GRW-Investitionszuschuss

Die GRW-Richtlinie (RiGA) wurde überarbeitet und an den aktuellen Koordinierungsrahmen des Bundes angepasst. Viele Vereinfachungen und Erleichterungen wurden umgesetzt.
Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind jedoch weiterhin nicht förderfähig. Anträge, welche noch nicht bewilligt wurden, werden nun nach der neuen Richtlinie bewilligt. In Einzelfällen kann es deshalb zu Nachfragen der SAB kommen.
Folgende Änderungen wurden umgesetzt:
  • Halbierung AfA-Kriterium (Investition 25% über Afa) oder
  • Halbierung Neuschaffung Arbeitsplätze für KMU (+5%) oder
  • neu: Produktivitätskriterium anstelle Arbeitsplatzschaffung
  • Großhandel und touristische Dienstleistungen förderfähig
  • Erleichterung sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit
Beachten Sie bitte, dass nur vollständige Anträge von der SAB bearbeitet werden. Vollständig sind Anträge dann, wenn der SAB alle für die Entscheidung notwendigen Unterlagen vorliegen (vgl. Aufstellung einzureichender Unterlagen). Gehen unvollständige Anträge ein, wird die SAB den Antragstellern eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen setzen. Ein Überschreiten der Frist führt zur Ablehnung. Die Antragstellung erfolgt elektronisch im Förderportal der SAB.

Was bietet das Förderprogramm?

  • ​​​​​​Zuschüsse für Investitionsvorhaben in das Anlagevermögen oder Lohnausgabenförderung
  • Fördersätze von bis zu 35 % für kleine, 25% für mittlere und 15% für größere Unternehmen
    (im Stadtgebiet Chemnitz sind die Sätze um 5% geringer)
  • Bonus von 10% zusätzlich in Grenzlandkreisen bei Tarifvergütung
  • Investitionszeitraum bis zu 36 Monate
  • Kombinierbar mit anderen Finanzierungsangeboten, bspw. den SAB-Sachsenkredit “Universal” mit einem Tilgungszuschuss bis zu 6%.

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes und der Tourismuswirtschaft (Ausschlüsse GRW-Koordinierungsrahmen S. 17f.)
  • Gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen

Was wird gefördert?

  • Neue materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen und immaterielle Wirtschaftsgüter) oder
  • Lohnkosten für neu eingestellte Personen während eines Zeitraums von 2 Jahren

Förderfähige Investitionsvorhaben

  • Errichtung einer neuen Betriebsstätte
  • Ausbau der Kapazitäten einer Betriebsstätte (Erweiterung)
  • Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue zusätzliche Produkte
  • Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses
  • Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre
  • Investitionen zur Modernisierung des Produktionsprozesses (Allgemeine-De-minimis-Beihilfen)
  • Investitionsvorhaben, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen und nationalen Normen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern
  • Investitionsvorhaben zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen
  • Investitionsvorhaben, die das Unternehmen in die Lage versetzen, Energieeffizienzgewinne durch nicht gebäudebezogene
    Maßnahmen über die nationalen Normen und Unionsnormen hinaus zu realisieren
Hinweis:
Bei Großunternehmen (GU) sind reine Erweiterungsinvestitionen nicht förderfähig, es sei denn der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe (max. 300.000 Euro innerhalb von 3 Jahren) gewährt.

Weitere Fördervoraussetzungen

  • Der Förderantrag muss vor Beginn des Investitionsvorhabens gestellt werden.
  • Das Investitionsvorhaben muss auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen durchgeführt werden.
  • Mit dem Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte geschaffen oder bestehende Dauerarbeitsplätze gesichert werden.
  • Die Dauerarbeitsplätze müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens erhalten und besetzt bleiben.
  • Die Anzahl der in der Betriebsstätten zur Antragstellung vorhandenen Dauerarbeitsplätze ist mit dem Investitionsvorhaben um mindestens 10 % (bis 31.12.2028 um 5%) zu erhöhen (Arbeitsplatzkriterium) oder der auf ein Jahr bezogene Gesamtinvestitionsbetrag übersteigt die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre um mindestens 50 % (bis 31.12.2028 um 25%)(Abschreibungskriterium).
  • Sofern mit dem Investitionsvorhaben keine neuen Dauerarbeitsplätze geschaffen, ist die ausschließliche Sicherung der bestehenden Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte zugelassen.
  • Das Investitionsvorhaben ist innerhalb von 36 Monaten durchzuführen.
  • Der Mindestinvestitionsbetrag beträgt 70.000 EUR für Investitionsvorhaben innerhalb der kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden oder Leipzig und in allen anderen Regionen 50.000 EUR.
  • Die gesicherte Gesamtfinanzierung ist von der begleitenden Bank (i.d.R. Hausbank) zu bestätigen.
  • Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der Betriebsstätte verbleiben.
Details zum Förderprogramm und Antragstellung: SAB