Nebenberufliche Versicherungsvermittler
Vielfach besteht die Auffassung, dass gewerbsmäßige, nebenberufliche Versicherungsvermittlung unter dem „Dach“ eines Hauptvermittlers keiner Erlaubnis/Erlaubnisbefreiung und Registereintragung bedarf. Diese Auffassung ist nicht richtig. Das Gesetz macht außer in den Fällen des § 34d Absatz 8 GewO keinen Unterschied. Haupt- wie nebenberufliche, gewerbliche Versicherungsvermittlung ist damit grundsätzlich erlaubnispflichtig nach § 34d GewO.