Verpflichtende E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze
Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness, dem sog. Wachstumschancengesetz, soll ab 01.01.2025 eine verpflichtende elektronische Rechnung (E-Rechnung) für im Inland steuerbare Umsätze zwischen inländischen Unternehmern (B2B) eingeführt werden.
Die E-Rechnung soll im Vorgriff auf die spätere Einführung eines bundeseinheitlichen elektronischen Meldesystems der Verwaltung umgesetzt werden, das dazu dienen soll, Rechnungen zu erstellen, auf Plausibilität zu prüfen und weiterzuleiten sowie die relevanten Meldedaten an staatliche Stellen zu übermitteln.
Was und wer ist betroffen?
Die elektronische Rechnung betrifft steuerbare und steuerpflichtige Leistungen zwischen Unternehmen mit Sitz im Inland, d.h. Umsätze an ausländische Unternehmen und Endverbrauchern sowie steuerfreie nationale Umsätze sollen nicht in den Anwendungsbereich fallen.
Generell sollen von der E-Rechnungspflicht ebenfalls Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise (§§ 33 Satz 4, 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV-E) ausgenommen werden, für die weiterhin alle Rechnungsformate zulässig sind.
Zeitplan und Übergangsregelungen
Alle im Inland ansässigen Unternehmen sollen ab dem 1.1.2025 grundsätzlich verpflichtet sein, für betroffene nationale Umsätze eine elektronische Rechnung im neuen strukturierten elektronischen Format (E-Rechnungsformat) ausstellen und empfangen zu können.
Inländische unternehmerische Rechnungsempfänger müssen daher ab dem 1.1.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen im neuen E-Rechnungsformat empfangen (und verarbeiten) zu können.
Für inländische unternehmerische Rechnungsaussteller sind jedoch folgende Übergangsregelungen vorgesehen:
- Bis zum 31.12.2026 dürfen alle inländischen Unternehmer für in 2025 und 2026 ausgeführte Umsätze weiterhin andere Rechnungsformate einschließlich Papierrechnungen verwenden.
- Die Ausstellung einer elektronischen Rechnung, die nicht dem neuen E-Rechnungsformat entspricht, ist dabei weiterhin nur mit vorheriger Zustimmung des Empfängers möglich.
- Handelt es sich beim Rechnungsaussteller um einen Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, so gilt dieses Wahlrecht bis zum 31.12.2027 für bis Ende 2027 ausgeführte Umsätze.
- Außerdem ist bis zum 31.12.2027 mit Zustimmung des Rechnungsempfängers auch ein anderes Format zulässig, sofern die ausgestellte Rechnung über das EDI-Verfahren übermittelt wird.
- Die Zustimmung des Empfängers zur weiteren übergangsweisen Nutzung des EDI-Verfahrens sollte rechtzeitig vor dem 01.01.2025 eingeholt werden.
Übersicht der Übergangsregelungen für Rechnungsaussteller |
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01.01.2025 - 31.12.2026
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Sonstige Rechnungen (elektronische Rechnung, die nicht dem neuen E-Rechnungsformat entspricht oder Papier) sind weiterhin zulässig.
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01.01.2027 – 31.12.2027
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Verlängerung der Übergangsfrist für Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr bis zu 800.000 €.
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01.01.2027 – 31.12.2027
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mit Zustimmung des Empfängers sind auch noch EDI-Rechnungen zulässig.
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ab 01.01.2028
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E-Rechnung für alle relevanten Umsätze verpflichtend.
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Strukturiertes elektronisches Format
Als eine E-Rechnung gilt künftig nur eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird sowie eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss den EU-Vorgaben der CEN-Norm EN 16931 entsprechen (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG-E).
Die aktuelle Fassung dieser Norm ist derzeit besonders auf B2G-Umsätze (Business-to-Government) ausgelegt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu im Schreiben vom 02.10.2023 bestätigt, dass die etablierten Formate ZUGFeRD und XRechnung (ab Version 2.0.1) grundsätzlich diesem Standard entsprechen.
Darüber hinaus sollen Rechnungsaussteller und -empfänger die Möglichkeit bekommen, das Rechnungsformat zu vereinbaren. Erfolgt eine solche individuelle Absprache, muss das gewählte Format eine Extraktion der Rechnungspflichtangaben in ein Format ermöglichen, das der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit diesem Format kompatibel ist (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG-E).
Sonstige Rechnung
Jedes Rechnungsformat, das nicht die Voraussetzungen für eine E-Rechnung erfüllt, fällt damit in Zukunft unter den Begriff sonstige Rechnung. Insbesondere betrifft dies die Papierrechnungen als auch Rechnungen, die zwar in elektronischer Form ausgestellt werden, aber nicht dem vorgegebenen Datenformat entsprechen, z. B. Rechnungen als PDF-Dateien. Der bisherige Vorrang der Papierrechnung soll entfallen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 und 5 UStG-E).
Praxishinweis
Vor diesem Hintergrund sollten sich Unternehmen zeitnah mit den geplanten Änderungen auseinandersetzen. Die Automatisierung und Digitalisierung der Rechnungsverarbeitung kann zur Effizienzsteigerung und Zeitersparnis im Unternehmen beitragen.
Im Zuge der Umstellung sollte zunächst eine sorgfältige Analyse der bisherigen Abrechnungs- und Rechnungseingangsprozesse erfolgen, um abzuschätzen, in welchem Umfang technische und personelle Ressourcen erforderlich sind, um die derzeitigen Prozesse entsprechend anzupassen.
Der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung müssen wiederum die technischen Rahmenbedingungen rechtzeitig festlegen. Diesbezüglich fordern die Wirtschaftsverbände einen Bestandsschutz für bisher getätigte Investitionen, indem an die bestehenden elektronischen Rechnungssysteme angeknüpft wird. Abzuwarten bleibt, inwiefern für die E-Rechnungsprozesse kostenlose staatliche IT-Anwendungen, v. a. für KMU, zur Verfügung gestellt werden.
Übersicht der Übergangregelungen |
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01.01.2025 - 31.12.2026
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Es ist sowohl eine sonstige Rechnung (Papier oder anderes elektronisches Format), als auch mit Zustimmung des Empfängers eine E-Rechnung zulässig.
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01.01.2027 – 31.12.2027
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Verlängerung der Übergangsfrist für Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr bis zu 800.000 €.
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01.01.2027 – 31.12.2027
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Anstelle E-Rechnung sind mit Zustimmung des Empfängers auch noch EDI-Rechnungen zulässig.
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ab 01.01.2028
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E-Rechnung für alle relevanten Umsätze verpflichtend.
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