Aktivrente

Wer das Rentenalter erreicht hat und weiterarbeitet, kann ab Januar 2026 bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Allerdings gilt das nur für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen, für die der Arbeitgebende reguläre Rentenversicherungsbeiträge entrichtet.

Regelungen zur Aktivrente

(§ 3 Nr. 21 EStG)
  • Wer wird begünstigt?
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeiten und dabei sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn aus einem Angestelltenverhältnis beziehen.
  • Höhe der Steuerbefreiung
    Der Arbeitslohn ist bis zu 2.000 Euro pro Monat, maximal 24.000 Euro pro Jahr, steuerfrei.
  • Ab wann gilt die Steuerbefreiung?
    Die Steuerbefreiung wird erst ab dem Monat gewährt, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Arbeitsleistung, nicht der Zahlungszeitpunkt.
  • Welche Einkünfte sind begünstigt?
    Begünstigt ist ausschließlich Arbeitslohn aus nichtselbständiger, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.
  • Welche Einkünfte sind nicht begünstigt?
    Nicht steuerfrei sind insbesondere:
    • Einkünfte aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft,
    • Einkünfte aus einem Beamtenverhältnis,
    • geringfügige Beschäftigungen (Minijobs),
    • Versorgungsbezüge, Ruhegelder sowie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
  • Weitere Voraussetzungen
    Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber weiterhin Rentenversicherungsbeiträge oder entsprechende Zuschüsse abführt.

Praktische Umsetzung

Die Steuerbefreiung wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt und kann grundsätzlich nur für ein Arbeitsverhältnis genutzt werden. Der Freibetrag wird monatlich anteilig berücksichtigt.
Die Aktivrente ist ab dem 1. Januar 2026 anwendbar und gilt unabhängig davon, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat.

Fallkonstellationen beim GmbH Geschäftsführer

Bei GmbH-Geschäftsführern ist die Anwendung des Freibetrags nach § 3 Nr. 21 EStG (Aktivrente) differenziert zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die Organstellung, sondern die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Geschäftsführers.

Fremdgeschäftsführer (nicht beteiligt oder nur gering beteiligt)

a) steuerrechtlich grundsätzlich begünstigt, wenn:
  • der Geschäftsführer Arbeitslohn nach § 19 EStG bezieht,
  • die gesetzliche Regelaltersgrenze überschritten ist,
  • ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt,
  • der Arbeitgeber (GmbH) Rentenversicherungsbeiträge oder Zuschüsse abführt.

    In diesem Fall kann der Freibetrag bis 2.000 € monatlich im Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
b) sozialversicherungsrechtlich:
Fremdgeschäftsführer sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig, sofern keine Sonderkonstellation vorliegt. Die Aktivrente ändert daran nichts.

Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer (ohne Sperrminorität)

Steuerrechtlich ebenfalls begünstigt, wenn:
  • der Geschäftsführer keinen beherrschenden Einfluss auf die GmbH hat,
  • er als Arbeitnehmer im lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sinne gilt,
  • tatsächlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden.
Auch hier ist der Freibetrag bis 2.000 € monatlich im Lohnsteuerabzug zu berücksichtig.
Achtung:
Die Statusprüfung (abhängige Beschäftigung vs. Selbständigkeit) ist hier besonders wichtig. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung.

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)

Steuerrechtlich nicht begünstigt, da beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig als nicht sozialversicherungspflichtig gelten, da keine Rentenversicherungsbeiträge oder Zuschüsse geleistet werden. Damit fehlt eine zentrale gesetzliche Voraussetzung des § 3 Nr. 21 EStG.
Der Freibetrag kann weder im Lohnsteuerabzug noch im Rahmen der Veranlagung angewendet werden.

Besonderheiten bei mehreren Tätigkeiten

Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht begünstigt, kann der Freibetrag auch nicht „über ein anderes Arbeitsverhältnis“ innerhalb derselben GmbH umgangen werden. Maßgeblich ist stets die tatsächliche rechtliche Stellung.

Zusammenfassung

Geschäftsführer-Typ Aktivrente möglich? Begründung
Fremdgeschäftsführer Ja Arbeitnehmer, SV-pflichtig
Minderheits-GGF ohne Sperrminorität Ja, abhängige Beschäftigung
Beherrschender GGF Nein Keine SV-Pflicht

Das Bundesministerium für Finanzen hat einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) zum Aktivrentengesetz veröffentlich, der als Orientierungshilfe bei der Umsetzung der Aktivrente dienen soll.