Sächsisches Gaststättengesetz
Das Sächsische Gaststättengesetz (SächsGastG) regelt die Anforderungen an Gaststätten im Freistaat Sachsen. Anders als früher ist für den Ausschank alkoholischer Getränke keine Gaststättenerlaubnis mehr erforderlich. Stattdessen bestehen Anzeige- und Überwachungspflichten.
- Für wen gilt das Sächsische Gaststättengesetz?
- Wann ist das Gaststättengesetz nicht anzuwenden?
- Brauche ich in Sachsen eine Gaststättenerlaubnis?
- Wann muss ein Gaststättengewerbe angezeigt werden?
- Wer muss die Anzeige abgeben?
- Welche Angaben sind bei der Gewerbeanzeige wichtig?
- Welche Unterlagen werden für den Ausschank alkoholischer Getränke benötigt?
- Was bedeutet „überwachungsbedürftiges Gewerbe“?
- Wann entfällt die Zuverlässigkeitsprüfung?
- Welche Regeln gelten beim Ausschank alkoholischer Getränke?
- Sind „Happy Hour“-Angebote erlaubt?
- Welche Sperrzeiten gelten in Sachsen?
- Was gilt für besondere Anlässe wie Stadt- oder Weinfeste?
- Was ist eine Straußwirtschaft?
- Welche weiteren Vorschriften sind zu beachten?
- Wer ist Ansprechpartner(in)?
Die folgenden Fragen und Antworten geben einen Überblick über wichtige Regelungen für Gastronomiebetriebe in Sachsen. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Für wen gilt das Sächsische Gaststättengesetz?
Das Gesetz gilt für Gaststättengewerbe in Sachsen. Dazu gehören Betriebe, die gewerbsmäßig Getränke, zubereitete Speisen oder beides zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten und dabei für jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sind. Typischerweise fallen darunter Restaurants, Cafés oder Bars.
Ein Verzehr „an Ort und Stelle“ liegt oft schon vor, wenn Sitzgelegenheiten, Stehtische oder Ablagemöglichkeiten vorhanden sind oder Trinkgefäße angeboten werden - etwa bei Bäckereien/ Fleischereien oder Imbissen.
Auch für Vereine und Gesellschaften gelten die Vorschriften zum Ausschank alkoholischer Getränke, auch wenn sie selbst kein Gaststättengewerbe betreiben. Ausgenommen ist der Ausschank an Beschäftigte
Wann ist das Gaststättengesetz nicht anzuwenden?
Das Gesetz gilt unter anderem nicht für:
- Reisegewerbe,
- Kantinen für Betriebsangehörige,
- gastronomische Angebote in Reisebussen, Zügen oder Flugzeugen,
- bestimmte Betreuungseinrichtungen der Bundeswehr, des Zolls oder der (Bundes)Polizei
Für diese Bereiche gelten andere rechtliche Vorgaben.
Brauche ich in Sachsen eine Gaststättenerlaubnis?
Nein. Eine Gaststättenerlaubnis ist seit Inkrafttreten des Gesetzes im Juli 2011 nicht mehr erforderlich. Wer ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, zeigt den Betrieb bei der zuständigen Gemeinde an. Beim Ausschank alkoholischer Getränke erfolgt zusätzlich eine Zuverlässigkeitsprüfung.
Wann muss ein Gaststättengewerbe angezeigt werden?
Wer ein stehendes Gaststättengewerbe aufnehmen möchte, muss dies spätestens vier Wochen vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Gemeinde anzeigen. Das erfolgt in der Regel über das amtliche Formular für Gewerbeanzeigen nach § 14 Gewerbeordnung. Maßgeblich für die Frist ist der Eingang bei der Behörde.
Die Frist gilt unter anderem auch bei:
Die Frist gilt unter anderem auch bei:
- einer Verlegung des Betriebes
- der Errichtung von Zweigniederlassungen oder unselbstständigen Zweigstellen
- einer Erweiterung des Angebots um alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen
Wer muss die Anzeige abgeben?
Die Anzeige muss von der Person oder Stelle abgegeben werden, die den Betrieb rechtlich führt. Bei Einzelunternehmen ist das die Inhaberin oder der Inhaber, bei juristischen Personen die gesetzliche Vertretung, zum Beispiel die Geschäftsführung einer GmbH oder UG. Führt ein Verein den Betrieb, muss die Anzeige durch die vertretungsberechtigten Personen des Vereins erfolgen.
Welche Angaben sind bei der Gewerbeanzeige wichtig?
In der Gewerbeanmeldung sollte der Unternehmensgegenstand möglichst konkret beschrieben werden.
Wichtig ist insbesondere die Angabe,
Wichtig ist insbesondere die Angabe,
- ob alkoholische Getränke,
- zubereitete Speisen
- oder beides
angeboten werden sollen. Die zuständige Gemeinde prüft auf Grundlage der Anzeige unter anderem gaststättenrechtliche Anforderungen.
Welche Unterlagen werden für den Ausschank alkoholischer Getränke benötigt?
Wer alkoholische Getränke ausschenken möchte, muss gegenüber der Gemeinde seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
In der Regel werden dafür folgende Unterlagen benötigt
In der Regel werden dafür folgende Unterlagen benötigt
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Nachweise aus Insolvenzverzeichnissen
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt oder auf einzelne Nachweise verzichtet werden.
Was bedeutet „überwachungsbedürftiges Gewerbe“?
Der Ausschank alkoholischer Getränke ist in Sachsen zwar nicht mehr erlaubnispflichtig, wird aber weiterhin überwacht.
Die Gemeinde prüft dabei die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Fehlen Unterlagen oder bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit, kann der Alkoholausschank (befristet) untersagt werden.
Wann entfällt die Zuverlässigkeitsprüfung?
Eine gesonderte Zuverlässigkeitsprüfung ist nicht in jedem Fall nötig. Sie entfällt zum Beispiel bei kleinen Mengen Alkohol als unentgeltliche Nebenleistung oder Kostprobe sowie beim Ausschank an Hausgäste in Beherbergungsbetrieben.
Welche Regeln gelten beim Ausschank alkoholischer Getränke?
Gaststättenbetriebe müssen verschiedene Schutzvorschriften beachten. Unter anderem gilt:
- Spirituosen oder überwiegend spirituosenhaltige Lebensmittel dürfen nicht aus Automaten verkauft werden (Ausnahmen möglich).
- Alkohol darf nicht an erkennbar betrunkene Personen ausgeschenkt werden.
- Alkoholische Getränke dürfen nicht in einer Weise angeboten werden, die zu übermäßigem Konsum verleitet.
- Beim Ausschank alkoholischer Getränke müssen auch alkoholfreie Getränke angeboten werden.
Außerdem muss mindestens ein alkoholfreies Getränk – auf einen Liter hochgerechnet – günstiger oder höchstens genauso teuer sein wie das preiswerteste alkoholische Getränk.
Sind „Happy Hour“-Angebote erlaubt?
Preisaktionen sind nicht automatisch unzulässig. Problematisch können Angebote aber dann sein, wenn sie gezielt zu übermäßigem Alkoholkonsum verleiten – insbesondere bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen. Die Bewertung erfolgt im Einzelfall. Die Bewertung erfolgt immer im konkreten Einzelfall.
Welche Sperrzeiten gelten in Sachsen?
Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten gilt grundsätzlich eine Sperrzeit von 5 bis 6 Uhr. In der Nacht zum 1. Januar, zum 1. Mai und zum 2. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben. Gemeinden können die Sperrzeit durch Rechtsverordnung verlängern, verkürzen oder aufheben. Auch für einzelne Betriebe sind abweichende Regelungen möglich.
Was gilt für besondere Anlässe wie Stadt- oder Weinfeste?
Wer aus besonderem Anlass vorübergehend Speisen oder Getränke anbietet, muss dies grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor Beginn bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Beispiele sind etwa Sportveranstaltungen, Weinfeste oder Stadtfeste.
Bei Anzeige gastronomischer Leistungen für vorübergehende Veranstaltungen aus besonderem Anlass werden zusätzlich die Finanzbehörden und die nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden der Zollverwaltung informiert.
Was ist eine Straußwirtschaft?
Eine Straußwirtschaft ist ein zeitlich begrenzter Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder Apfelwein direkt am Weinbaubetrieb. Dabei gelten besondere Regelungen:
- Anzeige mindestens zwei Wochen vor Beginn
- Betrieb maximal vier Monate pro Jahr
- Ausschank nur von selbst erzeugtem Wein oder Apfelwein am Ort des Weinbaubetriebs
- Angebot einfacher Speisen kalt oder warm möglich
Eine besondere Zuverlässigkeitsprüfung wie beim regulären Alkoholausschank ist für Straußwirtschaften nicht vorgesehen.
Welche weiteren Vorschriften sind zu beachten?
Neben dem Gaststättengesetz können insbesondere folgende Rechtsbereiche relevant sein:
- Gewerberecht
- Lebensmittelhygiene
- Jugendschutz
- Baurecht
- Immissionsschutz
Je nach Betriebskonzept können zusätzliche Anforderungen gelten.
In allen Fällen übermitteln die Gemeinden die Daten der Anzeigen unverzüglich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde und an die für die Lebensmittelüberwachung, den Immissionsschutz, den Gesundheitsschutz sowie den Jugendschutz zuständigen Behörden.
Wer ist Ansprechpartner(in)?
Erste Ansprechpartnerin ist in der Regel die Gemeinde am Standort des Betriebes.
Darüber hinaus unterstützen die Industrie- und Handelskammern oder Fachverbände wie der DEHOGA bei allgemeinen Fragen rund um die Gründung und den Betrieb eines Gaststättenunternehmens.
Darüber hinaus unterstützen die Industrie- und Handelskammern oder Fachverbände wie der DEHOGA bei allgemeinen Fragen rund um die Gründung und den Betrieb eines Gaststättenunternehmens.