für Jugendliche mindestens zwölf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen.