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EU-Zollreform tritt in Kraft
Der Rat der EU hat die bislang größte Reform des EU-Zollrechts seit Jahrzehnten endgültig beschlossen. Ziel ist es, den Zoll an den stark wachsenden Online-Handel anzupassen, die Kontrollen unsicherer Produkte zu verbessern und die Zollabwicklung stärker zu digitalisieren (Pressemeldung der EU)
Die Reform verfolgt ein klares Ziel: Die Zollunion soll stärker als gemeinsamer Daten- und Kontrollraum funktionieren. An die Stelle der bisherigen, national geprägten Zollabwicklung tritt schrittweise ein System, in dem Wirtschaftsbeteiligte ihre Daten über eine zentrale EU-Zolldatenplattform bereitstellen. Gleichzeitig werden die Rollen in der Einfuhr neu bestimmt. Das betrifft nicht nur klassische Importeure, sondern je nach Lieferkette auch Beförderer, Verwahrer und andere Personen, die über die Überführung von Waren in ein Zollverfahren bestimmen.
Die Umstellung erfolgt nicht zu einem einzigen Stichtag. Bereits am Tag nach der Veröffentlichung des reformierten UZK sind unter anderem die Definitionen von „Sendung“, „Fernverkauf von aus Drittländern eingeführten Waren“ und „Warenposition“ gültig. Ebenfalls erfasst sind Vorschriften zur EU-Zollbehörde, zur EU-Zolldatenplattform, zum Zollwert bei Fernverkäufen.
Die Umsetzung wird nun schrittweise erfolgen, wobei die Mitgliedsstaaten 12 Monate Zeit haben, um die neuen Vorschriften vollständig umzusetzen.
Ziel ist es, den Zoll an den stark wachsenden Online-Handel anzupassen, die Kontrollen unsicherer Produkte zu verbessern und die Zollabwicklung stärker zu digitalisieren. Künftig werden nicht nur Zollanmeldungen und Zuständigkeiten neu geordnet, sondern auch Datenflüsse, Risikomanagement und die Verantwortung für nicht-zollrechtliche Anforderungen. Was bedeutet das im Einzelnen?
Die wichtigsten Änderungen
1. Online-Marktplätze werden zollrechtlich verantwortlich
Künftig gelten Nicht-EU-E-Commerce-Plattformen beim Verkauf in die EU als „Importeur der Ware“. Sie müssen sicherstellen, dass:
- Zollformalitäten korrekt erledigt werden,
- Zollabgaben entrichtet werden,
- EU-Vorschriften eingehalten werden.
Die Verantwortung soll damit nicht mehr beim einzelnen Verbraucher liegen.
2. Harte Sanktionen gegen Plattformen
Für Online-Plattformen, die ihre Zollpflichten nicht erfüllen, werden neue Sanktionen eingeführt:
- Geldbußen von bis zu 6 % des jährlichen Importwerts der im Vorjahr eingeführten Waren,
- Entzug zollrechtlicher Erleichterungen,
- mögliche Beschränkungen des Zugangs zum EU-Markt bzw. zu Online-Plattformen.
Dies richtet sich insbesondere gegen Anbieter, die systematisch fehlerhafte oder unvollständige Angaben machen.
3. EU-weite Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen
Bis spätestens 1. November 2026 wird eine EU-weite Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen eingeführt. Die genaue Höhe legt die Europäische Kommission fest. Hintergrund sind die stark steigenden Kontrollkosten durch Milliarden von E-Commerce-Sendungen.
Wichtig: Diese Gebühr kommt zusätzlich zur bereits beschlossenen Abschaffung der bisherigen Zollfreigrenze für Sendungen unter 150 Euro hinzu.
4. Neue EU-Zollbehörde
Es wird eine neue EU-Zollbehörde („EU Customs Authority“) geschaffen. Sie soll:
- Risiken analysieren,
- gemeinsame Kontrollschwerpunkte festlegen,
- Krisenmanagement koordinieren,
- die Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung unterstützen.
Sitz der Behörde ist Lille (Frankreich). Die operative Tätigkeit soll 2027 beginnen.
5. EU Customs Data Hub
Herzstück der Reform ist ein zentraler europäischer Zolldatenraum („EU Customs Data Hub“).
Dieser soll:
Dieser soll:
- Import- und Exportdaten EU-weit bündeln,
- Unternehmen einen zentralen Ansprechpartner für Zollmeldungen bieten,
- Zollbehörden eine bessere Risikoanalyse ermöglichen.
6. Neuer Status „Trust and Check Trader“
Besonders verlässliche Unternehmen können künftig als „Trust and Check Trader“ anerkannt werden.
Vorteile:
Vorteile:
- vereinfachte Zollverfahren,
- geringere Verwaltungsaufwände,
- schnellere Freigabe von Waren.
Im Extremfall können Waren sogar ohne aktive Intervention der Zollbehörden in den freien Verkehr überführt werden
Von entscheidender Bedeutung werden zudem die Durchführungsvorschriften sein, die in den kommenden Monaten ausgearbeitet werden. Sie werden die konkreten Modalitäten und Rahmenbedingungen für die Umsetzung des neuen Zollrechts und insbesondere für den Betrieb und die Nutzung des EU-Zolldatenhubs festlegen.
Ein Teil der neuen zollrechtlichen Regelungen soll bereits vergleichsweise zeitnah in Kraft treten, da diese Vorschriften unter anderem die rechtlichen Grundlagen für die Europäische Zollbehörde (EUCA), den EU-Zolldatenhub sowie die vorgesehene Abfertigungsgebühr schaffen. Vom Inkrafttreten einzelner Bestimmungen ist jedoch die vollständige Anwendbarkeit des neuen Zollrechts zu unterscheiden. Diese wird stufenweise erfolgen und sich über mehrere Jahre erstrecken.
Nach der bisherigen Planung soll der geltende Unionszollkodex ab Januar 2028 schrittweise durch den neuen Rechtsrahmen ersetzt werden. Auch die Einführung des EU-Zolldatenhubs ist als mehrstufiger Prozess vorgesehen: Ab 2032 soll eine freiwillige Nutzung möglich sein, während die verpflichtende Nutzung ab 2037 vorgesehen ist.