Neue Offenlegungspflichten bei Versicherungsanlageprodukten

Auf europäischer Ebene wurden 2019 die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, sog. Transparenzverordnung und die Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, sog. Taxonomieverordnung, erlassen.
Sie regeln seit dem 10. März 2021 gestaffelt die Offenlegungspflicht von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern in Bezug auf nachhaltige Investitionen.

Offenlegungspflicht für Versicherungsvermittler

Zum Stichtag müssen nicht nur Produktgeber nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten erfüllen. Die Transparenzverordnung findet auch Anwendung auf Versicherungsvermittler, die eine Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte erbringen (vgl. Artikel 2 Nr. 11 Transparenzverordnung).
Konkret geht es um vorvertragliche Informationen zu Versicherungsanlageprodukten wie Fondspolicen und kapitalbildenden Lebensversicherungen, die auf diejenigen zukommen, die drei und mehr Mitarbeiter beschäftigen. Z. B. ist anzugeben, ob und wie die Investitionen Nachhaltigkeitsaspekte wie ökologische oder soziale Merkmale erfüllen. Die Informationen müssen auf der jeweiligen Homepage des Vermittlers veröffentlicht werden.

Gewerbliche Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO

Unsicherheit bestand darüber, ob Finanzanlagenvermittler unter die Vorschriften der EU-Offenlegungsverordnung fallen. Vom Wortlaut der Verordnung her ist das bislang nicht der Fall, von Sinn und Zweck allerdings schon. Der deutsche Gesetzgeber hat von der fakultativen Ausnahmemöglichkeit des Art. 3 MiFID II Gebrauch gemacht und die Finanzanlagenvermittler über § 3 WpHG vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat dies nun auf Ihrer Internetseite klargestellt.
Da Finanzanlagevermittler gem. § 34 f Abs. 1 GewO innerhalb der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG tätig sein müssen, sind sie kein Finanzdienstleistungsinstitut und mithin auch kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen/keine Wertpapierfirma. Somit sind sie nicht Adressat der OffenlegungsVO.