Wann eine Rückzahlung droht?

Corona-Soforthilfe

Viele Unternehmen haben in den vergangenen Monaten Corona-Soforthilfen bekommen. Doch wer vor der Antragstellung das Kleingedruckte nicht gelesen hat, muss das Geld unter Umständen zurückzahlen.
Denn nur wer tatsächlich in einer existenzbedrohenden Lage war und einen Liquiditätsengpass aufzeigen konnte, hatte Anspruch auf diese Unterstützung.
Nicht nur eine Rückzahlung selbst kann hier zur Herausforderung werden, vielmehr sind auch strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten.

Wann genau macht man sich gegebenenfalls strafbar?
  • unberechtigte Antragstellung, also keine Berechtigung zur Antragstellung in der erfolgten Höhe oder
  • zweckwidrige Mittelverwendung, wenn die Hilfen nicht zur Deckung der Fixkosten, sondern für andere Zwecke verwendet wurden.
Ganz wichtig daher:
Bitte wenden Sie sich rechtzeitig und ohne Aufforderung an die Förderstelle der Sächsische Aufbaubank, um eventuelle strafrechtliche Folgen zu vermeiden!