EnWG Novelle Gas und Wasserstoff Binnenmarktpaket

Die Novelle soll die EU-Richtlinien (EU) 2024/1788 und 2024/1789 „1:1“ in nationales Recht umsetzten und schafft damit den neuen rechtlichen Rahmen für Gas- und Wasserstoffinfrastrukturen in Deutschland.
Der vollständige Referentenentwurf ist auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums veröffentlicht.
Eine Zusammenfassung finden Sie im Folgenden.
Wesentliche Inhalte und Änderungen:
  • Zukunft der Gasverteilnetze: Einführung von Verteilernetzentwicklungsplänen (§§ 16b–e EnWG-E) zur nachfragebasierten und technologieoffenen (Weiter-)Nutzung bestehender Gasnetze – inklusive Optionen für Umnutzung, Teil-Außerbetriebnahme oder Anschlussverweigerungen (§ 17k EnWG-E). Neu ist außerdem ein Verbot des flächendeckenden Rückbaus (§ 48b EnWG-E).
  • Marktdesign und Regulierung: Vollständige Integration von Wasserstoff in das EnWG, einschließlich Vorgaben zu Zugang, Anschluss, Zertifizierung und Entflechtung von H₂- und Gasnetzbetreibern, H₂-Speichern und -Terminals. Bei Umstellung bestehender Leitungen auf Wasserstoff bis 16 bar entfällt künftig die Gutachtenpflicht (§ 113c Abs. 3 EnWG-E).
  • Planungspflichten: Netzbetreiber müssen künftig Entwicklungspläne für Gas- und Wasserstoffverteilernetze über einen Zeitraum von 10–15 Jahren vorlegen und regelmäßig aktualisieren. Diese sollen sich an kommunalen Wärme- und Klimaplänen orientieren. Zuständig sind – abhängig von der Netzgröße – BNetzA oder Landesbehörden.
  • Anschluss und Stilllegung: Anschlussverweigerung möglich, wenn ein Netz in einem bestätigten Plan stillgelegt werden soll. Kunden müssen bis zu zehn Jahre vor der Stilllegung informiert werden.
  • Finanzierungsfragen: Ein Amortisationskonto analog zum Wasserstoff-Kernnetz ist für H₂-Verteilnetze nicht vorgesehen; BNetzA kann lediglich zeitlich begrenzte nicht kostendeckende Entgelte zulassen.
  • Biomethan: Vorrangiger Netzanschluss für Biomethanerzeugungsanlagen (§ 17 Abs. 1a und 1b EnWG-E). Nach Außerkrafttreten der GasNZV Mitte 2026 soll über eine neue Anschlussregelung entschieden werden.
  • Langfristige fossile Gasverträge: Ab 2049 sind fossile Gaslieferverträge ohne CO₂-Abscheidung und -Speicherung untersagt (§ 114 EnWG-E).
Die Ressortabstimmung ist noch nicht abgeschlossen; Änderungen sind daher bis zum Kabinettsbeschluss (voraussichtlich 10. Dezember) möglich.
Die DIHK wird sich am Verfahren mit einer Stellungnahme beteiligen. Ihre Rückmeldungen und Einschätzungen können Sie uns bis zum 18.November 2025 zukommen lassen. Gern an erik.steinmueller@chemnitz.ihk.de