CBAM - Carbon Border Adjustment Mechanism - Berichtspflichten zum CO₂-Grenzausgleichsmechanismus

Hintergrund

Die Europäische Union (EU) hat das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Das zentrale Klimaschutzinstrument der EU bildet bereits seit 2005 der Europäische Emissionshandel (EU-ETS). Dieser bepreist in der EU emittierte Treibhausgase. Um eine Verlagerung der Produktion aus der EU in Länder mit niedrig ausgeprägten Umwelt- und Klimaschutzregelungen zu verhindern – das sogenannte „Carbon Leakage“ – wird der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) als Teil des “ Fit für 55” Paketes eingeführt. CBAM besteuert schrittweise ab 2026 bestimmte emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wurde bereits ein CO₂-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Die Höhe des CO₂-Preises für Importe spiegelt somit den Preis wieder, der gezahlt worden wäre, wenn die Ware innerhalb der EU hergestellt worden wäre. Die Grundlagen bilden die VO (EU) 2023-956 und die CBAM-Durchführungsverordnung 2023-1773 .
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betrifft große Teile der deutschen Industrie. Alle in der EU ansässigen Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen alle Importe seit 1. Oktober 2023 gesondert quartalsweise melden. Berichtspflichtig ist der Einführer (Zollanmelder) oder dessen indirekter Vertreter. 2026startet der Echtbetrieb des Systems, das heißt, nur Unternehmen, die eine Zulassung als CBAM-Anmelder haben, können diese Waren auch importieren.

Welche Waren sind betroffen?

CBAM betrifft den Import in die EU der in Anhang I der VO (EU) 2023-956 aufgeführten Waren. Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.
Betroffen sind:
  • Eisen und Stahl Kapitel 72
    mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980 sowie der Position 7204 (Schrott)
  • Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
    Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325
  • Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
    Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
  • Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
  • Elektrizität 2716
  • Zement: 2507 0080, 2523
  • Wasserstoff 2804 1000
  • Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN in der Kombinierten Nomenklatur erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Falls diese in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin beispielsweise Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen. In der Importzollanmeldung müssen keine Angaben zu CBAM gemacht werden. Vorgesehen ist, dass der Importeur von seiner CBAM-Meldepflicht durch den Zollbescheid erfährt.

Die Europäische Kommission hat auf ihrer Internetseite einen “Leitfaden zur Umsetzung des CBAM für Einführer von Waren in die EU veröffentlicht.

Welche Ausnahmen bestehen?

Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind lediglich
  • Kleinmengen: Wer jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Güter importiert, fällt 2026 aus dem CBAM-Anwendungsbereich. Ab 01.01.2026 müssen die Importeure bei der Zollanmeldung eine Unterlagencodierung angeben, dass sie unter der Schwelle liegen. Bis Ende 2025 gilt weiterhin eine 150,-€ Wertgrenze zur Abgabe eines Berichtes. Maßgeblich ist die in der Zollanmelddung angegebene Eigenmasse.
  • Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden sowie
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nr. 1 aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Ursprungswaren, die befreit sind.
  • Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen sowie Waren sonstigen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren abgefertigt werden.
Wichtig: Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den Nichtpräferenzieller Ursprung des Zollkodex der Union.

Welche konkreten Pflichten kommen auf die Unternehmen in der Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 zu?

Betroffene Unternehmen sollten sich kontinuierlich auf die schrittweise Einführung des CBAM vorbereiten und folgende Punkte beachten:
  • Festlegung der fachlichen Zuständigkeit im Unternehmen für die Dokumentation und Berichtspflichten
  • Überprüfung des eigenen Portfolios, um die von CBAM betroffenen Waren zu identifizieren.
  • Erfassung ( Berechnung und Dokumentation) der indirekten und direkten Emissionen der importierten Güter aus den betroffenen Bereichen
  • Nehmen Sie Kontakt zu ihren Lieferanten auf und bringen Sie in Erfahrung wie hoch die CO₂-Emissionen bei der Produktion ihres importierten Artikels sind. Prüfen Sie, ob unter Umständen bereits Abgaben in einem CBAM ähnlichen System im Ursprungsland gezahlt werden.
  • Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines “CBAM-Berichtes” spätestens einen Monat nach Quartalsende ( letztmalig Ende Januar 2026) mit folgenden Angaben. Die CBAM-Quartalsberichte müssen in das CBAM-Übergangsregister hochgeladen bzw. im Register erstellt werden.
Als Hilfestellung bietet die Europäische Kommission Informationen für Nicht-EU-Hersteller von Eisen oder Stahl- verschiedene Sprachen auf ihrer Internetseite an.
Die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
  1. Gesamte graue Emissionen in Tonnen CO₂-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang III beschriebenen Methode; Alternative: Verwendung von Standardwerten, bereitgestellt von der EU-Kommission
  2. die gesamten indirekten Emissionen (alternativ Verwendung von Standardwerten)
  3. sofern vorhanden, den CO₂-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
Die Berichtsstruktur, ein Beispiel und das Nutzerhandbuch sind auf der Seite der EU-Kommission enthalten.
Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln und dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche konkreten Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet (CBAM Communication template). In der Excel-Vorlage wird die Berechnung auf Basis der Durchführungsverordnung abgebildet. Die dunkelgelben Felder wären durch den Lieferanten auszufüllen. Dies erleichtert hoffentlich die Kommunikation mit den ausländische Lieferanten
  • Die EU Kommission hat kürzlich deutlich gemacht, dass die Regelungen des Art. 4 CBAM-Durchf. VO 2023/1773 für die Berechnung der tatsächlichen Emissionen weiterhin Bestand haben und Anwendung finden.
    CBAM-Meldepflichtige sind verpflichtet, für jede Wareneinfuhr ab dem 01.08.2024, die tatsächlichen Emissionen nach den Berechnungsmethoden gemäß Art. 4 I oder II CBAM-Durchf. VO 2023/1773 zu ermitteln und zu berichten.
    Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister (siehe Schnappschuss unten) nutzen und dort auch Belege beizufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.
    Nationale Umsetzungsbehörden haben bei der Prüfung der Berichte einen Ermessensspielraum.
    Berichtet ein CBAM-Meldepflichtiger in seinem Emissionsbericht Standardwerte statt der tatsächlichen Emissionen, wird die DEHSt als Nationale Umsetzungsbehörde unter folgenden Umständen von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen:
    • Der Anmelder hat entweder nachgewiesen, alles ihm Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden oder nachvollziehbar begründet, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden und weitere Schritte zur Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätten.
    • Es gibt keine weiteren Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht.
      In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands wird die DEHSt insb. die Relevanz der zugrundeliegenden CO₂-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen.
      Ungeachtet der Ermessensspielräume der DEHSt kann die Kommission nach Art. 35 Absatz 4 CBAM VO die DEHSt auffordern, gegenüber CBAM-Anmeldern zusätzliche Informationen nachzufordern, die einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht ergänzen oder berichtigen.
Sollten im Quartal keine Importe stattgefunden haben, muss auch keine Meldung abgegeben werden (auch keine Nullmeldung).

Wie registriere ich mich im CBAM-Register?

Die CBAM-Quartalsberichte müssen in das vorläufige CBAM-Register (provisional CBAM registry) hochgeladen bzw. im Register erstellt werden. Voraussetzung für den Zugang zum CBAM-Register ist eine Authentifizierung über das EU-Traderportal. In Deutschland muss das Unternehmen dafür zunächst ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal eröffnen. Hierzu ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Bereits bestehende Unternehmenskonten können für CBAM genutzt werden. Hilfestellungen zur Registrierung finden Sie hier. Im Zoll-Portal registrieren sich Unternehmen dann noch für das EU-Trader-Portal. Im CBAM-Register muss beim Zugang “Zoll” und nicht “CBAM” ausgewählt werden.
Die DEHSt bietet Informationen zu CBAM selbst und zur Teilnahme. Einzelfragen werden dort aktuell nicht beantwortet.
cbam checkliste Umweltbundesamt

Welche Daten vom ausländischen Lieferanten benötige ich für die Abgabe des CBAM-Quartalsberichtes?

Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln bzw. dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des Herstellers möglich.
  • genauer Produktionsstandort mit geografischen Koordinaten der Anlage
  • Produktionsverfahren
  • spezifische graue direkte Emissionen ( pro KN-Code, ggf. zusammengefasst), Angaben zur Methodik
  • indirekte graue Emissionen
  • Sektorspezifische Angaben
Damit dem ausländischen Lieferanten verständlich gemacht werden kann, was der EU-Importeur benötigt, hat TAXUD “Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern” sowie eine “Excel-Vorlage” zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet. In der Excel Vorlage wird die Berechnung auf Basis der Durchführungsverordnung abgebildet. Die dunkelgelben Felder wären durch den Lieferanten auszufüllen. Der Importeur benötigt für den Bericht lediglich die Daten aus dem Tabellenblatt “summary communication”

Welche Änderungen ergeben sich für das Antragsverfahren zur Zulassung in diesem Jahr?

Damit Sie sich rechtzeitig auf die Änderungen der CBAM-Verordnung und das laufende Antragsverfahren für die Zulassung vorbereiten können, weisen wir Sie auf die Änderungen in der CBAM-Verordnung hin (Durchführungsverordnung 2025/2210 vom 31.10.2025). Danach ist davon auszugehen, dass ab dem 01.01.2026 in folgenden Fällen CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU eingeführt werden dürfen:
• wenn Sie mit Ihren Einfuhren von CBAM-Waren über der Mengenschwelle von 50 Tonnen liegen und Ihnen nach erfolgter Antragstellung der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders erteilt wurde (vergleiche Artikel 5 und 17 der CBAM-Verordnung),
• wenn Sie CBAM-Waren unter der neu eingeführten Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Einführer und Jahr in das Zollgebiet der Union einführen;
• wenn Sie einen Antrag auf Zulassung bis zum 31.03.2026 gestellt haben, können Sie bis zur Entscheidung über Ihren Antrag CBAM-Waren vorläufig weiterhin einführen.
Die Europäische Kommission empfiehlt zudem, bei einer geschätzten Einfuhr von einer nur geringen Menge an CBAM-Waren (weniger als 50 Tonnen pro Jahr) mit einer Antragstellung bis zum Frühherbst zu warten. Dadurch kann unnötiger Verwaltungsaufwand für Einführer geringer Mengen vermieden werden, die nach Inkrafttreten des „Omnibus“-Gesetzespakets möglicherweise nicht mehr in den Anwendungsbereich fallen.

Implementierungsphase: ab Januar 2026 - Ab 01.01.2026 ist eine Einfuhr der Waren über 50 Tonnen, nur noch über einen zugelassenen “CBAM-Anmelder” möglich

Wenn Sie diese Schwelle auch ab 01.01.2026 überschreiten werden, benötigen Sie zwingend eine Zulassung. Indirekte Zollvertreter sowie Einführer von Wasserstoff und Strom benötigen weiterhin unabhängig von der Mengenschwelle stets den Status als zugelassener CBAM-Anmelder.
Übergangsweise können Einführer (i.S.d. Artikel 3 Nummer 15 CBAM-Verordnung) und indirekte
Zollvertreter auch ohne den Status als zugelassener CBAM-Anmelder einführen, wenn sie gemäß
Artikel 17 Absatz 7a der CBAM-Verordnung bis zum 31.03.2026 einen Antrag auf Zulassung im
CBAM-Register gestellt haben. Bitte beachten Sie, dass ein solcher Antrag vor der entsprechenden
Wareneinfuhr erfolgen sollte, um nachgelagerte Sanktionen oder die Abweisung der Wareneinfuhr
zu vermeiden.
Folgende Personen dürfen ab dem 01.01.2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU einführen:
  • Einführer von insgesamt unter 50 Tonnen CBAM-Waren (ausgenommen Wasserstoff und
    Strom) im entsprechenden Kalenderjahr.

  • Einführer von CBAM-Waren mit dem Status zugelassener CBAM-Anmelder (vergleiche
    Artikel 5 und 17 der CBAM-Verordnung). Beachten Sie die Regelungen für Einführer von
    Strom im Wege der expliziten Kapazitätsvergabe gem. Artikel 5 Absatz 4 CBAM-Verordnung.
  • Indirekte Zollvertreter mit dem Status zugelassener CBAM-Anmelder.
  • Einführer von CBAM-Waren und indirekte Zollvertreter, welche vor der ersten Einfuhr und
    spätestens bis zum 31.03.2026 einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt
    haben.
    Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung dürfen diese vorläufig auch ohne
    Zulassungsstatus beliebig CBAM-Waren einführen. Beachten Sie allerdings, dass im Falle
    einer Ablehnung des Zulassungsantrags gemäß Artikel 26, Absätze 2 und 2a der CBAM-
    Verordnung Sanktionen für die eingeführten Waren verhängt werden können.
    Voraussichtlich sind in allen Fällen, auch für bereits zugelassene CBAM-Anmelder, bei der Einfuhr
    von CBAM-Waren ab 01.01.2026 gesonderte Angaben (TARIC Unterlagencodierung) bei der
    Zollanmeldung zu machen. Hierüber werden wir Sie auf unserer Website informieren, sobald hierzu
    nähere Informationen von der Europäischen Kommission bekannt gegeben werden.

Für Einführer von Strom gelten gesonderte Regeln.
Die genauen Anforderungen und Prozesse im Rahmen der Meldepflichten sind noch nicht abschließend und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern.

Ein „zugelassener Anmelder“ kann mehr als einen Importeur vertreten und die jährliche CBAM-Erklärung der eingebetteten Emissionen im noch einzuführenden System melden. Auch können über den zugelassenen Anmelder (authorised CBAM declarant) die CBAM Zertifikate in der entsprechenden Höhe eingereicht werden.
Ab 2026 entfallen die Quartalsberichte, dafür muss man zugelassener CBAM-Anmelder werden, Emissionszertifikate kaufen und einen Jahresbericht erstellen.

Wo stelle ich den Antrag auf Zulassung zum CBAM-Anmelder?

Den Zulassungsantrag können Sie ausschließlich über das Zulassungsmodul im CBAM-Register stellen. Bitte verwechseln Sie nicht das CBAM-Register mit dem CBAM-Übergangsregister. Bis zum 31.12.2025 sind Sie weiterhin verpflichtet quartalsweise Ihren Bericht im CBAM-Übergangsregister einzustellen (sofern Sie CBAM-Waren in das Gebiet der Union einführen). Sobald sie als CBAM-Anmelder zugelassen sind, wird Ihnen im CBAM-Register ein CBAM-Konto zugewiesen. Über die Kontonummer sind Sie als zugelassener CBAM-Anmelder identifizierbar.
Zugang zum Zulassungsmodul im CBAM-Register erhalten Sie über das Zollportal. Wenn Sie bereits im CBAM-Übergangsregister registriert sind, müssen Sie nichts weiter tun; Ihr Zugang zum CBAM-Register wird automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet.
Falls Sie noch nicht im Zoll-Portal registriert sind, erhalten Sie auf der Webseite des Zolls eine detaillierte Anleitung über die Anforderungen und das weitere Vorgehen. Um Zugang zum Zoll-Portal - und damit zum CBAM-Portal zu erhalten - benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat.

Wie stelle ich den Antrag auf Zulassung?

Sobald Sie im Zoll-Portal registriert sind, kommen Sie über “EU-Trader-Portal, CBAM-Portal” zu dem CBAM-Register und dem Zulassungsmodul. Dort können Sie den Antrag mit folgenden Angaben stellen:
  • Name, Anschrift und Kontaktangaben
  • EORI-Nummer
  • In der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit
  • Bescheinigung der Steuerbehörde darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist
  • Ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat
  • Nachweise über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten der CBAM-VO
  • Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr
  • Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend
Für Einführer von Strom gelten abweichende Reglungen.

Wann sollte der Antrag auf Zulassung gestellt werden?

Sie sollten Ihren Antrag so schnell wie möglich stellen, denn die Dauer der Antragsbearbeitung wird voraussichtlich ca. 180 Tage betragen. Wenn Sie Ihren Antrag erst nach dem 15.06.2025 stellen, ist mit einer Bearbeitung des Antrags bis zu 120 Tagen zu rechnen. Wir empfehlen Ihnen, sich für die Antragstellung genügend Zeit einzuräumen, um sicherzustellen, dass alle Angaben korrekt sind und Sie alle erforderlichen Dokumente vorliegen haben.

Bearbeitung der Zulassungsanträge für CBAM-Anmelder durch eine Beliehene

In Deutschland besteht die Möglichkeit, dass die Bearbeitung von Zulassungsanträgen für CBAM-Anmelder von einer Beliehenen durchgeführt wird (§ 11 Absatz 4 des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes (TEHG)). Eine Beliehene ist eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle, der die Befugnis übertragen wird, die Antragsverfahren für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders durchzuführen.
Zum 04.07.2025 hat das Umweltbundesamt die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Beliehene ernannt. Die Beleihung ist bereits auf der Website der DEHSt veröffentlicht und wird, nachdem sie bestandskräftig geworden ist, im August im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
Die DEHSt hat die Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene (§ 11 Absatz 6 TEHG). Die Beleihung ist zunächst bis Ende 2026 vorgesehen, vorbehaltlich einer früheren Beendigung oder Verlängerung. Zu den Aufgaben der Beliehenen zählen:
• die Prüfung von Zulassungsanträgen der CBAM-Anmelder,
• die Durchführung der über das CBAM-Register geführten Konsultationsverfahren,
• die Entscheidung über die Anträge auf Zulassung entsprechend der geltenden Rechtsgrundlagen,
• wo angezeigt, die Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung sowie,
• wo angezeigt, die Rücknahme und der Widerruf des Status als zugelassener CBAM-Anmelder.
Die Beleihung hat keine Auswirkungen auf Sie als Antragstellende. Den Antrag auf Zulassung können Sie wie bisher über das CBAM-Register der Europäischen Kommission einreichen.

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