Verschonung betrieblichen Vermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Für die Übertragung betrieblichen Vermögens im Wege der Erbschaft oder Schenkung gelten besondere steuerliche Begünstigungen.
Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
- Steuerlich begünstigt ist nur begünstigungsfähiges Betriebsvermögen im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
- Für Familienunternehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere bei gesellschaftsvertraglichen Entnahme-, Ausschüttungs-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen – ein zusätzlicher Abschlag von bis zu 30 % auf das begünstigte Betriebsvermögen gewährt werden.
- Unternehmen ab mehr als fünf Beschäftigten müssen im Rahmen der Behaltensregelungen über einen Zeitraum von fünf bzw. sieben Jahren bestimmte Lohnsummenvorgaben erfüllen.
- Die Regelverschonung bzw. Optionsverschonung gilt grundsätzlich für Erwerbe begünstigten Vermögens bis 26 Mio. EUR.
- Bei Erwerben über 26 Mio. EUR besteht ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung und einem abschmelzenden Verschonungsabschlag.
Verschonungskonzept bis zu einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. EUR:
| 85% Regelverschonung | 100% Optionsverschonung | |
| Grundvoraussetzung: | ||
| Verwaltungsvermögen | unter 90% | bis zu 20% |
| Rechtsfolge: | ||
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Verschonungsabschlag
Sofortbesteuerungsanteil
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85%
15%
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100%
0%
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| Folgevoraussetzungen: | ||
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Halte-/Lohnsummenfrist
Lohnsumme:
bis 5 Arbeitnehmer
6-10 Arbeitnehmer
11-15 Arbeitnehmer
ab 16 Arbeitnehmern
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5 Jahre
keine Lohnsummenregelung
250%
300%
400%
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7 Jahre
keine Lohnsummenregelung
500%
565%
700%
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| Nachversteuerung | zeitanteilig | zeitanteilig |
Verschonungskonzept bei einem begünstigten Vermögen über 26 Mio. EUR:
Bei einem begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR entfällt die uneingeschränkte automatische Verschonung. Der Erwerber kann zwischen zwei Alternativen wählen:
- Verschonungsbedarfsprüfung,
- abschmelzender Verschonungsabschlag.
Der Verschonungsabschlag reduziert sich bei Vermögen über 26 Mio. EUR stufenweise und sinkt bis zu einem begünstigten Vermögen von 90 Mio. EUR von ursprünglich 85 % bzw. 100 % auf 0 %.
Im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung ist der Erwerber verpflichtet, bis zu 50 % seines verfügbaren Privatvermögens sowie des nicht begünstigten Vermögens zur Zahlung der Erbschaftsteuer einzusetzen. Die danach verbleibende Steuer kann auf Antrag erlassen werden.