Strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen ab 27. September

Mit der europäischen EmpCo‑Richtlinie sollen Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Werbung gegenüber Verbrauchern transparenter und verlässlicher werden. Dazu wurde in Deutschland das UWG geändert. Die Anforderungen an sogenannte “Green Claims” und Nachhaltigkeitssiegel werden damit ab 27. September verschärft.

Hintergrund: Warum neue Regeln?

Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen beeinflussen Konsumentscheidungen maßgeblich. Schon bisher galt: Werbeversprechen müssen korrekt und belegbar sein. Die sogenannte EmpCo‑Richtlinie der EU („Empowerment of Consumers Directive vom 28. Februar 2024 - EU/2024/825) verschärft die Anforderungen gegenüber unrichtigen oder vagen Aussagen zum Umwelt- und Klimaschutz sowie zur Nachhaltigkeit („Greenwashing“, „Social Washing“). Mit der Gesetzesänderung des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) werden die europäischen Vorgaben nahezu 1:1 übernommen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

1. Neue Begriffsbestimmungen

In den Katalog von § 2 Abs. 2 UWG werden neue Begriffsbestimmungen, wie
„allgemeine Umweltaussage“, „anerkannte hervorragende Umweltleistung“,„Nachhaltigkeitssiegel mit dem erforderlichen Zertifizierungssystem“ und „Umweltaussage“ eingefügt.
Unter dem zentralen Begriff einer „Umweltaussage“ ist laut Definition künftig zu verstehen
"jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht verpflichtend ist und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass
a) ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken oder Unternehmer oder
b) die Auswirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Unternehmers auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde.“
Die sehr weite gefasste Definition entspricht im Wesentlichen derjenigen aus der EmpCo-Richtlinie und umfasst auch Bilder und grafische Elemente. Unternehmen sollten dies bei der Wahl ihrer Firma, einer Marke oder der Gestaltung von Logos berücksichtigen bzw. diese auf einen möglichen Umweltbezug überprüfen. Enthalten diese Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitsaspekte, können sie unter Umständen unzulässig sein. Ob von einer unzulässigen allgemeinen Umweltaussage auszugehen ist, soll dann anhand des jeweiligen Einzelfalles unter Berücksichtigung des Verständnisses der betroffenen Verkehrskreise beurteilt werden.
Nicht unter den Anwendungsbereich fällt die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), da sich diese nicht an Verbraucher richtet und zumeist verpflichtend ist. Werden allerdings daraus Umweltaussagen in der an Verbraucher gerichteten Werbung verwendet, müssen die Aussagen den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Neben diesen Neudefinitionen werden im UWG das Irreführungsverbot und die sogenannte „Schwarze Liste“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG angepasst.

2. Besonders hervorzuheben sind:

a) Verbot vager Zukunftsversprechen zur Umweltleistung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG‑neu)

Zukünftig gelten Werbeaussagen über die zukünftige Umweltleistung eines Unternehmens als irreführend, wenn sie nicht auf einem klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Umsetzungsplan beruhen. Dieser muss enthalten:
  • messbare und zeitgebundene Ziele
  • Zuweisung erforderlicher Ressourcen
  • regelmäßige Überprüfung durch unabhängige externe Sachverständige
  • Transparenz gegenüber Verbrauchern.
Beispiel: „Wir sind bis 2027 klimaneutral“ – künftig unzulässig, sofern kein überprüfbarer, umfassender Klimaplan veröffentlicht wird.
Unzulässig ist auch die Werbung mit irrelevanten Vorteilen für Verbraucher.

b) Verbot bestimmter Nachhaltigkeitssiegel (Nr. 2a Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-neu)

Was bisher schon strengen gerichtlichen Maßstäben unterlag, wird nun ausdrücklich verboten:
Nachhaltigkeitssiegel dürfen gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwendet werden, wenn sie:
  • nicht auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen oder
  • nicht staatlich festgesetzt sind.
Betroffen sind nicht nur Umweltlabels, sondern auch Siegel zu sozialen Arbeitsbedingungen wie etwa:
  • „Top-Arbeitgeber“
  • „Nachhaltige Arbeitsplätze“
Anforderungen an zulässige Zertifizierungssysteme (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG):
  • Prüfung durch eine unabhängige dritte Stelle
  • offen, fair und transparent; Teilnahme grundsätzlich für alle Unternehmen möglich
  • Anforderungen wurden mit geeigneten Sachverständigen und unter Einbindung relevanter Interessengruppen erarbeitet
  • Regelungen zum Umgang mit Verstößen und Überwachung erforderlich.
Auch Verpackungen sind ausdrücklich mit umfasst – visuelle Elemente auf Kartons können bereits als Nachhaltigkeitsaussage gelten.

Im Gesetzgebungsverfahren sind folgende Klarstellungen erfolgt:
  • Verbrauchertests wie Stiftung Warentest oder Öko-Test bleiben zulässig; auch dann, wenn beim Verkauf der Produkte auf die Testergebnisse hingewiesen wird – eine Klarstellung des Bundesjustizministeriums gegenüber der EU-Kommission soll erfolgen.
  • B2B‑Siegel sind von der Regelung ausgenommen – selbst wenn Verbraucher sie wahrnehmen können (zum Beispiel auf Versandkartons).
  • Namen oder Logos von NGOs, Umwelt- oder Sozialorganisationen bleiben erlaubt.

c) Verbot nicht nachweisbarer allgemeiner Umweltaussagen (Nr. 4a Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG‑neu)

Die „Schwarze Liste“ wird erweitert: Allgemeine, unkonkrete Formulierungen wie:
  • „umweltfreundlich“
  • „ökologisch“
  • „grün“
  • „klimafreundlich“
  • „biologisch abbaubar“
sind künftig stets unzulässig, sofern das Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Diese muss im Einklang stehen mit:
  • der EU‑Ecolabel-Verordnung (Verordnung (EG) 66/2010 über das EU-Umweltzeichen)
  • Umweltkennzeichen nach EN ISO 14024 Typ 1, Ausgabe Juni 2018 (zu beziehen über die DIN Media GmbH / Deutsche Nationalbibliothek)
  • oder spezifischen, unionsrechtlich definierten Höchstleistungen.

d) Verbot irreführender Aussagen zur CO‑Kompensation (Nr. 4c Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG‑neu)

Weitere Erweiterung der „Schwarzen Liste“: produktbezogene Aussagen, die auf reinen Kompensationsmaßnahmen beruhen, sind künftig unzulässig. Verboten sind zum Beispiel:
  • „CO-neutral
  • „Klimapositiv“
  • „Reduzierter CO-Fußabdruck (kompensiert)
Dies gilt insbesondere, wenn die Neutralität allein durch den Erwerb von Zertifikaten erreicht wird. Zulässig bleibt der vollständige Nachweis, dass ein Produkt über seinen gesamten Lebenszyklus hinweg tatsächlich CO-neutral ist.
Unternehmensbezogene Werbung ist vom diesem per-se-Verbot nicht umfasst. Dies lässt sich aus Erwägungsgrund 12 der EmpCo-Richtlinie schließen, wonach Unternehmen nicht gehindert sein sollen, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen, etwa in Projekte für Emissionsgutschriften, zu werben, sofern sie diese Informationen in einer Weise bereitstellen, die nicht irreführend ist und den Anforderungen des unionsrechts genügt.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 27. September 2026 in Kraft.
Ausnahme: § 5 Abs. 6 UWG-neu tritt bereits am 19. Juni 2026 in Kraft. Die Vorschrift bestimmt, dass die Verletzung von Informationspflichten nach § 312 b Abs. 2 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen für Finanzdienstleistungen irreführend sind.

EU-Kommission veröffentlicht umfangreiches FAQ-Dokument

Die EU-Kommission hat ein 20‑seitiges FAQ-Dokument zu praktischen Fragen der Umsetzung bereitgestellt (englischsprachig). Themen unter anderem:
  • Umgang mit markenrechtlich geschützten Produktnamen
  • visuelle Umweltaussagen auf Verpackungen (zum Beispiel Blätter, Tropfen, Natursymbole)
  • Anforderungen an Zertifizierungssysteme
  • zulässige gegenüber unzulässigen Kompensationsaussagen
  • Übergangsfristen und Abverkauf (die Kommission hat sich klar gegen verlängerte Abverkaufsfristen positioniert)

Fazit

Mit der Umsetzung der EmpCo‑Richtlinie werden die Regeln für alle Formen von Umwelt‑, Klima‑ und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern deutlich verschärft. Unternehmen sollten ihre Werbung, Verpackungen und Labels umfassend prüfen und interne Nachweisprozesse anpassen. Insbesondere allgemeine Begriffe wie „umweltfreundlich“, „biologisch“ oder „CO-neutral dürfen in Zukunft nur noch unter engen Voraussetzungen verwendet werden. Auch die Nutzung von Nachhaltigkeitssiegeln wird durch das hierfür erforderliche Zertifzierungssystem erheblich eingeschränkt. Fehler können ab Herbst 2026 kostspielig werden – sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch im Hinblick der Reputation des Unternehmens.
Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren für die Green Claims Directive wurde vorerst ausgesetzt. Danach hätten Unternehmen produkt- und unternehmensbezogene (ausdrückliche) Umweltaussagen vorab durch unabhängige Dritte überprüfen lassen müssen.