Wer ist ”Tippgeber” und nicht Versicherungsvermittler?
Die Tätigkeit eines „Tippgebers“ ist lt. Gesetzesbegründung darauf beschränkt, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zu einem potentiellen Versicherungsnehmer oder Versicherungsunternehmen herzustellen.
Die bloße Namhaftmachung von Abschlussmöglichkeiten und der Möglichkeit der Anbahnung von Verträgen (Kontaktgeber) soll keine Vermittlung darstellen. Die Tätigkeit von „Tippgebern“ und „Kontaktgebern“ darf nicht auf eine konkrete Willenserklärung eines Interessenten zum Abschluss eines Vertrages (als Gegenstand der Versicherungsvermittlung) abzielen. In der Gesetzesbegründung geht man davon aus, dass von einem bloßen „Tippgeber“ lediglich Kontaktdetails weitergegeben werden, der Versicherungsnehmer keine Beratung zu einem bestimmten Produkt erwartet und diese auch so nicht stattfinden darf.
Mögliche Tätigkeitsbeschreibungen können lauten:
- Vermittlung von Kontaktdaten und Vorbereitung von Vertragsanbahnungen in der Versicherungsvermittlung
- Vermittlung von Kundendaten an Versicherungsvermittler zum Zweck der Vermittlung von Versicherungen