Der (un-) abhängige Versicherungsmakler

Gerne werben Makler von Versicherungen mit einer Unabhängigkeit bei Ihrer Beratung von Kunden. Dass der Versicherungsmakler sodann in der Regel von dem vermittelten Versicherungsunternehmen vergütet wird, ist indes in der Branche üblich.
In dieser Praxis sah das OLG Dresden (Urteil vom 28.10.2025 - 14 U 1740/24) jedoch einen Wettbewerbsverstoß. Die Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ sei vielmehr in der Regel irreführend i.S.d. § 5 UWG. Ein Verbraucher müsse bei dieser Werbung davon ausgehen, dass der Makler frei von finanziellen Vorteilen durch den Versicherer wäre.
Schon die Möglichkeit, dass der Makler wegen der Provisionen durch den Versicherer ein finanzielles Eigeninteresse hat, schließe eine unabhängige Tätigkeit zu Gunsten des Kunden aus. Diese Unabhängigkeit ist in der Regel jedoch nur bei Versicherungsberater der Fall.