Erleichterungen bei der Rechnungsanschrift

Der Bundesfinanzhof hatte in den Urteilen vom 13.06.2018 (XI R 20/14) und vom 21.06.2018 (V R 25/15 und V R 28/16) entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
Nach dem BMF-Schreiben vom 07.12.2018 sind die neuen Grundsätze ab sofort in allen offenen Fällen anzuwenden. Danach genügt es für den Vorsteuerabzug, wenn sowohl für den leistenden Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger ein Postfach, eine Großkundenadresse oder eine „c/o-Adresse“ in der Rechnung angegeben ist.