Änderungen an der De-minimis-Verordnung

Welche Schwellenwerte sind mit der neuen Verordnung seit Beginn des Jahres 2024 nun zu beachten?
Beihilfen beziehungsweise Subventionen eines EU-Mitgliedstaates an ein Unternehmen bedürfen der Genehmigung durch die Europäische Kommission, wenn sie sich wettbewerbsverzerrend auswirken können. Nach der geltenden allgemeinen De-minimis-Verordnung sind geringfügige Beihilfen freigestellt, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben. Die Gesamtsumme aller erhaltenen De-Minimis-Förderbeträge eines Unternehmens unterliegt allerdings einer Begrenzung.
Die Europäische Kommission korrigiert die Schwellenwerte für De-minimis-Beihilfen nach 10 Jahren nach oben. Die Unterscheidung zwischen Beihilfen für den Bereich gewerblicher Straßengüterverkehr und sonstige Bereiche hat sie aufgegeben. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedsstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nunmehr 300.000 Euro nicht überschreiten.
Im Vorfeld lag die Höhe für Unternehmen im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs bei 100.000 € und für sonstige Bereiche bei 200.000 €. Bei jeder neuen Gewährung einer De-minimis-Beihilfe im entsprechenden Zeitraum ist die Gesamtsumme der vergangenen drei Jahre heranzuziehen.