Für minderjährige Auszubildende
Erst- und Nachuntersuchung
Gesetzlicher Hintergrund
Die Erst- und Nachuntersuchung ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in den
Paragrafen 32 bis 46 geregelt.
Die Erstuntersuchung
Da Jugendliche (Personen unter 18 Jahre) unter einem gesonderten Schutz stehen, dürfen sie nur ausgebildet oder beschäftigt werden, wenn dem Arbeitgeber die
Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorliegt.
Die Erstuntersuchung bescheinigt, dass der Jugendliche gesundheitlich in der Lage ist, die Ausbildung durchzuführen.
Die Bescheinigung darf zu Beginn der Beschäftigung nicht älter als 14 Monate sein.
Die Erstuntersuchung bescheinigt, dass der Jugendliche gesundheitlich in der Lage ist, die Ausbildung durchzuführen.
Die Bescheinigung darf zu Beginn der Beschäftigung nicht älter als 14 Monate sein.
Die Nachuntersuchung
Ein Jahr nach Aufnahme der Ausbildung oder Beschäftigung muss die
Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorgelegt werden. Die Nachuntersuchung muss innerhalb der letzten drei Monate des ersten Ausbildungs- oder Beschäftigungsjahres stattfinden. Der Arbeitgeber sollte deshalb Jugendliche neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf diesen Zeitpunkt hinweisen und auffordern, die Nachuntersuchung durchführen zu lassen.
Bringt ein Jugendlicher die Bescheinigung über die Nachuntersuchung mit Ablauf des ersten Jahres nicht bei, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Gewerbeaufsichtsamt zuzusenden.
Auswirkungen bei Fehlen der Erst- beziehungsweise Nachuntersuchung
Ein Berufsausbildungsvertrag darf in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nur eingetragen werden, wenn die Bescheinigung den Antragsunterlagen beigefügt ist.
Liegt der Anmeldetermin für die Zwischenprüfung der Auszubildenden im Zeitraum von zwölf bis 18 Monaten nach Ausbildungsbeginn, ist die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung mit den Anmeldeunterlagen einzureichen.
Die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages
muss
gelöscht werden,
wenn bei Nachfrist die Bescheinigung nicht vorgelegt wird.
Jugendliche dürfen nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange sie die Bescheinigung nicht vorgelegt haben.
Bescheinigungen bei Arbeitgeberwechsel
Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres,
muss sich der neue Arbeitgeber die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorlegen lassen, bei einem Wechsel nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres auch die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung.
Freistellung für die Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat Jugendlichen die für die Untersuchung erforderliche Freizeit zu gewähren. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
Aufbewahrung und Aushändigung
Der
Arbeitgeber muss die für ihn bestimmten
Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen
bis zum Ende der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, aufbewahren und dem Gewerbeaufsichtsamt sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorlegen oder einsenden.
Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, sind ihm mit den sonstigen Papieren auch die Untersuchungsbescheinigungen auszuhändigen.
Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, sind ihm mit den sonstigen Papieren auch die Untersuchungsbescheinigungen auszuhändigen.
Kosten der Untersuchung
Für die Untersuchung entstehen dem Auszubildenden sowie dem Betrieb
keine Kosten.
Der Berechtigungsschein für diese Untersuchung ist bei allen Einwohnermeldeämtern und Polizeidienststellen erhältlich.
Der Berechtigungsschein für diese Untersuchung ist bei allen Einwohnermeldeämtern und Polizeidienststellen erhältlich.