Abgrenzung IHK/HWK für gemischtgewerbliche Betriebe

Zugehörigkeit zur IHK Chemnitz

Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an (§ 2 Absatz 3 IHKG).

Beitragspflicht und Festlegung eines Teilungsverhältnisses mit der Handwerkskammer

Beitragspflichtig sind natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 € übersteigt (§ 3 Absatz 4 Satz 1 IHKG).
Zur Berechnung des Beitrages für den nichthandwerklichen Betriebsteil wird unter Mitwirkung des IHK-Zugehörigen im Einvernehmen mit der zuständigen Handwerkskammer ein Teilungsverhältnis unter Berücksichtigung der Umsätze als auch der Beschäftigten festgelegt. Aufgrund des Teilungsverhältnisses wird nur der Gewerbeertrag, der auf den nichthandwerklichen Betriebsteil entfällt, der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (§ 12 Beitragsordnung der IHK Chemnitz).

Beitragsfreistellung

Beitragsfreigestellt werden können Unternehmen, die nachweisen, dass der jährliche Umsatz des nichthandwerklichen bzw. nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 € nicht übersteigt (§ 3 Absatz 4 Satz 1 IHKG).