Vertraglich gebundene Vermittler nach KWG
Öffentliches Register über vertraglich gebundene Vermittler nach § 2 Absatz 10 Kreditwesengesetz
Mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde in § 2 Absatz 10 Kreditwesengesetz ein öffentliches Register vertraglich gebundener Vermittler eingeführt und ist auf der Homepage der BaFin einsehbar.
Die darin enthaltenen Daten basieren auf den Anzeigen der Haftungsgeber. In der KWG-Vermittlerverordnung ist geregelt, welche Daten der vertraglich gebundenen Vermittler und der haftenden Unternehmen in das öffentliche Register eingestellt werden (so: Unternehmensangaben, Beginn und Ende der Tätigkeit, Haftungsübernehmender, Datum der Anzeige bei der BaFin). Die Daten werden der BaFin im Wege des bereitgestellten elektronischen Anzeigeverfahrens übermittelt. Mit der Anzeige durch das haftende Unternehmen ist zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist. Endet die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers, sind dessen Daten noch weitere 5 Jahre in diesem Register einsehbar.
Dieses Register ist nicht zu verwechseln mit dem jeweils öffentlich einsehbaren Register für Versicherungsvermittler/-berater nach § 34d Gewerbeordnung und für Finanzanlagenvermittler/-berater nach § 34f Gewerbeordnung. Wer Versicherungen vermittelt und ebenfalls als vertraglich gebundener Vermittler nach § 2 Absatz 10 KWG tätig ist, wird in beiden Registern eingetragen. Wer als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung tätig ist, kann nicht gleichzeitig mit einer Eintragung im KWG-Register nach § 2 Absatz 10 KWG tätig sein.