Erleichterter Zugang zu Grundsicherungsleistungen für Soloselbstständige

Die Auswirkungen der Corona Krise haben vor allem die Soloselbstständigen hart getroffen. Weitere bürokratische Hürden wurden für die Antragstellung der Grundsicherung abgebaut. Somit wird der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert.

Leistungen der Grundsicherung nach SGB II

  • Die tatsächlichen Wohnkosten (Miete und Heizung) werden nicht überprüft. Sie werden als angemessen angesehen und von den Jobcentern ohne weitere Rückfragen übernommen.
  • Die Vermögensprüfung wurde vereinfacht. Grundsätzlich gilt: Bevor Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bezogen werden dürfen, muss erhebliches Vermögen aufgelöst werden. Die Grenze dafür wurde auf 60.000 EUR festgelegt.
    Unterhalb dieser Vermögensgrenze gilt das Vermögen als nicht erheblich und wird nicht berücksichtigt. Altersvorsorgeanlagen, wie z. B. das selbstgenutzte Haus oder Kapitallebensversicherungen gelten ebenfalls nicht als Vermögen und sind anrechnungfrei.
  • Betriebsvermögen, das zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist, bleibt nach den bisher beschlossenen Regelungen ebenfalls anrechungsfrei.
  • Neu ist der gesonderte, individuelle Freibetrag für die Altersvorsorge der Solo-Selbstständigen.
  • Für jedes Jahr der Selbstständigkeit werden künftig 8.000 EUR, die zur Altersvorsorge vorgesehen sind, nicht als Vermögen angesehen.
    Ein Solo-Selbstständiger kann z. B. nach einer 30-jährigen Selbstständigkeit einen Freibetrag in Höhe von 240.000 EUR geltend machen. In diesem Fall bleibt ein Vermögen bis zu 240.000 EUR anrechnungsfrei.
  • Orientierungspunkt hierfür ist, dass ein Solo-Selbstständiger wie ein Rentenversicherungspflichtiger mit einem jährlichen Durchschnittsverdienst rd. 8.000 EUR an Beiträgen in die Rentenversicherung einzahlt.
  • Das Betriebsvermögen bleibt anrechnungsfrei, wenn es zur Fortsetzung der Selbstständigkeit dient. Die Klarstellung hierbei besteht darin, dass es im Unterschied zur bisherigen Regelung nicht mehr unentbehrlich sein muss. Es reicht jetzt aus, dass das Betriebsvermögen der Fortsetzung der Selbstständigkeit nützt, als dienlich ist.
  • Solo-Selbstständige, die ihre selbstständige Tätigkeit aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen reduzieren oder einstellen mussten, müssen sich nicht, wie andere Bezieher von SGB II Grundsicherungsleistungen, der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stellen. Die Vermittlung in Arbeit kann von den betroffenen Personen jedoch selbst gewünscht werden. Der sogenannte Vermittlungsvorrang gilt also für diese Solo-Selbstständigen vorerst nicht mehr.
Diese Regelungen gelten derzeit bis 31.12.2022.
 
Weitere Informationen zur Grundsicherung in der Corona-Krise sind auf der Webseite der Agentur für Arbeit nachzulesen