Berücksichtigung von Beiträgen für „Rürup-Rente“ eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit Anwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung

Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der nicht rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist, Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (sog. Rürup-Rente) bis zu dem im Jahr 2008 geltenden Höchstbetrag (66% von 20.000 € = 13.200 €) als Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuerfestsetzung steuermindernd geltend machen kann, wenn die GmbH als Versicherungsnehmerin zugunsten des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers eine Direktversicherung abgeschlossen hat.
Der BFH entschied am 15.07.2014 (X R 35/12), dass der Sonderausgaben-Höchstbetrag bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer pauschal um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen ist.
Zur Begründung führte der BFH an, der Gesetzgeber habe mit Wirkung ab dem Jahr 2008 angeordnet, dass die Kürzung des Sonderausgabenabzugs im Fall der Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen durch den Arbeitgeber nicht davon abhängt, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer hierzu eigene Beitragsleistungen erbringt. Damit wird abweichend von der bisherigen Rechtsprechung z.B. ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der eine betriebliche Altersvorsorge erhält, bei der Kürzung des Sonderausgabenabzugs den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und den Beamten ohne Rücksicht darauf gleichgestellt, ob sein Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge vollständig auf eigenen Beiträgen beruht. Dass der Gesetzgeber zu einer solchen groben Typisierung berechtigt war, hat der BFH u.a. damit begründet, dass es (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer in der Hand haben, ihre Altersversorgung zu gestalten und entsprechend auf die Auswirkungen der Gesetzgebung reagieren können. Nach Ansicht des BFH bewegt sich der Gesetzgeber mit den verschiedenen Typisierungen und Pauschalierungen, die - wie im Streitfall - kumulativ zu einer sehr eingeschränkten Abzugsfähigkeit der "Rürup-Beiträge" führen können, insgesamt noch innerhalb des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums.