Energiepolitik/-gesetze

Die Wirtschaft im IHK-Bezirk Coburg unterstützt grundsätzlich den Umbau der Energieversorgung, mit den Zielen Senkung der klimarelevanten Emissionen, schrittweiser Ausstieg aus der Kernenergie, stärkere Nutzung erneuerbarer Energien und Schonung der natürlichen Ressourcen.
 
Das zentrale Zieldreieck der Energieversorgung „Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit und Umweltverträglichkeit" ist dabei jedoch weiterhin gleichgewichtet zu verfolgen.
 
Die Energiewende muss so gestaltet werden, dass die wirtschaftlichen Chancen im Wirtschaftsraum Coburg genutzt werden können und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Coburger Unternehmen insgesamt gestärkt wird.
 
Versorgungssicherheit und wettbewerbsfähige Strompreise sind von entscheidender Bedeutung für die gewerbliche Wirtschaft am Standort Bayern.Schon kurze Störungen im Stromnetz verursachen Maschinenausfälle und hohe Folgekosten in den Betrieben.

Strompreisentlastungen für die Industrie

Details zu den Strompreisentlastungen für die Industrie finden Sie hier.

Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)

Am 8. Juli 2016 haben Bundestag und Bundesrat das neue EEG 2017 beschlossen. Das Gesetz trat am 1. Januar 2017 in Kraft. Es bringt für die Förderung Erneuerbarer-Energien-Anlagen einige Änderungen mit sich. So werden die Förderquoten für neue Windkraft- und PV-Anlagen ab einer Anschlussleistung von 750 kW in Ausschreibungen ermittelt.
Nach Änderungen im Jahr 2020 und 2022 ist nun das EEG 2023 in Kraft. Unter anderem wurde die Ausbaupfade für die verschiedenen erneuerbaren Technologien erhöht.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) - mit der Durchführung der Ausschreibungen betraut - veröffentlicht aktuelle und vergangene Ausschreibungsrunden, sowie die Zuschläge auf ihrer Website.
Streitigkeiten und Anwendungsfragen im Bereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) klärt die Clearingstelle EEG. Es lohnt sich ein regelmäßiger Blick auf die Website.

Gebäudeenergie-Gesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bündelt mehrere Regelwerke (EEWärmeG, EnEG und EnEV) zu einem einheitlichen Werk hinsichtlich energetischen Anforderungen sowie den Einsatz von erneuerbaren Energien in Gebäuden. Europäische Vorgaben werden 1:1 in Deutsches Recht umgesetzt. Der EnEV-2016-Standard wurde übernommen.
Verantwortlich für Einhaltung des Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer.
Die wesentlichen Inhalte:
  • Verpflichtende Nutzung von Erneuerbaren Energien zum Wärmen/ Kühlen in Neubauten
  • im Falle des Verkaufs oder einer größeren Renovierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses die Beratung des Käufers bzw. des Eigentümers verankert
  • verpflichtende Dämmung von Wärme-, Warmwasserleitungen in Bestandsgebäuden
  • Ölheizungen werden ab 2026 verboten (§ 72)
Ausnahme: erneuerbare Energien werden anteilig für Wärme/Kälte eingesetzt oder es ist kein Anschluss an Gas- oder Fernwärmenetz möglich und Nutzung erneuerbarer Energien ist unmöglich

Energieeffizienzgesetz - neue Pflichten für Unternehmen

Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz (Energieeffizienzgesetz) legt Energieverbrauchseinsparziele für Bund, Länder und öffentliche Stellen fest. Darüber hinaus verpflichtet es Unternehmen zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen, zu Energieeffizienzmaßnahmen sowie zur umfassenden Abwärmenutzung. Es enthält zahlreiche neue Berichts- und Offenlegungspflichten. 

Ziele für den Energieverbrauch

Das Gesetz legt Ziele für die Verringerung des Endenergieverbrauchs und des Primärenergieverbrauchs für Deutschland vor, die in der folgenden Tabelle zusammengetragen sind:
Endenergiebedarf
Primärenergiebedarf
2008
2.544 TWh (Ausgangsbasis)
3.714 TWh (Ausgangsbasis)
2023
minus 26,5 Prozent auf 1.867 TWh
minus 39,3 Prozent auf 2.252 TWh
2045
mind. minus 45 Prozent auf 1.400 TWh
-
Es handelt sich dabei um Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten einzuführen.

Einsparpflichten für den öffentlichen Sektor

Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 soll der Bund durch von ihm erlassende Maßnahmen jährlich mindestens 45 TWh Endenergie bewirken (also nicht selbst einsparen, sondern durch Gesetze, etc. „anreizen“). Jeder Sektor soll in angemessener Weise beitragen.

Die Länder sollen im gleichen Zeitraum mittels strategischer Maßnahmen jährlich mindestens 3 TWh einsparen. Der Anteil Bayerns am Gesamtziel soll 15,78 % oder  0,473 TWh betragen.

Öffentliche Stellen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 1 GWh sollen bis zum Jahr 2045 jährlich 2 Prozent ihres Endenergieverbrauchs einsparen. Ausnahmen gelten für Forschungseinrichtungen, die an Lösungen wissenschaftlicher Problemstellungen arbeiten. Bei einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 3 GWh müssen Energie- und Umweltmanagementsysteme eingeführt werden.

Die Bundesstelle für Energieeffizienz bei der BAFA überwacht die Vorgaben, unterstützt die Länder und Kommunen bei der Erfüllung der Berichtspflichten, sowie das BMWK bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung im Bereich Energieeffizienz und baut eine Abwärmeplattform auf.


Umwelt- und Energiemanagementsysteme in Unternehmen

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre  nach Inkrafttreten des Gesetzes von mehr als 7,5 GWh müssen Energie- oder Umweltmanagementsysteme einführen und das spätestens bis 20 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Sie müssen darüber hinaus:
  • im Gesetz festgehaltene Kennzahlen dokumentieren
  • technisch realisierbare Energieeinsparmaßnahmen und Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung identifizieren und darstellen
  • eine Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 durchführen (Wirtschaftlichkeit gilt als gegeben, wenn Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einer Maßnahme nach DIN 17463 nach max. 50 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert ergibt.)
Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen für alle Einsparmaßnahmen aus Energie- und Umweltmanagementsystemen nach einschlägigen Gesetzen (EDL-G bzw. EnEfG) innerhalb von drei Jahren Umsetzungsplätze erstellen und veröffentlichen. Das BAFA prüft dies stichprobenartig. Auf Anfrage des BAFA ist die Umsetzung der Maßnahmen elektronisch nachzuweisen. Ausgenommen sind Anlagen nach § 4 BImSchG.

Wegen Unwirtschaftlichkeit nicht aufgenommene Maßnahmen müssen durch einen Zertifizierer/Umweltgutachter/Energieauditor bestätigt werden. Auf Anfrage des BAFA muss dies elektronisch bestätigt werden.


Pflichten für Rechenzentren

Betreiber von Rechenzentren müssen Energie- und Umweltmanagementsysteme einrichten; bei einer Nennanschlussleistung ab 1 MW (öffentliche Rechenzentren ab 300 kW) müssen sie diese ab 2026 zertifizieren lassen.

Umfassende Daten zur Energieerzeugung, -verwendung und -effizienz sind zu veröffentlichen. Rechenzentren sind ab 2024 zu 50 Prozent und ab 2027 zu 100 Prozent bilanziell mit erneuerbarem Strom zu betreiben.

Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz zahlreiche Pflichten für Rechenzentren in Bezug zu Energieverbrauchseffektivität und Abwärme. 


Regelungen zur Nutzung von Abwärme

Unternehmen müssen Abwärme nach dem Stand der Technik vermeiden und anfallende Abwärme auf den technisch unvermeidbaren Teil reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Anfallende Abwärme ist wiederzuverwenden, dabei sind auch Abnehmer auf dem Betriebsgelände und Dritte zu berücksichtigen. Ausgenommen von der Pflicht sind Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 2,5 GWh.

Auf Anfrage müssen Unternehmen gegenüber Wärmenetzbetreibern, Fernwärmeversorgungsunternehmen potenziell wärmeabnehmenden Unternehmen Auskunft über technische Daten geben. Außerdem müssen sie der Bundesstelle für Energieeffizienz Auskunft  diese Angaben jährlich übermitteln. Sie werden dann in einem öffentlich einsehbaren Register bereitgestellt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sollen gewahrt werden.