Steuerliche Forschungsförderung - Entwurf eines BMF-Schreibens

Das Bundesministerium der Finanzen beabsichtigt, das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 zur steuerlichen Forschungsförderung grundlegend zu überarbeiten und hat den Wirtschaftsverbänden dazu den überarbeiteten Entwurf zur Stellungnahme übersandt.
Aktualisiert werden sollen sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Aspekte der Forschungszulage (FZul). Besonders relevant sind die neuen Fördertatbestände, die erhöhten Fördersätze, die erweiterte Bemessungsgrundlage und die beihilferechtlichen Prüfmechanismen, die sich insbesondere durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 ergeben haben.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
Neue gesetzliche Grundlagen und Änderungen
  • § 3 Abs. 3a Forschungszulagengesetz (FZulG): Einführung der Förderfähigkeit von Abschreibungen bestimmter beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
  • § 3 Abs. 5 FZulG: Entfristung und Erhöhung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrags auf 10 Mio. Euro für Aufwendungen nach dem 27. März 2024.
  • § 3 Abs. 4 FZulG: Erhöhter Fördersatz für Auftragsforschung (von 60 % auf 70 %).
  • § 4 FZulG: Einführung eines erhöhten Fördersatzes von 35 % für KMU.
  • § 10 Abs. 2a FZulG: Möglichkeit zur Herabsetzung von Vorauszahlungen, wenn die FZul nicht zeitnah angerechnet werden kann.
Erweiterte Definitionen und Klarstellungen
  • Eigenleistungen und Tätigkeitsvergütungen: Pauschale Bewertung mit 70 €/Stunde (vorher 40 €/Stunde) für Tätigkeiten nach dem 27. März 2024.
  • Wertminderung von Wirtschaftsgütern: Detaillierte Regelungen zur Berechnung, Voraussetzungen und Dokumentation.
  • Verbundene Unternehmen: Neue Beispiele und Klarstellungen zur Aufteilung des Höchstbetrags und nachträglicher Änderung bei Betriebsprüfungen.
  • KMU-Definition: Präzisierung nach Anhang I der AGVO inkl. Schwellenwerte und Beteiligungsstruktur.
Verfahrensrechtliche Neuerungen
  • Bescheinigungsverfahren (§ 6 FZulG):
    • Gültigkeit der Bescheinigung ab 18. April 2024 auf max. drei volle Wirtschaftsjahre begrenzt.
    • Neue Bescheinigung erforderlich bei Änderungen des Vorhabens.
  • Vertrauensschutzregelung für Anträge aus 2020/2021: Verlängerung der Frist bei rechtzeitigem Antrag auf Bescheinigung.
  • Erweiterte Dokumentationspflichten: insbesondere bei Eigenleistungen, Tätigkeitsvergütungen und Wertminderungen.
Beihilferechtliche Anpassungen
  • AGVO-konforme Schwellenwerte: Max. 15 Mio. € Beihilfe pro FuE-Vorhaben.
  • De-minimis-Verordnung (EU 2023/2831):
    • Max. 300.000 € in drei Jahren.
    • Kumulierung mit DAWI-de-minimis bis 1.050.000 € möglich.
    • Neue Berechnungsschemata zur Prüfung der Beihilfegrenzen.
Weitere Änderungen
  • Anrechnungsverfahren (§ 10 FZulG): Einführung der Möglichkeit zur vorzeitigen wirtschaftlichen Entlastung durch Herabsetzung von Vorauszahlungen.
  • Ertragsteuerliche Behandlung: Klarstellung zur Nichtberücksichtigung der Forschungszulage als Betriebseinnahme bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften.