Corona Soforthilfe - Rückmeldeverfahren der SAB

Rund 66.000 Unternehmen in Sachsen, welche ihre Liquiditätslücke für die Corona Soforthilfe aus dem Jahr 2020 (max. 9.000 Euro) noch nicht nachgewiesen haben, wurden seit Ende letzten Jahres angeschrieben ihre tatsächlichen Umsätze und Kosten während der ersten Lockdowns mittels eines elektronischen Formulars der SAB zurückzumelden. Wer das verweigert, wird mehrfach erinnert und dann der gesamte Betrag zur Rückforderung gestellt.
Den Unternehmen ist also zu empfehlen die Rückmeldung mit allen möglichen Kostenpositionen elektronisch bei der SAB einzureichen, um zu vermeiden, dass der gesamte Betrag zur Rückzahlung gestellt wird. Im Schnitt können etwa 1/3 der Kosten bzw. der Liquiditätslücke nachgewiesen werden, so dass etwa 2/3 zur Rückzahlung anstehen. Gegen den Rückforderungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Die Industrie- und Handelskammern (IHK) in Sachsen haben mehrfach Kritik an den Corona-Hilfen des Freistaats geäußert. Die Hauptkritikpunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Begrenzter Zugang zu Zuschüssen
Die sächsischen Corona-Hilfen, insbesondere das Darlehensprogramm „Sachsen hilft sofort“, war ursprünglich auf Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von maximal einer Million Euro beschränkt. Dies schloss viele mittelständische Unternehmen von der Unterstützung aus. Nach Forderungen der sächsischen IHKn ergänzte der Freistaat den Soforthilfe-Zuschuss des Bundes (max. 9.000 bzw. 15.000 Euro) mit dem Darlehen „Sachsen hilft sofort“, welches relativ schnell und unbürokratisch beantragt werden konnte. Damit entschied sich Sachsen allerdings auch dafür, Gelder in Höhe von rd. 500 Mio. Euro für dieses Programm bereit zu stellen und nicht, wie in anderen Bundesländern, den Soforthilfe-Zuschuss mit der Förderung eines fiktiven Unternehmerlohnes zu ergänzen.
2. Kommunikation
In den Zuschussbedingungen wurde von Beginn an kommuniziert, dass ein Unternehmerlohn nicht mit bei der Berechnung der Liquiditätslücke angesetzt werden kann. Das Bundesprogramm hat das in des sog. FAQ’s auch so ausgewiesen, für alle Bundesländer einheitlich. Abweichungen in einzelnen Bundesländern zur Anrechnung von Unternehmerlohn wurden entsprechend mit Landesmitteln finanziert. Die IHK Chemnitz hat seit Jahren vehement die Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten von Selbstständigen bei den Hilfen gefordert. Sachsen hat jedoch mit seinen Mitteln, wie eingangs dargestellt, das Programm „Sachsen Hilft Sofort“ bereitgestellt und zur Deckung der privaten Lebenshaltungskosten der Selbständigen auf die Möglichkeiten der vereinfachten Beantragung von Grundsicherung verwiesen.
Die Chemnitzer Wirtschaftsförder- und Entwicklungsgesellschaft (CWE) hat zusammen mit der Industrie- und Handelskammer Chemnitz und der Handwerkskammer Chemnitz monatliche Webinare in den Corona Jahren 2020 und 2021 angeboten und über die Zuschuss- und Förderbedingungen informiert. Dabei wurden auch auf die Nachprüfungs- und Rückzahlungsverpflichtungen hingewiesen.
3. Stichprobenprüfung auf 100% ausgeweitet
Ursprünglich sollten Verwendungsnachweise entfallen und nur eine Stichprobenprüfung von 2% der Fälle erfolgen (Aussage des SMWA vom Dez. 2020). Aufgrund einer hohen Fehlerquote >50% erließ der Bundesrechnungshof daraufhin die Anweisung einer Prüfung von 100% der Antragsfälle.
4. Rückforderungen und Unsicherheiten
Viele Unternehmen sehen sich mit Rückforderungen konfrontiert, da sie die für den Corona-Soforthilfezuschuss des Bundes notwendige Liquiditätslücke in dem anrechnungsfähigen 3- bzw. 5-Monatszeitraum nicht bzw. nicht in Höhe des Zuschusses nachweisen können.
  • Problem: Es können nur bestimmte fixe Kosten zur Berechnung der Liquiditätslücke angegeben werden.
  • Kritik: Es müssen alle Kosten anerkannt werden, die für den Fortbestand des Unternehmens angefallen sind.
5. Rückzahlungen
  • Problem: Für viele kleine Betriebe bedeuten Rückzahlungen von mehreren Tausend Euro eine akute Existenzbedrohung.
  • Kritik: Ratenweise Rückzahlungsmodalitäten müssen ohne vertiefte Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse möglich sein. Außerdem sind Erlassregelungen oder Härtefallprüfungen, wie sie bei Steuerforderungen üblich sind, anzuwenden.
Fazit:
Die Rückforderungen der Corona-Hilfen sind zwar aus fiskalischer Sicht nachvollziehbar, sie stehen aber in der Kritik, weil sie teilweise unsystematisch, rückwirkend und ohne ausreichende Transparenz erfolgen. Viele fordern daher kulante Lösungen, z. B. pauschale Verzichtserklärungen bei Bagatellbeträgen, großzügige Ratenzahlungen oder Prüfung eines Restschuldenerlasses.
Vor diesem Hintergrund hat die Landesarbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in Sachsen in einem aktuellen Schreiben folgende Maßnahmen an das Sächsische Ministerium für Wirtschaft und Arbeit formuliert:
  • Verlängerung der Rückzahlungsfristen: Eine Ausweitung der bestehenden Möglichkeit zur Stundung fälliger Forderungen ohne Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse von bislang 12 Monaten auf bis zu 36 Monate erscheint uns sachgerecht und sinnvoll.
  • Vereinfachte Antragstellung: Die Beantragung von Ratenzahlungen sollte ohne vertiefte Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse möglich sein. Begründete Zahlungsvorschläge der Unternehmen sollten grundsätzlich ohne weitergehende Nachweise akzeptiert werden.
  • Verwaltungsökonomische Entlastung: Bei störungsfreier Zahlung über einen Zeitraum von 36 Monaten regen wir an, die verbleibende Restforderung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit dauerhaft niederzuschlagen.
Die Forderung nach Berücksichtigung von Lebenshaltungskosten von Selbstständigen lässt sich aktuell aufgrund der fehlenden finanziellen Haushaltsmittel im Land und dem Fortschritt in der Mittelrückzahlung nicht mehr durchsetzen.
6. Aktueller Stand und Handlungsempfehlungen
Rd. 50.000 Unternehmen in Sachsen, welche die ersten Corona Soforthilfen aus dem Jahr 2020 (max. 9.000 Euro) noch nicht nachgewiesen haben, wurden seit Ende letzten Jahres angeschrieben ihre tatsächlichen Kosten während der ersten Lockdowns mittels eines elektronischen Formulars der SAB zurückzumelden. Wer das verweigert, wird noch mehrfach erinnert und dann der gesamte Betrag zur Rückforderung (mit Zins) gestellt.
Den Unternehmen ist also zu empfehlen, die Rückmeldung mit allen möglichen Kostenpositionen elektronisch bei der SAB einzureichen, um zu vermeiden, dass der gesamte Betrag zur Rückzahlung gestellt wird. Im Schnitt können etwa 1/3 der Kosten bzw. der Liquiditätslücke nachgewiesen werden, so dass etwa 2/3 zur Rückzahlung anstehen. Etwa 30-50 Unternehmen haben sich dazu bei uns erkundigt. Gegen den Rückforderungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Die Schlussfolgerung es handelt sich um ein Darlehen, welches nun zurückgezahlt werden muss, ist falsch. Es bleibt ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, jedoch nur für die nachweisliche Liquiditätslücke. Für private Lebenshaltungskosten des Unternehmers, welche i.d.R. über den Unternehmerlohn gedeckt werden, hätte Grundsicherung beantragt werden können, was aber in der Praxis aber kaum genutzt wurde.