Finanzanlagenvermittler (§ 34f)

Gewerbliche Vermittler von Finanzanlagen (§ 34f GewO), d. h. offene und geschlossene Investmentvermögen sowie Vermögensanlagen im Sinn des § 1Abs. 2 Vermögensanlagengesetz, müssen verschärfte gesetzliche Anforderungen erfüllen. Gleiches gilt für die Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34hGewO), die für ihre Vermittlung ein vor dem Vertragsabschluss festgelegtes Honorar erhalten und nicht auf Provisionsbasis vermitteln wie die Finanzanlagenvermittler.

Informationen

Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater benötigen beide neben der Gewerbeanmeldung eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Zum Erhalt der Erlaubnis ist neben der persönlichen und finanziellen Zuverlässigkeit, dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auch der Nachweis der Sachkunde erforderlich.
Der Nachweis kann entweder durch bestimmte Berufsabschlüsse oder durch Ablegen einer Sachkundeprüfung vor den Industrie- und Handelskammern erbracht werden.
Außerdem müssen sich die Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater in das bundesweite Finanzanlagenvermittlerregister unter www.vermittlerregister.info eintragen lassen.

Erlaubniserteilung und Registrierung

In Bayern wird die Erlaubniserteilung und Registrierung (mit Ausnahme des IHK-Bezirks Aschaffenburg) zentral von der IHK für München und Oberbayern durchgeführt.
Die notwendigen Formulare können Sie auf der Internetseite der IHK München abrufen.

Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung wird bei der Industrie- und Handelskammer zu Coburg sowie in allen bayerischen Industrie- und Handelskammern angeboten.
Termine für die Sachkundeprüfung "Geprüfte/r Finanzanlagenfachmann/frau IHK" gemäß § 34f GewO bei der IHK zu Coburg erfahren Sie bei Frau Wachsmann.

Anmeldungen sind möglich über


Seit 1. Januar 2022: Erlaubnispflicht von Edelmetallanbietern und -verwahrern prüfen

Durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz wurde seit 01.01.2022 ein weiteres Geschäftsmodell in die Erlaubnispflicht nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO für die Vermittlung von/Beratung zu Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) einbezogen.
Gewerbetreibende mit entsprechendem Geschäftsmodell müssen daher seit 01.01.2022 über eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO verfügen.
Als Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 VermAnlG sind seit 01.07.2021 auch nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete Anlagen zu betrachten, die im Austausch für die zeitweilige Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
  • eine Verzinsung und Rückzahlung,
  • eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
  • einen vermögenswerten Barausgleich oder
  • einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen, sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.

Für diese Anlagen muss damit ab 01.07.2021 auch ein Prospekt veröffentlicht und ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellt werden.
Laut Gesetzesbegründung (S. 99f) gelten folgende Grundsätze:
  • Es sollen solche Edelmetalle erfasst sein, denen eine Monetisierungsfunktion und damit eine geldähnliche Bedeutung zukommt. Dies sind neben Gold die handelsüblichen, bei Banken und Edelmetallhändlern handelbaren Edelmetalle mit Finanz- oder Kapitalmarktbezug, insbesondere Silber, Platin, Palladium, Kupfer, Iridium und Rhodium.
  • Bei ihrer Auskehr in zumeist Barren oder Münzen, denen in Abgrenzung zu Schmuck oder anderen Sachgütern eine gesteigerte Investmentkomponente zukommt, liegt der Schwerpunkt auf der dem physischen Rohstoff immanenten Sachwert und der Eigenschaft als werterhaltendes Geldmedium. Erfasst sind indes auch solche Anlagemodelle, bei denen Edelmetalle bereits zu Beginn oder anlässlich der Transaktion gekauft und erst später ausgekehrt werden.
  • Prospektpflichtig ist damit künftig nicht mehr nur die Auszahlung in Geld in Form einer Rückzahlung oder eines vermögenswerten Barausgleichs, sondern auch, wenn Anbieter entsprechend die Herausgabe von Edelmetallen nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit mitsamt einer Rendite gewähren oder in Aussicht stellen.
  • In Abgrenzung dazu stehen bei Verwahrverträgen oder reinen An- und Verkäufen von Edelmetallen oder daraus hergestellten Produkten als Bestandteil der Realwirtschaft der physische Handel ohne tatsächlichen Bezug zum Finanz- oder Kapitalmarkt im Vordergrund.

Informationspflichten gegenüber Kunden

Finanzanlagenvermittler müssen Informationspflichten gegenüber ihren Kunden beachten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Merkblatt.