Inflationsausgleichsprämie

Mit dem im Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt 2022 I Seite 1743 verkündeten Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wurde auch die sog. Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG) beschlossen.
Diese können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung der Inflation zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 EUR in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei gewähren.
Steuerfrei bleiben jedoch nur die vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gewährten Inflationsausgleichsprämien. Eine vergleichbare Regelung für Personen mit Gewinneinkünften (z. B. eine ebenfalls zeitlich befristete Steuerbefreiung von Privatentnahmen aus dem Betrieb) ist nicht vorgesehen.
Die Steuerfreiheit von max. 3.000 EUR gilt jahresübergreifend je Dienstverhältnis, so dass die Steuer- und Beitragsfreiheit auch durch entsprechende Teilzahlungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 genutzt werden kann. Es ist zudem unerheblich, ob der Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie in Form von Barzuschüssen und/oder Sachbezügen gewährt.
Die Inflationsausgleichsprämie ist nur steuerfrei, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Unschädlich ist es hingegen, wenn in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie vereinbart wird. Denkbar ist zum Beispiel eine Vereinbarung, den Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie von jeweils 3.000 EUR zu gewähren, diese aber nicht in einer Summe auszuzahlen, sondern den Arbeitslohn der Beschäftigten im Begünstigungszeitraum monatlich gleichbleibend, um einen entsprechenden Anteil der Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei zu erhöhen.
Das Gesetz bezieht sich auf „Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“. Es sollen jedoch nach der Gesetzesbegründung an den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr soll es ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Dies kann z.B. über die Lohnabrechnung geschehen, in der die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gesondert ausgewiesen wird.
Die Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Als steuerfreie Arbeitgeberleistung ist sie im Lohnkonto aufzuzeichnen. Ein Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 07.12.2022 einen Fragen-Antwort-Katalog (FAQ) zur Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz) veröffentlicht, mit dem in erster Linie steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet werden sollen. Viele Antworten aus den FAQ Corona zu den ähnlichen Regelungen des § 3 Nummer 11a Einkommensteuergesetz (Corona-Prämie) und des § 3 Nummer 11b Einkommensteuergesetz (Corona-Pflegebonus, abrufbar unter Punkt VIII. FAQ Corona) gelten in gleicher oder ähnlicher Weise auch für die Inflationsausgleichsprämie.