Nr. 90256
Arbeitsschutz

Keine Corona-Regeln mehr am Arbeitsplatz

Die Bundesregierung hat die vorzeitige Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, seit dem 2. Februar gilt diese nicht mehr. Ausnahmen gelten lediglich für Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege.
7. Februar 2023
Zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr sowie dem Personennahverkehr in Hessen ist zum 2. Februar auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gefallen. Ursprünglich sollte diese bis noch zum 7. April gelten. Aufgrund des sinkenden Infektionsgeschehens hält die Bundesregierung einheitliche Vorgaben für Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz aber nicht mehr für erforderlich.
Einzig in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Beschäftigte jedoch künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) empfiehlt allerdings weiterhin am Arbeitsplatz bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren.

Darlehen "Hessen-Mikroliquidität"

Verzicht auf Rückzahlung von Teilbeträgen möglich

Das Land Hessen verzichtet in bestimmten Fällen auf die Rückzahlung von bis zu 50 Prozent des Darlehens “Hessen-Mikroliquidität” – diese Möglichkeit beinhalten die Förderrichtlinien dieser Coronahilfe. Darauf weist die WIBank hin. Seit Beginn diesen Monats informiert sie sukkzessive die Darlehensnehmer via E-Mail über die Details. Sie geht dabei chronologisch vor – ausschlaggebend ist das Datum der Auszahlung.
3. August 2022
In bestimmten Fällen verzichtet die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), beziehungsweise das Land Hessen auf eine Rückzahlung von Teilbeträgen von bis zu 50 Prozent des ursprünglichen Darlehens “Hessen-Mikroliquidität”. Der Antrag zum Verzicht auf Rückzahlung von Teilbeträgen muss in elektronischer Form und ausschließlich über das Kundenportal der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) gestellt werden.
Ausschlaggebend, ob ein anteiliger Forderungsverzicht von mindestens 30 Prozent bis maximal 50 Prozent des ursprünglichen Darlehensbetrages gewährt werden kann, sind die Zugehörigkeit zu einer Branche, die von angeordneten Betriebsschließungen von mindestens vier Monaten betroffen war oder der Nachweis über Umsatzausfälle für die Dauer von mindestens vier Monaten anhand von betriebswirtschaftlichen Unterlagen.
Seit Beginn dieses Monats informiert die WIBank die Darlehensnehmenden sukzessive über die genauen Details via E-Mail. Das ursprüngliche Auszahlungsdatum gibt die Reihenfolge der angeschriebenen Darlehensnehmer vor.
Angeschrieben wird, wer die folgenden drei Kriterien erfüllt:
  • Verwendungsnachweis wurde eingereicht und durch die WIBank Hessen positiv geprüft,
  • Post-Ident-Verfahren wurde erfolgreich durchgeführt, und
  • das jeweilige Darlehen Hessen-Mikroliquidität weist einen entsprechenden Darlehenssaldo aus.
Mehr Details finden Sie auf der Website der WI Bank unter: https://www.wibank.de/wibank/hessen-mikroliquiditaet/hessen-mikroliquiditaet-522074


Finanzielle Hilfen

Überbrückungshilfen

Die Bundesregierung unterstützt weiterhin Soloselbstständige und Unternehmen mit einen Fixkostenzuschuss, die starke Umsatzeinbußen verzeichnen. Die Überbrückungshilfe IV wird deshalb über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Ebenfalls verlängert wird auch die Neustarthilfe für Soloselbständige.
Stand: 1. April 2022
Hinweis: Erst- und Änderungsanträge für die Übernrückungshilfe IV können bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Für die Überbrückungshilfe I, die Überbrückungshilfe II, die Überbrückungshilfe III und die Überbrückungshilfe III Plus sind die Antragsfristen abgelaufen, diese Programme können somit nicht mehr beantragt werden.

Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022

(Stand: 01. April 2022) Die Überbrückungshilfe IV wird über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. Juni 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten weiterhin eine Fixkostenerstattung. Zusätzlich erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus verbesserten Eigenkapitalzuschuss. Insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – erhalten damit eine erweiterte Förderung. Die Anträge werden auch weiter über einen Prüfenden Dritten gestellt.
Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.
Die maßgeblichen Förderbedingungen zur Überbrückungshilfe IV und Antragsfristen sind in Form von FAQs auf der bekannten Plattform “ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de” veröffentlicht.

Die Förderbedingungen im Einzelnen

  • Die Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der beendeten Überbrückungshilfe III Plus.
  • Förderzeitraum: 01. Januar bis 30.Juni 2022.
  • Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten sinkt auf 90 Prozent (vorher 100 Prozent) bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent.
  • Die umfassenden förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin beispielsweise die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite sowie die Ausgaben für Instandhaltung oder Versicherungen geltend gemacht werden.
  • Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr.
  • Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen werden um 2,5 Millionen Euro erhöht. Damit sind maximal über alle Programme hinweg 54,5 Milliionen Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich.
  • Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Millionen Euro.
  • Der Eigenkapitalzuschuss wurde verbessert: Unternehmen, die durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nummer 1 bis 11 des Fixkostenkatalog erhalten. Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.
  • Zusätzliche Antragsberechtigung für Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Januar und Februar 2022 freiwillig schließen sowie junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.

Was war die Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus?

(Stand: Oktober 2021) Die Bundesregierung hat für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige die Überbrückungshilfe III bis zum 31.Dezember 2021 als Überbrückungshilfe III Plus verlängert. Diese ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird ebenfalls verlängert (Neustarthilfe Plus) und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen. Die Neustarthilfe Plus wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Erst- und Änderungsanträge konnten bis zum 31. März 2022 gestellt werden. Detailinformationen zu dieser Wirtschaftshilfe können auf der Plattform der Überbrückungshilfe nachgelesen werden.

Was war die Überbrückungshilfe III?

Mit der Überbrückungshilfe III wurden Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt (Grenze entfiel für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche). Die Überbrückungshilfe III wurde im April 2021 um einen Eigenkapitalzuschuss erweitert. Darüber hinaus wurde unter anderem die Erstattung von Fixkosten sowie eine Anschubhilfe für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche ermöglicht. Außerdem wurden kirchliche Unternehmen und Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, antragsberechtigt.
Erst- und Änderungsanträge konnten bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Detailinformationen zu dieser Wirtschaftshilfe können auf der Plattform der Überbrückungshilfe nachgelesen werden.

Was war die Novemberhilfe und Dezemberhilfe?

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützte Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen waren. Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 30. April 2021. Derzeit finden verstärkt Nachprüfungen zur Antragsberechtigung von Direktantragstellenden durch die Bewilligungsstellen der Länder statt. Detailinformationen zu dieser Wirtschaftshilfe können auf der Plattform der Überbrückungshilfe nachgelesen werden.