Steuerliche Effekte des Soforthilfe-Darlehens

Mit dem Soforthilfe-Darlehen „Sachsen hilft sofort“ hatte der Freistaat Sachsen im März 2020 ein wichtiges Programm zur Überwindung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie aufgelegt.
Eine Antragstellung ist nach Informationen der Sächsischen Aufbaubank nicht mehr möglich. Eine Neuauflage ist derzeit nicht geplant.

„Sachsen hilft sofort“ wurde als zinsloses Darlehen konzipiert. Dies unterstreicht den Gedanken einer wirksamen Überbrückung und Unterstützung durch den Freistaat Sachsen. Das Programm kann zugleich steuerliche Risiken beinhalten.
Bilanzierungspflichtige Unternehmen sind aufgrund des steuerlichen Abzinsungsgebotes (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) verpflichtet, zinslose Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten im Jahr der Darlehensaufnahme mit 5,5 Prozent für die gesamte Darlehenslaufzeit abzuzinsen. Der daraus resultierende Zinsertrag kann für Unternehmen, die z.B. aufgrund eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres ein ausgeglichenes oder positives Jahresergebnis 2020 erzielen konnten, zu einer Steuerzahlung und demzufolge einem zusätzlichen Liquiditätsabfluss führen.
Daher hatten sich die Sächsischen Industrie- und Handelskammern in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2020 an das Sächsische Staatsministerium der Finanzen dafür eingesetzt, dass zinslose Hilfsdarlehen der öffentlichen Hand, wie das Soforthilfe-Darlehen „Sachsen hilft sofort“, vom Abzinsungsgebot nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgenommen werden.
Darüber hinaus hatten auch die Wirtschaftsverbände in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2020 zum Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes an den Finanzausschuss des Bundestages auf diese Problematik hingewiesen.
Keiner der handelnden Akteure hat  bislang Handlungsbedarf gesehen, zinslose Hilfsdarlehen der öffentlichen Hand vom Abzinsungsgebot auszunehmen.
Für betroffene Unternehmen bleibt daher nur die Möglichkeit, die Steuererklärung 2020 über ihren Steuerberater erst Ende Februar 2022 abzugeben und damit die Steuerzahlung auf den Abzinsungsertrag noch etwas in die Zukunft zu schieben. Soweit die Steuerzahlung nicht fristgerecht geleistet werden kann, kann beim Finanzamt eine (zinslose) Stundung (§ 222 AO i.V.m. § 234 Abs. 2 AO) beantragt werden.
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde nun § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG dahingehend angepasst, dass eine Abzinsung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, entfällt (§ 52 Abs. 12 Satz 2 EStG).
Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist es darüber hinaus möglich, auf eine Abzinsung auch in früheren Wirtschaftsjahren zu verzichten (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG), soweit für diese Jahre noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide vorliegen.