Ermäßigter Steuersatz gilt nicht für Geldspielautomaten
Das Finanzgericht Münster hat am 24.09.2020, Az.: 5 K 344/17 entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Schausteller nicht für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten gilt.
Die Klägerin sah in der vom Finanzamt festgesetzten Umsatzsteuer eine Ungleichbehandlung zu den Betreibern von Spielbanken und machte hilfsweise die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Schausteller (§ 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG i.V.m. § 30 UStDV) geltend, denn die Aufstellung von Geldspielautomaten sei mit "Lustbarkeiten auf Jahrmärkten oder Volksfesten" vergleichbar.
Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Die Umsätze seien dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, da der ermäßigte Steuersatz für Schausteller nicht greife. Die Vergünstigung gelte nur für Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben. Reisende Schausteller haben einen erhöhten Aufwand durch Beförderung, Abbau und Aufbau sowie einen höheren Verschleiß der Anlagen zu tragen. Die nach der Spielverordnung (SpielV) zulässigen Aufstellorte für Geldspielautomaten (z.B. Spielhallen oder Gaststätten) seien jedoch ortsfeste Anlagen, die darauf ausgerichtet seien, dass die Geldspielgeräte keinem ständigen Austausch unterliegen.
Die Versagung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Aufsteller für Geldspielautomaten verstoße auch nicht gegen das unionsrechtlich verankerte Neutralitätsgebot, da die Spieleverordnung (Link führt zu einem externen Webauftritt) das Aufstellen von Geldspielgeräten unter anderem auf Volksfesten und Schützenfesten untersage, liege keine Ungleichbehandlung der Klägerin mit Aufstellern auf derartigen Veranstaltungen vor.
Quelle:
Newsletter des FG Münster v. 15.12.2020 / iuris
Newsletter des FG Münster v. 15.12.2020 / iuris