Für minderjährige Auszubildende

Erst- und Nachuntersuchung

Gesetzlicher Hintergrund

Die Erst- und Nachuntersuchung ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in den Paragrafen 32 bis 46 geregelt.

Die Erstuntersuchung

Da Jugendliche (Personen unter 18 Jahre) unter einem gesonderten Schutz stehen, dürfen sie nur ausgebildet oder beschäftigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorliegt. Diese bescheinigt, dass der Jugendliche gesundheitlich in der Lage ist, die Ausbildung durchzuführen. Die Bescheinigung darf zu Beginn der Beschäftigung nicht älter als 14 Monate sein.

Die Nachuntersuchung

Ein Jahr nach Aufnahme der Ausbildung muss die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung  vorgelegt werden. Die Nachuntersuchung muss innerhalb der letzten drei Monate des ersten Ausbildungs- oder Beschäftigungsjahres stattfinden. Der Arbeitgeber sollte deshalb Jugendliche neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf diesen Zeitpunkt hinweisen und auffordern, die Nachuntersuchung durchführen zu lassen.
Bringt ein Jugendlicher die Bescheinigung über die Nachuntersuchung mit Ablauf des ersten Jahres nicht bei, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen.

Auswirkungen bei Fehlen der Erst- beziehungsweise Nachuntersuchung

Ein Berufsausbildungsvertrag darf in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nur eingetragen werden, wenn die Bescheinigung den Antragsunterlagen beigefügt ist.
Jugendliche dürfen nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange sie die Bescheinigung nicht vorgelegt haben.

Bescheinigungen bei Arbeitgeberwechsel

Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres, muss sich der neue Arbeitgeber die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorlegen lassen.

Freistellung für die Untersuchungen

Der Arbeitgeber hat Jugendlichen die für die Untersuchung erforderliche Freizeit zu gewähren. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

Aufbewahrung und Aushändigung

Der Arbeitgeber muss die für ihn bestimmten Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen bis zum Ende der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aufbewahren und dem Gewerbeaufsichtsamt sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorlegen oder einsenden.