GRW-Investitionszuschuss
Aktuelles
Am Donnerstag, 27.03.25 lädt die SAB zu einem kostenfreien Online-Webinar ein. KMU, Großunternehmen, außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen können sich über Themen: Fördervoraussetzungen, Antragsprozess und aktuelle Konditionen informieren.
Informationen zum Förderprogramm
Derzeit können bis zur Verabschiedung von Bundes- und Landeshaushalt keine neuen Förderbescheide erstellt werden. Eine Antragstellung ist jedoch weiterhin möglich und mit Antragstellung auch der förderunschädliche Maßnahmenbeginn. Auszahlungsanträge für bereits bewilligte Maßnahmen aus 2024 können ebenfalls eingereicht werden.
Beachten Sie bitte, dass nur vollständige Anträge bearbeitet werden können. Vollständig sind Anträge dann, wenn der SAB alle für die Entscheidung notwendigen Unterlagen vorliegen (vgl. Aufstellung einzureichender Unterlagen). Gehen unvollständige Anträge ein, wird die SAB den Antragstellern eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen setzen. Ein Überschreiten der Frist führt zur Ablehnung. Die Antragstellung erfolgt elektronisch im Förderportal der SAB.
Was bietet mir das Förderprogramm?
- Zuschüsse für Investitionsvorhaben in das Anlagevermögen oder Lohnausgabenförderung
- Fördersätze von bis zu 35 % für kleine, 25% für mittlere und 15% für größere Unternehmen
- Investitionszeitraum bis zu 36 Monate
- Kombinierbar mit anderen Finanzierungsangeboten, bspw. den SAB-Sachsenkrediten "Universal" und "Gründen und Wachsen" mit einem Tilgungszuschuss bis zu 7%.
Wer wird gefördert?
- Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes und der Tourismuswirtschaft (Positivliste Anhang 4 GRW-Koordinierungsrahmen mit Einschränkung Anlage 1 der GRW-Richtlinie)
- Gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen
Was wird gefördert?
- Neue materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen und immaterielle Wirtschaftsgüter) oder
- Lohnkosten für neu eingestellte Personen während eines Zeitraums von 2 Jahren
Förderfähige Investitionsvorhaben
- Errichtung einer neuen Betriebsstätte
- Ausbau der Kapazitäten einer Betriebsstätte (Erweiterung)
- Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue zusätzliche Produkte
- Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses
- Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre
- Investitionen zur Modernisierung des Produktionsprozesses (Allgemeine-De-minimis-Beihilfen)
- Investitionsvorhaben, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen und nationalen Normen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern
- Investitionsvorhaben zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen
- Investitionsvorhaben, die das Unternehmen in die Lage versetzen, Energieeffizienzgewinne durch nicht gebäudebezogene
Maßnahmen über die nationalen Normen und Unionsnormen hinaus zu realisieren
Hinweis:
Bei Großunternehmen (GU) sind reine Erweiterungsinvestitionen nicht förderfähig, es sei denn der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe (max. 300.000 Euro innerhalb von 3 Jahren) gewährt.
Bei Großunternehmen (GU) sind reine Erweiterungsinvestitionen nicht förderfähig, es sei denn der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe (max. 300.000 Euro innerhalb von 3 Jahren) gewährt.
Weitere Fördervoraussetzungen
- Der Förderantrag muss vor Beginn des Investitionsvorhabens gestellt werden.
- Das Investitionsvorhaben muss auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen durchgeführt werden.
- Mit dem Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte geschaffen oder bestehende Dauerarbeitsplätze gesichert werden.
- Die Dauerarbeitsplätze müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens erhalten und besetzt bleiben.
- Die Anzahl der in der Betriebsstätten zur Antragstellung vorhandenen Dauerarbeitsplätze ist mit dem Investitionsvorhaben um mindestens 10 % zu erhöhen (Arbeitsplatzkriterium) oder der auf ein Jahr bezogene Gesamtinvestitionsbetrag übersteigt die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre um mindestens 50 % (Abschreibungskriterium).
- Sofern mit dem Investitionsvorhaben keine neuen Dauerarbeitsplätze geschaffen, sondern ausschließlich bestehende Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte gesichert werden sollen, ist für die Betriebsstätte ein soziales Nachhaltigkeitskriterium nachzuweisen (weitere Erläuterungen im Vordruck 68529).
- Das Unternehmen bzw. das Investitionsvorhaben muss einen Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit (weitere Erläuterungen im Vordruck 68529) leisten.
- Das Investitionsvorhaben ist innerhalb von 36 Monaten durchzuführen.
- Der Mindestinvestitionsbetrag beträgt 70.000 EUR für Investitionsvorhaben innerhalb der kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden oder Leipzig und für alle anderen Investitionsvorhaben 50.000 EUR.
- Die gesicherte Gesamtfinanzierung ist von der das Vorhaben begleitenden Bank (i.d.R. Hausbank) zu bestätigen.
- Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der Betriebsstätte verbleiben.
- Für Investitionsvorhaben auf dem Gebiet des Tourismus sind die ergänzenden Regelungen der Richtlinie im Abschnitt Zuwendungsvoraussetzungen zu beachten.
- Für die Förderung von Lohnkosten sind zusätzlich auch die Richtlinienanforderungen im Abschnitt Art und Umfang, Höhe der Zuwendung zu beachten.
Details zum Förderprogramm und Antragstellung: SAB
Stand: 03.03.2025