Arbeitserlaubnis
Exkurs: Wer darf eigentlich grundsätzlich in Deutschland arbeiten?
Wer in Deutschland einer Arbeitstätigkeit nachgehen will, benötigt in der Regel einen Aufenthaltstitel und damit eine Arbeitserlaubnis. Für welche Länder, welche Regelungen gelten, lesen Sie hier.
Rechtsgrundlagen
Nach den Bestimmungen des Paragraf 4a Aufenthaltsgesetz dürfen Ausländer beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werksleistungen beauftragt werden, wenn sie über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, die kein Verbot oder Beschränkung der Erwerbstätigkeit beinhaltet.
Aus dem Aufenthaltsgesetz ergeben sich für den Arbeitgeber bestimmte Pflichten. Er muss
-
prüfen, ob der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis hat und die Beschäftigung beziehungsweise Erwerbstätigkeit nicht verboten oder beschränkt sind,
-
für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren und
-
der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde.
Fachkräfte aus der EU und den EFTA-Staaten
Ungehinderten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hat in der Regel, wer aus einem Staat der Europäischen Union kommt oder aus den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz). Bürger aus diesen Ländern sind inländischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Sie dürfen in Deutschland gemäß dem sogenannten Freizügigkeitsrecht eine Beschäftigung aufnehmen.
Westbalkanregelung
Die Westbalkanregelung gewährt Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland für alle Arten von Beschäftigungen in nicht-reglementierten Berufen. Ursprünglich war die Regelung bis Ende 2023 befristet, doch durch die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde die Befristung aufgehoben. Seit Juni 2024 liegt das jährliche Kontingent bei 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit.
Fachkräfte aus Drittstaaten (Nicht-EU und EFTA-Staaten)
USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Andorra, Monaco, San Marino und der Republik Korea
Fachkräfte aus diesen Ländern benötigen ein Arbeitsplatzangebot und gegebenenfalls die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Erforderlich ist zudem ein Aufenthaltstitel, der den Verbleib und die Arbeitsaufnahme in Deutschland erlaubt.
Den Aufenthaltstitel kann die Fachkraft auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Soll allerdings schon kurz nach der Einreise eine Beschäftigung aufgenommen werden, empfiehlt sich die Beantragung schon vor der Einreise.
Sonstige Drittstaaten
Bürger aller weiteren Staaten benötigen zusätzlich auch ein Einreisevisum, das bereits vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Wohnsitzland zu beantragen ist. Das Visum wird nach Einreise in Deutschland von der zuständigen Ausländerbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt. Für ihre Antragunterlagen benötigt die ausländische Fachkraft auch einen unterschriebenen Arbeitsvertrag.
Aufenthaltstitel und Visum müssen von der Fachkraft persönlich beantragt werden. Was im Einzelfall zu tun ist, erfährt sie von der zuständigen Ausländerbehörde beziehungsweise der Auslandsvertretung im Ausland. Für internationale Fachkräfte wichtig zu beachten ist dabei auch
- die Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation
- die Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen.