Verschonung betrieblichen Vermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Für die Übertragung betrieblichen Vermögens im Wege der Erbschaft oder Schenkung gelten besondere steuerliche Begünstigungen.
Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
  • Steuerlich begünstigt ist nur begünstigungsfähiges Betriebsvermögen im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
  • Für Familienunternehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere bei gesellschaftsvertraglichen Entnahme-, Ausschüttungs-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen – ein zusätzlicher Abschlag von bis zu 30 % auf das begünstigte Betriebsvermögen gewährt werden.
  • Unternehmen ab mehr als fünf Beschäftigten müssen im Rahmen der Behaltensregelungen über einen Zeitraum von fünf bzw. sieben Jahren bestimmte Lohnsummenvorgaben erfüllen.
  • Die Regelverschonung bzw. Optionsverschonung gilt grundsätzlich für Erwerbe begünstigten Vermögens bis 26 Mio. EUR.
  • Bei Erwerben über 26 Mio. EUR besteht ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung und einem abschmelzenden Verschonungsabschlag.

Verschonungskonzept bis zu einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. EUR:

85% Regelverschonung 100% Optionsverschonung
Grundvoraussetzung:
Verwaltungsvermögen unter 90% bis zu 20%
Rechtsfolge:
Verschonungsabschlag
Sofortbesteuerungsanteil
85%
15%
100%
0%
Folgevoraussetzungen:
Halte-/Lohnsummenfrist
Lohnsumme:
bis 5 Arbeitnehmer
6-10 Arbeitnehmer
11-15 Arbeitnehmer
ab 16 Arbeitnehmern
5 Jahre

keine Lohnsummenregelung
250%
300%
400%
7 Jahre

keine Lohnsummenregelung
500%
565%
700%
Nachversteuerung zeitanteilig zeitanteilig

Verschonungskonzept bei einem begünstigten Vermögen über 26 Mio. EUR:

Bei einem begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR entfällt die uneingeschränkte automatische Verschonung. Der Erwerber kann zwischen zwei Alternativen wählen:
  • Verschonungsbedarfsprüfung,
  • abschmelzender Verschonungsabschlag.
Der Verschonungsabschlag reduziert sich bei Vermögen über 26 Mio. EUR stufenweise und sinkt bis zu einem begünstigten Vermögen von 90 Mio. EUR von ursprünglich 85 % bzw. 100 % auf 0 %.
Im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung ist der Erwerber verpflichtet, bis zu 50 % seines verfügbaren Privatvermögens sowie des nicht begünstigten Vermögens zur Zahlung der Erbschaftsteuer einzusetzen. Die danach verbleibende Steuer kann auf Antrag erlassen werden.