Überbrückungshilfe IV & Neustarthilfe 2022 endet

Die Überbrückungshilfe IV für die Fördermonate April-Juni 2022 sowie Neustarthilfe 2022 können über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden.
Die Verlängerung für die Monate April-Juni 2022 kann noch bis 15. Juni 2022 über einen Änderungsantrag zur Überbrückungshilfe IV Plus bzw. Erstantrag für die Neustarthilfe 2022 beantragt werden.
Die Schlussabrechnungen können ab 5. Mai über prüfende Dritten eingereicht werden.
 
Die Anträge für Überbrückungshilfe sind über sogenannte prüfende Dritte, wie beispielsweise Steuerberater oder Rechtsanwälte einzureichen. Soloselbständige und nicht ständig Beschäftigte können die Neustarthilfe 2022 auch selber beantragen (Elster Zertifikat erforderlich). 
Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht. Die bisherigen Förderbedingungen werden weitgehend beibehalten:
  • Soloselbständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.
  • Im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV wird der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten erleichtert - künftig müssen sie nur für einen Monat einen Umsatzrückgang von mind. 50% nachweisen (statt wie bislang mindestens 3 Monate) um 50% Eigenkapitalzuschuss zu erhalten. Zudem sollen Vorbereitungskosten bei der Überbrückungshilfe berücksichtigt werden können.
  • Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet (bisher 100 %). In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 % für diese Unternehmen. 
  • Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen können als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist.
  • Die Höchstgrenzen der Förderung werden analog zum neuen Befristeten EU-Beihilferahmen um 2,5 Mio. Euro angehoben – im Rahmen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 um 2 Mio. auf 12 Mio. Euro, im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 um 0,5 Mio. auf 2,3 Mio. Euro.
Darüber hinaus wurde das Corona-Sonderprogramm der KfW bis Ende Juni 2022 verlängert. 
Weitere Details zu den Wirtschaftshilfen sowie die Antragstellung sind über die Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie möglich.