Betriebsprüfungen vereinfachen und beschleunigen
Ein entscheidender Faktor für den zügigen Abschluss einer Betriebsprüfung ist der Beginn der Prüfung durch die Finanzverwaltung, die Qualität der Vorbereitung sowie die Mitwirkung der Steuerpflichtigen. Die Reform, die zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, verändert wesentliche Regelungen und soll die Betriebsprüfung effizienter gestalten.
Das Strategiepapier der Sächsischen Industrie- und Handelskammern und der Sächsischen Finanzverwaltung vom März 2023 zeigt, wie Betriebsprüfungen und der Steuervollzug effizienter und fairer gestaltet werden können. Schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Betriebsprüfung (Gesetz zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie) wurde erkannt, dass eine moderne Betriebsprüfung mit den Entwicklungen der Wirtschaft und Gesellschaft Schritt halten muss. Ziel ist es, den Steuervollzug zu vereinfachen und die Verfahren zu beschleunigen.
Neuregelung der Ablaufhemmung für die Festsetzungsverjährung
Zukünftig endet die Hemmung für die Festsetzungsverjährung während einer laufenden Betriebsprüfung spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Dies gibt der Finanzverwaltung fünf Jahre Zeit, um gegebenenfalls geänderte Steuerbescheide zu erlassen. Die Prüfungsanordnung soll künftig zeitnah bis zum Ablauf des Kalenderjahres ergehen, das auf das Jahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam wurde.
Verschärfung der Mitwirkungs- und Vorlagepflichten
Ein neues qualifiziertes Mitwirkungsverlangen ermöglicht es der Finanzverwaltung, Steuerpflichtige nach sechs Monaten zur Mitwirkung aufzufordern. Wenn Steuerpflichtige dem nicht nachkommen, wird ein Mitwirkungsverzögerungsgeld von 75 Euro pro Kalendertag erhoben, das maximal 150 Tage betragen kann. Zusätzlich kann ein Zuschlag zwischen 1 Euro und 25.000 Euro pro Tag festgesetzt werden.
Kommunikation zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen
Eine gesetzliche Regelung in § 199 Abs. 2 Abgabenordnung ermöglichts regelmäßige Gespräche und Vereinbarungen zwischen Finanzbehörde und Steuerpflichtigen. Diese können den Prüfungsablauf beschleunigen und verbessern, etwa durch Prüfungspläne und Fristen für die Beantwortung von Anfragen. Wenn der Steuerpflichtige diesen Vereinbarungen nachkommt, kann die Finanzbehörde kein Mitwirkungsverlangen oder Verzögerungsgeld festsetzen.
Die Reform strebt insgesamt eine schnellere, transparentere und gerechtere Durchführung von Betriebsprüfungen an.