E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze
Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness - dem sog. Wachstumschancengesetz - wurde ab 1. Januar 2025 eine verpflichtende elektronische Rechnung (E-Rechnung) für steuerbare Umsätze zwischen inländischen Unternehmern (B2B) eingeführt.
Diese Regelung dient als Vorbereitung auf die geplante Einführung eines bundeseinheitlichen elektronischen Meldesystems der Verwaltung. Das System soll die Erstellung, Plausibilitätsprüfung und Weiterleitung von Rechnungen erleichtern sowie relevante Meldedaten an staatliche Stellen übermitteln.
Update:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf seiner Website FAQs zur Einführung der E-Rechnung in Deutschland veröffentlicht, in denen 15 Fragen umfassend beantwortet werden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf seiner Website FAQs zur Einführung der E-Rechnung in Deutschland veröffentlicht, in denen 15 Fragen umfassend beantwortet werden.
Was und wer ist betroffen?
Die elektronische Rechnung betrifft steuerbare Leistungen zwischen Unternehmen mit Sitz im Inland. Ein Unternehmer ist dann im Inland ansässig, wenn er seinen Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in Deutschland hat.
Im Umkehrschluss fallen Umsätze an ausländische Unternehmen und Endverbraucher sowie nationale Umsätze, die nicht umsatzsteuerbar sind, nicht in den Anwendungsbereich.
Die E-Rechnung ist verpflichtend auch für:
- Umsätze nach § 13b UStG (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfänger)
- Land- und Forstwirte (Durchschnittssatzbesteuerung)
- Reiseleistungen
- Gutschriften
- Umsätze bei Anwendung der Differenzbesteuerung
Ausnahmen bei der Ausstellung der Rechnung sollen dagegen gelten für:
- Kleinbetragsrechnungen (d.h. Rechnungen < 250€ brutto)
Hinweis: Bei Rechnungen, bei denen nicht alle abgerechneten Leistungen der E-Rechnungspflicht unterliegen, ist trotzdem der Gesamtbetrag der Rechnung entscheidend. - Fahrausweise
- Kleinunternehmen
- Steuerbefreite Umsätze nach § 4 Nr. 8 - 29 UStG (z.B. Finanzdienstleistungen, Vermietung, medizinische Behandlungen, Sozialleistungen, Bildungsleistungen etc.)
Zeitplan und Übergangsregelungen
Grundsätzlich sind ab dem 1. Januar 2025 alle im Inland ansässigen Unternehmen verpflichtet, für relevante nationale Umsätze eine elektronische Rechnung im standardisierten Rechnungsformat auszustellen und zu empfangen. Für die Ausstellung von E-Rechnungen wurden dabei einige Übergangsfristen eingeführt. Diese Regelungen betreffen ausschließlich die Ausstellung, nicht den Empfang von E-Rechnungen.
Inländische unternehmerische Rechnungsempfänger müssen bereits ab dem 01.01.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen im neuen E-Rechnungsformat empfangen und verarbeiten zu können.
Übersicht der Übergangsregelungen für Rechnungsaussteller
01.01.2025 - 31.12.2026 | Sonstige Rechnungen (d.h. elektronische Rechnungen, die nicht dem standardisierten Format entsprechen inkl. Papierrechnungen) für in 2025 und 2026 ausgeführten Umsätze sind weiterhin zulässig. |
Für die Ausstellung einer elektronischen Rechnung in einem anderen Format ist die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich. Die Zustimmung bedarf keiner besonderen Form, es wird jedoch empfohlen, diese rechtzeitig - idealerweise vor dem 01.01.2025 - einzuholen. | |
01.01.2027 – 31.12.2027 |
Verlängerung des Wahlrechts, für bis zum 31.12.2027 ausgeführte Umsätze für:
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ab 01.01.2028 | E-Rechnung für alle relevanten Umsätze verpflichtend. |
Strukturiertes elektronisches Format
Als eine E-Rechnung gilt nur eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird sowie eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss den EU-Vorgaben der CEN-Norm EN 16931 entsprechen (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG).
Die aktuelle Fassung dieser Norm ist derzeit besonders auf B2G-Umsätze (Business-to-Government) ausgelegt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu im Schreiben vom 15.10.2024 bestätigt, dass die etablierten Formate ZUGFeRD und XRechnung (ab Version 2.0.1) grundsätzlich diesem Standard entsprechen.
Darüber hinaus haben Rechnungsaussteller und -empfänger die Möglichkeit, das Rechnungsformat individuell zu vereinbaren. In diesem Fall muss das gewählte Format eine Extraktion der Pflichtangaben in ein Format ermöglichen, das der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit diesem Format kompatibel ist (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG).
Sonstige Rechnung
Jedes Rechnungsformat, das nicht die Voraussetzungen für eine E-Rechnung erfüllt, fällt damit unter den Begriff sonstige Rechnung. Insbesondere betrifft dies die Papierrechnungen als auch Rechnungen, die zwar in elektronischer Form ausgestellt werden, aber nicht dem vorgegebenen Datenformat entsprechen, z. B. Rechnungen als PDF-Dateien.
Praxishinweis
Vor diesem Hintergrund sollten sich Unternehmen zeitnah mit den geplanten Änderungen auseinandersetzen. Die Automatisierung und Digitalisierung der Rechnungsverarbeitung kann zur Effizienzsteigerung und Zeitersparnis im Unternehmen beitragen.
Im Zuge der Umstellung sollte zunächst eine umfassende Analyse der bestehenden Abrechnungs- und Rechnungseingangsprozesse erfolgen, um den Bedarf an technischen und personellen Ressourcen für eine effiziente Anpassung der aktuellen Prozesse zu ermitteln.
Der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung sind gefordert, die technischen Rahmenbedingungen rechtzeitig festzulegen. Diesbezüglich fordern die Wirtschaftsverbände einen Bestandsschutz für bisher getätigte Investitionen, indem an die bestehenden elektronischen Rechnungssysteme angeknüpft wird. Es bleibt abzuwarten, inwiefern für die E-Rechnungsprozesse kostenlose staatliche IT-Anwendungen – insbesondere für KMU - bereitgestellt werden.
Wichtige Links
- Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf seiner Website FAQs zur Einführung der E-Rechnung in Deutschland veröffentlicht, in denen 15 Fragen umfassend beantwortet werden.
- Im Schreiben vom 15.10.2024 (pdf) infomiert das Ministerium zudem über die Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG und gibt Informationen zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inlän-dischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025