Informationsveranstaltung: Geprüfte(r) Bilanzbuchhalter(in) - Bachelor Professional in Bilanzbuch...
Veranstaltungsdetails
Kurzbeschreibung
Wir laden Sie recht herzlich ein.
Informieren Sie sich aktuell über die Weiterbildung zum "Geprüften Bilanzbuchhalter - Bachelor Professional in Buchhaltung" sowie Ihre Fördermöglichkeit über das "Aufstiegs-BAföG". Sie erfahren mehr über die Zulassungsvoraussetzungen, die Qualifikationsinhalte, den Prüfungsablauf sowie die Organisation des Vorbereitungslehrganges.
Inhalt
- Geschäftsvorfälle erfassen und nach Rechnungslegungsvorschriften zu Abschlüssen führen
- Jahresabschlüsse aufbereiten und auswerten
- Betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen
- Finanzmanagement des Unternehmens wahrnehmen, gestalten und überwachen
- Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden
- Ein internes Kontrollsystem sicherstellen
- Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen
Die fachlichen Qualifikationen der "Geprüften Bilanzbuchhalter" beinhalten die Kompetenz, eigenständig und verantwortlich die Aufgaben des kaufmännischen Rechnungswesens für Unternehmen und Institutionen unterschiedlicher Art, Größe und Rechtsform zu organisieren und durchzuführen sowie in diesem Zusammenhang Mitarbeiter zu führen. Mit dem Abschluss zum/zur Geprüften Bilanzbuchhalter/in werden die Teilnehmer befähigt, die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens zu beurteilen und können insbesondere feststellen, welche betrieblichen Aktivitäten Gewinn erwirtschaften. Im Vorbereitungslehrgang erhalten die Teilnehmer das notwendige Wissen, um Unternehmensbilanzen zu analysieren und sie sind in der Lage, die Ergebnisse an die Geschäftsleitung zur Vorbereitung von Entscheidungen zu berichten.
Zulassungsvoraussetzungen
(1) | Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: | ||||||
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| Die Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Bilanzbuchhalters/einer Geprüften Bilanzbuchhalterin haben und dabei überwiegend im betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen erworben worden sein. | ||||||
(2) | Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. |