Kann sich das Autohaus auch bei Zusammenarbeit mit einem Ausschließlichkeitsvertreter nach § 34 d Abs. 7 GewO (gebundener) von der Erlaubnis befreien lassen?

Nach § 34 d Absatz 6 Gewerbeordnung kann sich der produktakzessorische Versicherungsvermittler - wozu zum Beispiel Autohäuser gelten, die typische KfZ-Versicherungen vermitteln - bei der IHK auf Antrag von der Erlaubnis befreien lassen, wenn er nachweist, dass er im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die im Besitz der Erlaubnis sind, tätig ist.
Ausschließlichkeitsvertreter, die sich über Versicherungsunternehmen im Register eintragen lassen, sind kraft Gesetz erlaubnisbefreit, also nicht Erlaubnisinhaber. In diesem Falle ist eine Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittler, die im Auftrag eines sogenannten gebundenen Versicherungsvermittlers tätig werden wollen, nicht zulässig.