Anerkennung von Entlastungsleistungen zur Abrechnung bei den Kassen

Menschen mit anerkanntem Pflegegrad können bis zu einem monatlichen Betrag von 125 Euro sog. niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen über die Pflegekassen abrechnen.
Zu diesen Entlastungsleistungen zählen Tätigkeiten, die den Alltag der Anspruchsberechtigten erleichtern, wie z.B. Begleitung bei Erledigungen, Hilfe bei der Essenszubereitung, Wäschepflege oder Reinigungstätigkeiten.
Diese Entlastungsleistungen sind bei den Pflegekassen abrechenbar, wenn haushaltsnahe Dienstleister über eine Anerkennung für entsprechende Angebote verfügen und Vertragspartner der Pflegekassen sind. In Sachsen sind die Anträge zur Anerkennung beim Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV) zu stellen.
Die Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Entlastungsangeboten.
Die Verordnung unterscheidet die Mitarbeitenden im Betrieb nach Fachkräften und Helfenden. Bei der Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen gelten Hauswirtschafterinnen/ Hauswirtschafter und Personen mit Berufsabschlüssen aus dem pflegenden und erziehenden Bereich als Fachkraft.
Für die Helfenden im Unternehmen muss eine kontinuierliche Schulung und Unterstützung durch eine Fachkraft gewährleistet sein. Die Fachkraft soll die Helfenden mind. alle zwei Monate schulen (fachliche Anleitung, Supervision, Fortbildung).
Helfende müssen schon vor Antritt der Beschäftigung den Nachweis einer Basisschulung von 40 Unterrichtsstunden (oder eine vergleichbare Qualifikation) erbringen.
Das Antragsformular und weitere hilfreiche Informationen zur Beantragung der Anerkennung sowie Schulungsangebote sind auf den Internetseiten des KSV Sachsen unter Unterstützungsangebote im Alltag zu finden.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur neuen Verordnung und zur Anerkennung gibt die vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt veröffentlichte FAQ-Liste.