Zoll, Import und Export

Wegfall der 150 € Zollbefreiung: Rat gibt grünes Licht für neue Zollvorschriften für kleine Pakete


Der Rat hat am 11.02.2026 neue Zollvorschriften für Waren gebilligt, die in kleinen Paketen versandt werden und größtenteils über den elektronischen Handel in die EU gelangen. Mit den neuen Vorschriften wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche Pakete derzeit zollfrei in die EU eingeführt werden, was zu unlauterem Wettbewerb zulasten von EU-Verkäufern führt.
Mit dieser Einigung wird die schwellenwertbasierte Zollbefreiung abgeschafft, die derzeit für in die EU eingeführte Pakete mit einem Wert unter 150 € gilt. Sobald die EU-Zolldatenplattform einsatzbereit ist (die Teil einer umfassenderen, grundlegenden Reform des Zollrahmens ist, über die noch beraten wird), werden somit für alle Waren, die in die EU eingeführt werden, Zölle gelten. Dies sollte 2028 der Fall sein.
Bis dahin gilt:
Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 wird ein Zollsatz von 3 Euro pro Warenart in einer Sendung, deren Sachwert insgesamt 150 Euro nicht übersteigt, erhoben. Das bedeutet, dass für jede einzelne Warenkategorie der Sendung, die sich in einem Paket befindet, jeweils 3 Euro fällig werden, je nachdem, ob und in welche unterschiedlichen Unterposition des Zolltarifs die Waren fallen.

Beispiel: Ein Paket enthält ein T-Shirt aus Baumwolle und zwei Paar Sport-Schuhe. Da die Waren unter zwei verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen, enthält das Paket somit zwei verschiedene Warenarten, die dann mit gesamt 6 Euro verzollt werden.
Von dem neuen System werden sowohl der EU-Haushalt als auch die nationalen öffentlichen Finanzen profitieren, da Zölle traditionell zu den Eigenmitteln der Union zählen und die Mitgliedstaaten einen Teil der Beträge als Erhebungskosten einbehalten. Etwas anderes ist die vorgeschlagene „Bearbeitungsgebühr“, über die derzeit im Rahmen des Zollreformpakets beraten wird.
Die neue Zollregelung wird zunächst für Waren gelten, die über das EU-weit genutzte Import One-Stop Shop-System (IOSS) für Mehrwertsteuerzwecke angemeldet werden, was den Großteil der eCommerce-Importe abdeckt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden die Umsetzung beobachten und prüfen, ob der Zollsatz auch auf Sendungen ausgeweitet werden sollte, die nicht über das IOSS registriert sind.