Die neue Brandenburgische Bauordnung
Seit dem 30. Juni 2026 gilt die neue Brandenburgische Bauordnung (BbgBO). Gegenüber der früheren Fassung vom September 2023 setzt sie einen stärkeren Fokus auf die Digitalisierung des Bauwesens, straffere und schnellere Verfahren für fast alle Gebäudeklassen und Projekte der Energiewende. Ab dem 01. Januar 2027 werden zudem die Regelungen zum Genehmigungsfreistellungsverfahren und zum planungsrechtlichen Bescheid wirksam.
Das Wichtigste in Kürze
Mit der neuen Brandenburgischen Bauordnung werden Bau- und Genehmigungsverfahren digitaler, einfacher und schneller. Davon profitieren alle Unternehmen, egal ob sie neue Produktionsanlagen bauen, erstklassige Wohnungen errichten oder die Energiewende voranbringen wollen.
- Zahlreiche Anlagen der Energiewende werden verfahrensfrei oder genehmigungsfrei
- Die Solardachpflicht wird aufgehoben
- Unternehmen erhalten mehr Gestaltungsspielraum durch den Wegfall des bisherigen Gestaltungsparagrafen (§ 9 BbgBO)
- Nicht seriengefertigte Bauprodukte können künftig einfacher eingesetzt werden
- Das neue Genehmigungsfreistellungsverfahren ersetzt das bisherige Bauanzeigeverfahren ab dem 01. Januar 2027
- Nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist für die Behörde tritt eine Genehmigungsfiktion in Kraft
- Ein vorzeitiger Baubeginn kann bereits vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens zugelassen werden
- Für die meisten Vorhaben gilt künftig das vereinfachte Genehmigungsverfahren, das reguläre Verfahren bleibt weitgehend Sonderbauten vorbehalten
- Bauanträge werden vollständig digital eingereicht
Änderungen für Vorhaben der Energiewende
Windkraft, Wasserstoff und Batteriespeicher im §1 BbgBO
Die neue Bauordnung bemüht sich um einige Klarstellungen im Bereich von Windkraftanlagen, Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Wasserstoff oder von gebäudeunabhängigen Batteriespeichern. So wird direkt in §1 BbgBO (Anwendungsbereich) festgelegt, dass die Bauordnung für diese Anlagen nicht gilt, wenn sie nach europäischem Recht eine Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung nachweisen können. Es wird außerdem konkretisiert, dass es sich bei Windkraftanlagen nicht um Sonderbauten handelt.
Ausgenommen sind jedoch die §§ 6, 57 bis 64, 67 bis 75, 77, 79, 82 und 84 (BbgBO). Diese gelten auch für solche Anlagen.
Die Ausnahmenregelung führt dazu, dass die Bauordnung weiterhin auch für Windkraft-, Wasserstoffanlagen und gebäudeunabhängige Batteriespeicher relevant bleibt. Es wird hier nichtdestotrotz Klarheit geschaffen, wann sie anzuwenden ist und wann nicht.
Befreiung von Abstandsflächen (§6 BbgBO) für Windkraft
Der §6 regelt in seiner neuen Fassung, dass eine Abstandsfläche nicht notwendig ist für Windkraftanlagen, die im Außenbereich errichtet werden (siehe hierzu auch §35 BauGB). Die Befreiung gilt nicht, wenn die Windkraftanlage an ein Grundstück mit Wohnnutzung angrenzt.
Verfahrensfreie Energieanlagen (§61 BbgBO)
Verschiedene Vorhaben von erneuerbaren Energieträgern wurden in den §61 aufgenommen und benötigen dementsprechend keine Baugenehmigung mehr (siehe hierzu auch Kapitel „Verfahrensfreiheit, Genehmigungsfreiheit, vorzeitiger Baubeginn und neue Fristen“). Konkret verfahrensfrei sind für den Bereich der erneuerbaren Energien folgende Vorhaben:
- Anlagen zur Erzeugung bzw. Nutzung von Wasserstoff bis 20 kg
- Wasserstofferzeugungsanlagen für den Eigenverbrauch
- Batteriespeicher in bestimmten Fällen
- PV-Anlagen, wenn eine städtische/kommunale Satzung vorhanden ist und das Vorhaben dieser Satzung nicht widerspricht
Genehmigungsfreie Energieanlagen (§62 BbgBO)
Genehmigungsfrei können Vorhaben sein, die im Bereich eines rechtskräftigen B-Plans, bzw. im bebauten Gebiet nach §34 BauGB liegen. Konkret genehmigungsfrei können folgende Vorhaben sein:
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Modernisierung bzw. Repowering Windkraftanlagen
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Solaranlagen, die im Außenbereich auf Dächern oder Wänden errichtet werden oder bis zu 200 m entfernt entlang von Schienenwegen, bzw. Autobahnen (siehe hierzu auch §35 Absatz 1 Nr. 8 BauGB)
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Gebäudeunabhängige, stationäre Batteriespeicher für Windkraftanlagen, bzw. Solaranlagen im Außenbereich
Aufhebung Solardachpflicht nach §32a BbgBO
Die Solardachpflicht wurde in der novellierten Bauordnung gestrichen. Eine alternative Regelung findet sich im Gesetz nicht wieder.
Nach der alten Bauordnung war der Bauherr bzw. die Bauherrin verpflichtet, auf einer Dachfläche von mindestens 50 m² mindestens 50% der Dachfläche mit Photovoltaikanlagen auszustatten.
Erleichterungen beim Bauen und Umbauen
Wegfall des Gestaltungsparagrafen (§9 BbgBO)
Der §9 regelte bisher, dass bauliche Anlagen in ihrer Form, ihrem Maßstab und im Verhältnis der Baumassen bzw. Bauteile zueinander nicht verunstaltet wirken dürfen. Sie müssen sich an das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild anpassen.
Durch die Aufhebung des Paragrafen gewinnen Unternehmen mehr Freiheiten beim Bau. Es gelten jedoch weiterhin die Vorgaben nach §34 BauGB und gegebenenfalls Festsetzungen des lokal geltenden B-Plans bzw. der kommunalen Gestaltungssatzung. Bei Fragen diesbezüglich wenden Sie sich am besten an die zuständige Gemeinde.
Einsatz nicht-seriengefertigter Bauprodukte (§16 c BbgBO)
Der §16c regelt die Anforderungen an die Beschaffenheit von Bauprodukten, beziehungsweise Baustoffen, die verwendet werden dürfen. Bisher galt, dass ausschließlich CE-gekennzeichnete Bauprodukte zulässig waren.
Neu ist die Möglichkeit auch Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung beim Bau einzusetzen. Diese müssen jedoch den §§ 17 bis 25 der Brandenburgischen Bauordnung entsprechen. Nichtsdestotrotz schafft diese Neuregelung die Möglichkeit innovative, nicht seriengefertigte Stoffe einzusetzen, beziehungsweise kleinskalierte Lösungen beim Bau zu verwenden.
Umbauten, Aufstockungen und Nutzungsänderungen (§51a BbgBO)
Alle Regelungen zu Nutzungsänderungen eines Gebäudes oder dessen Umbau wurden im neuen §51a (BbgBO) gebündelt. Vorhandene Anforderungen bei der Umnutzung von Räumen zu Aufenthaltsräumen für z. B. Wohnen wurden beibehalten.
Neu ist, dass bei der erstmaligen Aufstockung eines Gebäudes keine Neuberechnung der Abstandsflächen erfolgen muss. Bei Umbaumaßnahmen existiert somit mehr Spielraum bei der Erhöhung des Gebäudes. Die Regelung gilt jedoch nicht für Anbauten und für Sonderbauten nach §2 Absatz 4 BbgBO, worunter unter anderem Hochhäuser und Gebäude über 30 Meter fallen.
Eine Nutzungsänderung kann außerdem verfahrensfrei erfolgen, wenn bestimmte Bedingungen vorliegen. Mehr dazu können Sie dem nächsten Abschnitt entnehmen.
Schnellere Genehmigungsverfahren
Verfahrensfreiheit (§61 BbgBO)
Der §61 BbgBO listet eine Reihe von Vorhaben auf, die in der neuen Bauordnung nicht mehr genehmigungsfrei, sondern verfahrensfrei sind. Nach der alten Fassung mussten Sie die Gemeinde über ihr Vorhaben informieren und diese führte ein Verfahren. Ziel dieses sogenannten Genehmigungsfreistellungsverfahrens war es, zu überprüfen, ob eine Baugenehmigung ausgestellt werden musste oder nicht.
Durch die Änderungen sind viele Vorhaben nun verfahrensfrei. Dies bedeutet, dass Sie als Bauherrin oder Bauherr die Gemeinde nicht mehr über Ihr Bauvorhaben informieren müssen. Sie können einfach losbauen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass Ihr Vorhaben im §61 BbgBO aufgelistet ist und Sie geltende Vorschriften und Standards beachten. Die Gemeinde behält das Recht, Ihr Vorhaben zu stoppen, sollte sie Verstöße bemerken oder eine Nutzungsuntersagung zu erlassen. Bevor Sie also von der Verfahrensfreiheit ausgehen, kann es ratsam sein, bei der Gemeinde oder Behörde nachzufragen.
Für viele Bauherrinnen und Bauherren bedeutet das eine deutliche Entlastung, von der auch die Bauaufsichtsbehörde profitiert.
Die Nutzungsänderung einer Anlage kann ebenfalls verfahrensfrei erfolgen, wenn …
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es sich nicht um einen Sonderbau handelt
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es nicht dem §63 Absatz 1, Nummer 1 der BbgBO widerspricht, welcher das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren regelt, bzw. den §§ 30-38 BauGB, die aussagen:
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Die Nutzungsänderung darf nicht dem geltenden B-Plan (§30 BauGB) widersprechen, bzw. den in Aufstellung befindlichen B-Plan (§33 BauGB)
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Grundzüge der Planung werden nicht beeinträchtigt (§31 BauGB); zugunsten des Wohnungsbaus können Gemeinden Vorhabenträger jedoch befreien
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§34 BauGB (Bauen im Innenbereich), §35 BauGB (Bauen im Außenbereich) müssen beachtet werden
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Genehmigungsfreistellung (§62 BbgBO)
Gemeinden haben ab dem 01. Januar 2027 über ein neues „Genehmigungsfreistellungsverfahren“, welches das bisherige Bauanzeigeverfahren ersetzt, die Möglichkeit, auf eine Baugenehmigung zu verzichten. Das bedeutet für Sie, dass wenn Sie einen Bauantrag stellen, die zuständige Behörde zunächst überprüft, ob sie eine Genehmigung ausstellen muss. Wenn die Behörde zu der Entscheidung kommt, dass das nicht nötig sei oder Ihnen nach Ablauf der gesetzlichen Frist noch nicht geantwortet hat, tritt eine Genehmigungsfiktion in Kraft und Sie dürfen bauen.
Kommt die Behörde zu der Entscheidung, dass ein Baugenehmigungsverfahren eingeleitet werden muss, müssen Sie die Entscheidung hierbei natürlich weiterhin abwarten.
Genehmigungsfrei können Vorhaben sein, die im Bereich eines rechtskräftigen B-Plans, bzw. im bebauten Gebiet nach §34 BauGB liegen. Sonderbauten können nicht von einem Baugenehmigungsverfahren freigestellt werden.
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren und planungsrechtlicher Bescheid (§§ 63, 75 BbgBO)
Fällt ein Vorhaben in den Bereich des vereinfachten Genehmigungsverfahrens, ist es zukünftig möglich, dass das Vorhaben in ein Genehmigungsfreistellungsverfahren übertragen wird. Dazu ist ein planungsrechtlicher Bescheid von der Behörde nötig, in welchem sie die Zulässigkeit des Vorhabens bestätigt.
Teilbaugenehmigung und vorzeitiger Baubeginn (§74 BbgBO)
Die Möglichkeit für die Bauaufsichtsbehörde eine Teilbaugenehmigung zu erteilen, wurde in der neuen Fassung der brandenburgischen Bauordnung durch die Möglichkeit eines vorzeitigen Baubeginns erweitert.
Die Bauaufsichtsbehörde kann einen vorzeitigen Baubeginn im Rahmen einer Teilbaugenehmigung zulassen, bevor eine abschließende Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren vorliegt. Diese Möglichkeit besteht für alle Gebäudeklassen, inklusive Sonderbauten.
Hierfür bestehen folgende Bedingungen:
- Es muss damit zu rechnen sein, dass die Behörde eine Baugenehmigung erteilen wird
- Ein öffentliches Interesse bzw. ein berechtigtes Interesse der Bauherrin oder des Bauherrn muss vorliegen, welches den vorzeitigen Baubeginn begründet
- Der Vorhabenträger muss sich verpflichten, alle Schäden, die durch den vorzeitigen Baubeginn entstehen, zu ersetzen und bei Nichtgenehmigung den Ausgangszustand wiederherzustellen
Weiterhin relevant ist, dass die Behörde jederzeit die Erteilung des vorzeitigen Baubeginns widerrufen kann und Auflagen an den Bau stellen darf. Außerdem kann sie eine Sicherheit verlangen.
Ausnahme für Sonderbauten
Für alle Gebäudeklassen außer für die Sonderbauten gilt zukünftig das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Lediglich für Sonderbauten gilt weiterhin das reguläre Baugenehmigungsverfahren nach §64 der Brandenburgischen Bauordnung.
Was sind Sonderbauten? Sonderbauten sind Anlagen und Räume mit einer besonderen Art oder Nutzung nach §2 Absatz 4 BbgBO. Sie müssen in den Paragrafen aufgelistet werden. Beispiele hierfür sind Hochhäuser, Krankenhäuser, Vergnügungsparks und große Versammlungsstätten.
Es werden jedoch auch hier bürokratische Erleichterungen vorgenommen. So wird der Absatz 2 §51 BbgBO gestrichen, wonach bei Sonderbauten ein Nachweis durch einen Prüfsachverständigen vorliegen muss, dass erneuerbare Energien genutzt werden und Energieeinsparungen vorliegen. Es entfällt somit der Nachweis für die energetische Gebäudeplanung.
Neue Fristen und Digitalisierung
Digitaler Bauantrag
Seit dem 30. Juni 2026 ist der Bauantrag in elektronischer Form bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen und anzunehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Bauaufsichtsbehörde den elektronischen Zugang über das Virtuelle Bauamt Brandenburg eröffnet hat.
Bis zum 01. Oktober 2026 bestand eine Übergangsregelung.
Neue Fristen für die Genehmigungsfreistellung nach §62 BbgBO (bisher Bauanzeige)
Das Genehmigungsfreistellungsverfahren ersetzt das Bauanzeigeverfahren.
Nach der alten Fassung der Bauordnung bestätigte die Bauaufsichtsbehörde den Eingang der Unterlagen nach einer Woche. Mit dem Bau konnte die Bauherrin oder der Bauherr beginnen, wenn nach dem Ablauf eines Monats nach dem Einreichen aller Unterlagen noch keine Antwort der Behörde vorlag.
Nach der neuen Fassung entfällt die Bestätigung der Behörde binnen einer Woche. Stattdessen informiert die Gemeinde Sie innerhalb eines Monats, ob Sie freigestellt wurden oder ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Wenn nach sechs Wochen die Gemeinde ihre Entscheidung nicht mitgeteilt hat, darf mit dem Bau begonnen werden.
Wenn Ihre Unterlagen unvollständig sind, gibt Ihnen die Behörde eine „angemessene Frist“, um fehlende Dokumente nachzureichen.
Bei Vollständigkeit der Unterlagen und nachdem, die Behörde Ihnen ihre Entscheidung mitgeteilt hat, beteiligt die Bauaufsichtsbehörde nun die Fachbehörden und bittet um Stellungnahme. Dafür haben die Fachbehörden i. d. R. einen Monat Zeit. Die Bauaufsichtsbehörde hat anschließend einen Monat Zeit, um diese Stellungnahmen zu sichten und über Ihren Bauantrag zu entscheiden. Nach spätestens drei Monaten sollte somit über ihren Bauantrag entschieden worden sein.
Neue Fristen beim Bauantrag (§69 BbgBO)
Bisher stand in der Bauordnung, dass die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen die Vollständigkeit der Bauunterlagen prüfen sollte.
Nach der neuen Regelung antwortet Ihnen die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen einer Eingangsbestätigung nach drei Wochen. Dabei teilt Ihnen die Behörde auch mit, ob Ihre eingereichten Unterlagen vollständig sind oder Unterlagen fehlen. Zuvor beteiligte die Bauaufsichtsbehörde unterschiedliche Fachbehörden. Dadurch sollte es zukünftig nicht mehr vorkommen, dass Sie mehrmals mit neuen Nachforderungen konfrontiert werden.
Verlängerte Gültigkeit der Baugenehmigung (§73 BbgBO)
Die Baugenehmigung gilt nun für sieben Jahre statt wie bisher sechs. Außerdem wurde klargestellt, dass, wenn eine Klage gegen Ihr Bauvorhaben eingereicht wurde, die Ablauffrist der Baugenehmigung während des Verfahrens nicht weiterläuft. Dadurch will der Gesetzgeber sogenannte Verhinderungsklagen unattraktiver machen.