Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Dieses Merkblatt informiert über die gesetzlichen Belehrungs‑, Tätigkeits‑ und Dokumentationspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz für Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten.
Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder einen von diesem beauftragten Arzt.
Wer muss die Erstbelehrung absolvieren?
Jeder, der erstmalig mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen, die für die genannten Lebensmittel verwendet werden, in unmittelbaren Kontakt kommt, muss sich einer Erstbelehrung unterziehen. Dies gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit. Keine Anwendung finden die Vorschriften auf private Haushalte.
Tätigkeitsbereiche
Die Vorschriften gelten für:
- alle Tätigkeiten beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen nachfolgend genannter Lebensmittel,
wenn mit diesen unmittelbarer Kontakt besteht oder über den Kontakt mit Bedarfsgegenständen eine Übertragung von Krankheitserregern zu befürchten ist - alle Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung
Lebensmittel mit besonderem Risiko
Die Vorschriften gelten bei Kontakt mit folgenden Lebensmitteln:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchbackener oder durch erhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
Wann muss die Erstbelehrung erfolgen?
Vor Aufnahme der oben genannten Tätigkeiten beim Gesundheitsamt oder bei einem von diesem beauftragten Arzt.
Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Unternehmer als auch Mitarbeiter dürfen erst tätig werden, wenn sie die Erstbelehrung vorweisen können.
Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Unternehmer als auch Mitarbeiter dürfen erst tätig werden, wenn sie die Erstbelehrung vorweisen können.
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
Die folgend aufgezählten Krankheiten führen zu einem Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot. Dies gilt auch, wenn nur Verdachtsmomente bestehen.
Verbot bei bestimmten Erkrankungen
- Typhus abdominalis
- Paratyphus
- Cholera
- Shigellenruhr
- Salmonellose
- eine andere infektiöse Gastroenteritis
- Virushepatitis A oder E
Verbot bei infizierten Wunden oder Hautkrankheiten
- infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht,
dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können
Ausscheiden bestimmter Krankheitserreger
- Shigellen
- Salmonellen
- enterohämorrhagische Escherichia coli
- Choleravibrionen
Regelmäßige Folgebelehrungen
Der Unternehmer hat seine Angestellten vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 zu belehren. Die Inhalte der Belehrung entsprechen der des Gesundheitsamtes. Insofern sollte auch der Unternehmer Schulungsmaterialien für die mündliche Belehrung erfragen und verwenden.
Auch der Unternehmer selbst muss sich regelmäßig auf dem Laufenden halten und die betreffenden Erkenntnisse auffrischen. Dies kann im Regelfall durch die Vorbereitung der Belehrung der Angestellten erfolgen. Der Unternehmer muss seine Kenntnisse dokumentieren.
So sollte er beispielsweise alle erforderlichen Gesetzestexte und Informationen griffbereit halten. Der Unternehmer muss bei Nachfragen der Überwachungsbehörden durch seine Antworten belegen können, dass ihm §§ 42, 43 IfSG bekannt sind und er diese praxisgemäß interpretieren kann.Die Belehrung sollte im Rahmen der Hygieneschulung erfolgen.
Dokumentation
Arbeitnehmer müssen die Bescheinigung ihrem Arbeitgeber überlassen. Die Bescheinigung der Erstbelehrung und die letzte Dokumentation der Belehrung sind beim Arbeitgeber aufzubewahren.
Der Arbeitgeber hat die Nachweise und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung in der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.
Der Arbeitgeber hat die Nachweise und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung in der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.
Rechtsgrundlage
Infektionsschutzgesetz, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 33 vom 25. Juli 2000, Seite 1045 ff.
Verlag Reckinger & Co.