Umgang mit Fehlzeiten
Alle Informationen zum Umgang mit Fehlzeiten während der Ausbildung und für die Prüfungszulassung finden Sie hier zusammengefasst.
Umgang mit Fehlzeiten während des Ausbildungsverhältnisses
Ziel einer Berufsausbildung ist die Erlangung beruflicher Handlungsfähigkeit im jeweiligen Ausbildungsberuf. Fehlzeiten von Auszubildenden gefährden die Erreichung dieses Zieles. Bei hohen entschuldigten oder unentschuldigten Fehlzeiten eines Auszubildenden sollte der Ausbildungsbetrieb umgehend handeln. Die Ausbildungsberatung unterstützt Sie gerne bei der Einschätzung der Situation und bei der Findung von adäquaten Lösungsmöglichkeiten. Je nach Grund der Fehlzeiten können dies pädagogische Maßnahmen, rechtliche Mittel, Unterstützungsmaßnahmen oder auch Verlängerung von Ausbildungszeiten sein. Die Verlängerung der Ausbildungszeit bietet sich insbesondere dann an, wenn verpasste Ausbildungsinhalte nachgeholt werden müssen. Die Verlängerung können Sie im Vertragsmanagement des ASTA-Infocenter digital beantragen.
Hohe Fehlzeiten während der Ausbildung gefährden schlussendlich die Zulassung zur Abschlussprüfung. Bei der Prüfungszulassung gelten nachfolgende Hinweise.
Rechtliche Grundlage zur Prüfungszulassung
Eine Voraussetzung, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, ist das Absolvieren der Ausbildungszeit. Dies regelt der Paragraf 43 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die Anwesenheit des Auszubildenden während der Ausbildung muss tatsächlich nachgewiesen werden. Die Ausbildungszeit darf nicht nur kalendarisch erfolgen.
Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle gemäß Paragraf 13 Absatz 1 der Prüfungsordnung. Bei Zweifeln an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
Berechnung und Prozess zur Prüfungszulassung
Bei einer Fehlzeit (Praxis und Theorie) unter 10 Prozent:
Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung geht die Industrie- und Handelskammer Darmstadt bis zu einer Abwesenheit von 10 Prozent von einer Geringfügigkeit aus, sodass ohne weitere Einzelfallprüfung eine Zulassung erfolgt. Als Abwesenheit gelten entschuldigte als auch unentschuldigte Fehltage, Urlaub zählt nicht dazu. Die Berechnung der Abwesenheit erfolgt auf Basis von 220 Arbeitstagen jährlich. Angebrochene Kalenderjahre müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung anteilig berechnet werden. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung zur Prüfung noch keine Zulassung zur Prüfung ist. Das bedeutet: Auszubildende führen ihre Ausbildung einschließlich Berufsschulbesuch weiter fort und Fehlzeiten eines Auszubildenden nach erfolgter Anmeldung zur Prüfung müssen dem zuständigen Prüfungskoordinator umgehend mitgeteilt werden. Die Rückmeldung über die Zulassung zur Prüfung erhalten Sie circa vier Wochen vor dem Prüfungstermin, mit der Prüfungseinladung.
Bei einer Fehlzeit (Praxis und Theorie) über 10 Prozent:
Übersteigt die Anzahl der Fehltage die 10 Prozent der zurückgelegte Ausbildungszeit erfolgt eine Einzelfallprüfung. Auf der Anmeldung zur Abschlussprüfung, Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 müssen Sie uns angeben, ob die Ausbildungsinhalte trotz der Fehlzeiten vermittelt wurden. Sollten Sie dieses nicht bestätigen können, benötigt die Industrie- und Handelskammer Darmstadt zur Einzelfallprüfung folgende Unterlagen mit der Anmeldung zur Prüfung:
- Aufstellung der Fehlzeiten während der Ausbildungszeit, aufgeteilt in Berufsschule und Betrieb
- Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule über den Ausbildungs- und Leistungsstand (Darstellung, welche Inhalte des Ausbildungsrahmenplans/ Rahmenlehrplans aufgrund der Fehlzeiten nicht vermittelt wurden, bzw. Nachweis über nachgeholte Ausbildungsinhalte schulisch und betrieblich)
- Gegebenenfalls Stellungnahme des Auszubildenden zu den Fehlzeiten (inkl. der Nachweise über nachgeholte Ausbildungsinhalte, falls diese nicht im Ausbildungsbetrieb angeeignet wurden)
Wir weisen Sie darauf hin, dass ohne rechtzeitige Einreichung der Dokumente bis zum Anmeldeschluss keine Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen kann. Dies hat zur Folge, dass der Auszubildende bei diesem Prüfungsdurchlauf nicht berücksichtigt und die Prüfung zum gewünschten Zeitpunkt nicht abgelegt werden kann.
Sollten die eingereichten Unterlagen gegen eine Zulassung sprechen, müssen die Ausbildungsnachweise auf Anfrage nachgereicht werden und der Prüfungsausschuss wird über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheiden.