Neues Beitragsbemessungs- verfahren für Selbstständige

Presseinformation der BARMER

 

Neuregelungen für Selbstständige seit 01.01.2018 - mehr Transparenz und Gerechtigkeit!

In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt seit Beginn dieses Jahres ein neues Beitragsbemessungsverfahren für Selbstständige und Bezieher von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Fällt das Arbeitseinkommen im Einkommenssteuerbescheid für das entsprechende Beitragsjahr niedriger aus, kommt es unter Beachtung der Mindestgrenze zu einer Rückerstattung der zu viel gezahlten Beiträge. Weist der Bescheid höhere Einnahmen aus, werden Beiträge nacherhoben. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung orientieren sich damit stärker an dem tatsächlich erzielten Einkommen im entsprechenden Beitragsjahr. Mit dieser Neureglung wird den zum Teil starken Einkommensschwankungen von Selbstständigen Rechnung getragen.  
Vorläufige Beitragsfestsetzung - Beitragserstattungen und Nachzahlungen sind möglich
Im neuen Regelverfahren werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorläufig festgesetzt. Für die endgültige Beitragsfestsetzung ist eine Frist von 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres vorgesehen. Die tatsächlich zu zahlenden Beiträge werden nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides durch eine nachgelagerte kalenderjahrbezogene Überprüfung berechnet. „Damit wird die Beitragsbemessung für Selbstständige nun endlich gerechter. Analog der Zahlung von Strom- und Heizkosten wird im laufenden Jahr eine Pauschale berechnet, die sich am nachgewiesenen zurückliegenden Zeitraum orientiert. Erst nach Abrechnung des vollständigen Kalenderjahres wird für Selbstständige der Beitrag nun nach den tatsächlichen Einnahmen berechnet. Hat man zu viel gezahlt gibt es eine Rückerstattung, hat man zu wenig gezahlt, sprich höhere Einnahmen, kommt es zu Nachzahlungen“, erläutert Alexander Spenke, Regionalgeschäftsführer der BARMER in Chemnitz das neue Regelverfahren. Diese Verfahrensweise gilt seit dem 1. Januar 2018. Eine Übergangsreglung gab es nicht.
Ausnahme beim Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze
Liegt das Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit über der Beitragsbemessungsgrenze ändert sich nichts an der bisherigen Verfahrensweise. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bis zur aktuell gültigen Beitragsbemessungsgrenze fällig. Aktuell liegt diese für das Jahr 2018 bei 53.100 Euro. Sinkt das Arbeitseinkommen im Jahr unter diese Grenze, hat der gesetzlich versicherte Selbstständige die Möglichkeit eine Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge zu beantragen. Beim Nachweis von niedrigeren Einnahmen durch einen entsprechenden Steuerbescheid kann eine Erstattung innerhalb von 3 Jahren erfolgen.
Grundsätzlich besteht immer eine Mitwirkungspflicht
Kommt es zu Einkommensänderungen und damit auch zu Änderungen der beitragspflichtigen Einnahmen sind gesetzlich versicherte Selbstständige verpflichtet, die Krankenkasse zu informieren (Mitwirkungspflicht). Sobald ein Steuerbescheid vorliegt, sollte dieser zeitnah bei der Krankenkasse eingereicht werden. Eine Nachberechnung ist innerhalb einer Drei-Jahres-Frist möglich. Spätestens dann kommt es zu einer endgültigen Beitragsfestsetzung. Liegt kein entsprechender Steuerbescheid vor, werden die Beiträge endgültig auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt.