Widerrufsrecht
Der Widerrufs-Button kommt - Was Unternehmer wissen sollten
Ab dem 19. Juni 2026 wird der sogenannte Widerrufs-Button für alle Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte verpflichtend, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Mit dem aktuell vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung wird die geänderte EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU 2023/2673) in deutsches Recht umgesetzt. Der nachfolgende Beitrag beantwortet einige der wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der neuen Widerrufsfunktion.
- Vorab
- 1. Wer ist von der Pflicht zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion betroffen?
- 2. Was ist, wenn eine Vermittlungsplattform die Online-Benutzeroberfläche betreibt?
- 3. Für welche Verträge gilt die elektronische Widerrufs-Funktion?
- 4. Welches Verfahren muss die Widerrufsfunktion für die Abgabe der Widerrufserklärung vorsehen?
- 5. Wie muss die Widerrufsfunktion beschriftet sein?
- 6. Wie muss die Bestätigungsfunktion beschriftet sein?
- 7. Welchen Inhalt muss die Eingangsbestätigung enthalten?
- 8. Wie muss die Widerrufsfunktion auf der Online-Benutzeroberfläche angebracht werden?
- 9. Besteht die Möglichkeit, einen Zugriff auf die Widerrufsfunktion erst nach einem Login oder nach einer Authentifizierung zuzulassen?
- 10. Wie lange muss die Widerrufsfunktion auf der Online-Benutzeroberflächen verfügbar sein?
- 11. Was ist sonst noch zu beachten?
- 12. Was ist zu tun?
Vorab
Herausbehobenes Ziel der neuen Regelung: Verbraucher sollen online geschlossene Verträge künftig genauso einfach widerrufen können, wie sie diese online abgeschlossen haben.
Inhaltlich ändert sich am Widerrufsrecht für die Verbraucher nichts. So bleibt v.a. die 14-tägige Frist unverändert bestehen, ebenso die Pflicht zur Rücksendung der Ware.
1. Wer ist von der Pflicht zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion betroffen?
Die Pflicht zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion betrifft alle Unternehmer, die Verbrauchern die Möglichkeit anbieten, Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche zu schließen. Der Begriff Online-Benutzeroberflächen umfasst dabei sowohl Websites als auch Anwendungen, wie Mobile Apps.
2. Was ist, wenn eine Vermittlungsplattform die Online-Benutzeroberfläche betreibt?
Für die Begründung dieser Pflicht zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion kommt es nicht darauf an, wer die Online-Benutzeroberfläche betreibt. Entscheidend ist vielmehr, zwischen wem der Fernabsatzvertrag zustande kommen soll. Es macht daher keinen Unterschied, ob Sie als Unternehmer selbst die Website oder Anwendung betreiben, über die der Abschluss von Fernabsatzverträgen ermöglicht wird oder ob die Online-Benutzeroberfläche von einem Dritten, z.B. von einer Vermittlungsplattform, betrieben wird. In beiden Fällen haben Sie als Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher abschließt, sicherzustellen, dass der Verbraucher die elektronische Widerrufsfunktion benutzen kann.
Unter Umständen müssen Sie den Betreiber einer fremden Website sogar vertraglich dazu verpflichten, die elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen.
3. Für welche Verträge gilt die elektronische Widerrufs-Funktion?
Die Verpflichtung zur Einführung der elektronischen Widerrufsfunktion gilt für alle Fernabsatzverträge über Waren und Dienstleistungen, für die ein Widerrufsrecht vorgesehen ist.
Nicht von dieser Pflicht umfasst, sind daher z. B.:
- Fernabsatzverträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
- Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
- Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
- Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
- Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
- Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen
- Fernabsatzverträge, die per Telefon, Bestellkarte oder Fax geschlossen werden.
4. Welches Verfahren muss die Widerrufsfunktion für die Abgabe der Widerrufserklärung vorsehen?
Die Widerrufsfunktion soll sicherstellen, dass Verbraucher einen Fernabsatzvertrag ebenso leicht widerrufen, wie sie einen solchen Vertrag abschließen können. Das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts darf daher nicht aufwendiger sein als das Verfahren für den Vertragsabschluss. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass ein Verbraucher sein Widerrufsrecht durch Nutzung der elektronischen Widerrufsfunktion versehentlich ausübt.
Vor diesem Hintergrund muss die Widerrufsfunktion so gestaltet werden, dass die Ausübung des Widerrufsrechts in zwei Schritten erfolgen kann:
- Bestätigung der Widerrufsfunktion („Vertrag widerrufen“)
- Bestätigung der Bestätigungsfunktion („Widerruf bestätigen“)
Dabei muss die Widerrufsfunktion den Verbrauchern ermöglichen, eine Widerrufserklärung an Sie zu übermitteln und Ihnen in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen bzw. zu bestätigen:
- den Namen des Verbrauchers,
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
- Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.
Hinweis: Weitere Angaben als die 3 vorstehenden Punkte - insbesondere zum Widerrufsgrund - dürfen nicht verpflichtend abgefragt werden. Darin wäre eine Erschwernis des Widerrufs zu sehen.
„Ohne Weiteres“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben wird,
- die Informationen, die zu der Identifizierung des Vertrages erforderlich sind, einzugeben;
- oder in den Fällen, in denen ein Kundenkonto existiert und dort die erforderlichen Informationen bereitgestellt werden, diese bereitgestellten Informationen zu bestätigen.
Benutzen die Verbraucher zur Ausübung des Widerrufsrechts die elektronische Widerrufsfunktion, müssen Sie als Unternehmer den Verbrauchern auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung für diesen Widerruf übermitteln. Dies kann beispielsweise durch eine E-Mail geschehen.
5. Wie muss die Widerrufsfunktion beschriftet sein?
Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar und mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Hinweis: Widerrufs-Button und Kündigungs-Button bezeichnet nicht die identische Funktion! Ein Kündigungs-Button kann bei sog. Dauerschuldverhältnissen zusätzlich erforderlich sein. Beide Buttons müssen daher klar voneinander abgegrenzt sein, da sie unterschiedliche Rechtsfolgen haben.
6. Wie muss die Bestätigungsfunktion beschriftet sein?
Die Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
7. Welchen Inhalt muss die Eingangsbestätigung enthalten?
Die Eingangsbestätigung muss zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung – also den Namen des Verbrauchers, die Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte und die Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist – enthalten. Außerdem muss sie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs bezeichnen.
Hinweis: Bei der Formulierung der Eingangsbestätigung sollte darauf geachtet werden, dass nicht ungewollt der Eindruck entsteht, die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Widerspruchs sei bereits geprüft worden. Von Formulierungen wie „Ihr Widerruf wird hiermit bestätigt“ ist daher abzuraten.
8. Wie muss die Widerrufsfunktion auf der Online-Benutzeroberfläche angebracht werden?
Die vorgesehene Widerrufsfunktion muss während der gesamten Widerrufsfrist
- deutlich beschriftet,
- gut sicht- und lesbar,
- hervorgehoben platziert,
- ständig verfügbar und
- leicht zugänglich
sein. Dabei sollte die Widerrufsfunktion von jeder Unterseite der Online-Benutzeroberfläche unmittelbar zugänglich sein. In der Regel wird den Vorgaben dadurch entsprochen, dass die Widerrufsfunktion optisch hervorgehoben auf der (Haupt-)Internetseite Ihres Unternehmens verfügbar ist.
Besondere Vorsicht ist angezeigt, wenn die Widerrufsfunktion in der Fußzeile der Online-Benutzeroberfläche positioniert wird. In dem Fall sind jedenfalls für eine gute Leserlichkeit besondere Maßnahmen, wie z. B. eine besondere Farbwahl oder Kontraste sowie eine hervorgehobene Platzierung, erforderlich, um die Widerrufsfunktion eindeutig von anderen Informationen (u.a. AGB, Impressum, etc.) abzugrenzen.
9. Besteht die Möglichkeit, einen Zugriff auf die Widerrufsfunktion erst nach einem Login oder nach einer Authentifizierung zuzulassen?
Die vorgesehene Widerrufsfunktion muss ohne Weiteres zu finden sein. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich auch ohne Login erreichbar sein muss. Der Verbraucher sollte zudem nicht erst ein Verfahren, wie z.B. eine Registrierung oder eine Authentifizierung durchführen müssen, um die Funktion zu finden oder darauf zuzugreifen. Lediglich dann, wenn und soweit auch der Vertrag ausschließlich mit der Einrichtung eines Kundenkontos geschlossen werden konnte, ist die Bereitstellung der Widerrufsfunktion im Login-Bereich ausnahmsweise ausreichend.
Wenn der Vertrag nicht über eine Anwendung geschlossen wurde, sollte für den Zugriff auf die Widerrufsfunktion auch nicht das Herunterladen einer App notwendig sein.
Stattdessen dürfte es sich empfehlen, Hyperlinks auf der (Haupt-)Internetseite Ihres Unternehmens zu nutzen, mit denen die Verbraucher unmittelbar auf eine Seite gelangen, auf der sie die Widerrufserklärung abgeben können. So kann gewährleistet werden, dass auch Bestellungen, die ein Verbraucher beispielsweise als – nicht registrierter – Gast vorgenommen hat, ebenso leicht widerrufen werden können, wie die Bestellung selbst erfolgt ist: also ohne zusätzliche Registrierung oder zusätzliches Einloggen.
10. Wie lange muss die Widerrufsfunktion auf der Online-Benutzeroberflächen verfügbar sein?
Die Widerrufsfunktion muss während des gesamten Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar sein.
Wenn es Ihnen nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, zu bestimmen, ob und wie lange die Widerrufsfrist im konkreten Fall läuft, müssen Sie die Widerrufsfunktion für die Verbraucher pauschal bereithalten. Das bedeutet, dass eine Bereitstellung unabhängig von im Einzelnen geltenden Widerrufsfristen erfolgen sollte. Aus Sicht eines verständigen Verbrauchers liegt damit auch kein irreführendes Verhalten vor, da die Widerrufsfrist nach Vertragsabschluss kommuniziert wird und bei verständiger Würdigung die bloße Anzeige der Widerrufsfunktion nicht das gleichzeitige Bestehen eines Widerrufsrechts beinhaltet.
11. Was ist sonst noch zu beachten?
- Anpassung der Widerrufsbelehrung dahingehend, dass das Widerrufsrecht auch online ausgeübt werden kann
- Anpassung der Datenschutzerklärung bzgl. der erhobenen und zu verarbeitenden Daten sowie deren Speicherdauer
- Erweiterung von Informationspflichten: u.a. Informationen zu
- umweltfreundlichen Lieferoptionen (soweit verfügbar)
- Gewährleistung und Garantien
- Reparierbarkeitswert bzw. Informationen über die Verfügbarkeit, geschätzte Kosten und Verfahren zur Bestellung von Ersatzteilen, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie Reparatureinschränkungen.
- Verbot von Dark Patterns (manipulative Gestaltungselemente, welche Verbraucher in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinflussen oder an der Ausübung ihrer Rechte hindern könnten), z.B.
- gezielte Hervorhebung bestimmter Optionen,
- wiederholte oder aufdringliche Pop-ups oder
- unnötig erschwerte Kündigungs- oder Abmeldeprozesse
- bei Verstößen drohen Bußgelder
12. Was ist zu tun?
- Bestandsaufnahme durchführen und Anpassungsbedarf ermittlen
- technische Einbinung des “Widerrufs-Buttons” unter Berücksichtigung der neuen Regelungen (inkl. Funktionstest)
- Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, Informationen anpassen
- AGB überprüfen und ggf. anpassen
- interne Abläuft überprüfen und ggf. anpassen
- Mitarbeiter schulen
- Regelungen für spezielle Branchen beachten (Finanzdienstleistungen)
Hinweis: Obwohl dieser Beitrag mit viel Sorgfalt erstellt wurde, erhebt dieser keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.