Verbindlich unverbindlich – Die Unverbindliche Preisempfehlung

Eine unverbindliche Preisempfehlung (UPE oder UVP) ist der Preis, der (in der Regel vom Hersteller) als Weiterverkaufspreis empfohlen wird. Grundsätzlich steht es jedem Hersteller frei, Preisempfehlungen auszusprechen, solange diese für den Händler keine bindende Wirkung entfalten.
Demgegenüber verstößt eine wie auch immer geartete Einflussnahme auf die Preisgestaltung des Händlers regelmäßig gegen das Kartellrecht und ist deshalb unzulässig. Dies gilt insbesondere für Preisempfehlungen, die sich durch Ausübung von Druck oder die Gewährung von Anreizen wie Fest- oder Mindestverkaufspreise auswirken. Ebenfalls unzulässig sind Vereinbarungen zwischen Hersteller und Händler über die Einhaltung bestimmter Wiederverkaufspreise. Es gibt nur einige wenige gesetzlich zugelassene Fälle, in denen ein für den Händler verbindlicher Einzelverkaufspreis festgelegt werden darf (Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Tabakwaren).

Die folgenden Beispiele sollen veranschaulichen, welche Verhaltensweisen des Herstellers kartellrechtswidrig und daher unzulässig sind. In der Praxis muss in jedem Einzelfall geprüft werden, wie sich eine Preisempfehlung des Herstellers in Verbindung mit weiteren Umständen auf die Preisgestaltung des Händlers auswirkt. Entsteht für den Händler eine faktische Preisbindung, so ist diese zumeist unzulässig.

Unzulässig ist beispielsweise die Durchsetzung der unverbindlichen Preisempfehlung durch Druck oder Zwang:
  • Der Hersteller droht mit Liefersperren oder Lieferverzögerungen, wenn der von ihm empfohlene Preis nicht eingehalten wird.
  • Der Hersteller nimmt telefonisch Kontakt zum Händler auf, um mit ihm über die aus seiner Sicht „betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbare“ Preisgestaltung des Händlers zu diskutieren. Dieser Anruf, so der BGH, könne nur so verstanden werden, dass der Hersteller gegen die Unterschreitung seiner unverbindlichen Preisempfehlung interveniert. Der BGH sah darin eine unzulässige kartellwidrige Einflussnahme gem. § 21 Abs. 2 GWB (BGH vom 06.11.2012 - AZ: KZR 13/12).

Unzulässig ist außerdem das Gewähren bestimmter Vorteile bei Beachtung der Preisempfehlung:
  • Der Hersteller gewährt Rabatte nur für diejenigen Händler, die seine Preisempfehlung nicht unterschreiten.
  • Der Hersteller bietet technische Hilfestellungen an, wenn und soweit der Händler die Preisempfehlung des Herstellers einhält. Tut er dies nicht, werden diese Hilfestellungen nicht gewährt.
Was erlaubt bzw. verboten ist, regelt das Kartellrecht. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus § 21 Abs. 2 Nr. 2 GWB i.V.m. Art. 101 AEUV und aus § 21 Abs. 2 Nr. 3 GWB i.V.m. Art. 4 lit. a Vertikal-GVO.


Rechtliche Grundlagen

§ 21 Abs. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach folgenden Vorschriften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf:
  1. …,
  2. nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
  3. nach einer Verfügung der Europäischen Kommission oder der Kartellbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergangen ist.

Artikel 101 Abs. 1 lit. a AUEV (EU-Arbeitsweisevertrag)

Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

Art. 4 lit. a Vertikal-GVO (Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen)

Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für vertikale Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Vertragsparteien Folgendes bezwecken:

a) Die Beschränkung der Möglichkeit des Abnehmers, seinen Verkaufspreis selbst festzusetzen; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit des Anbieters, Höchstverkaufspreise festzusetzen oder Preisempfehlungen auszusprechen, sofern sich diese nicht infolge der Ausübung von Druck oder der Gewährung von Anreizen durch eines der beteiligten Unternehmen tatsächlich wie Fest- oder Mindestverkaufspreise auswirken.

Rechtsfolgen

Bei Verstößen gegen o.g. Vorschriften drohen verwaltungsrechtliche sowie bußgeld- und zivilrechtliche Folgen. So kann beispielsweise die Kartellbehörde den Hersteller dazu verpflichten, den Verstoß abzustellen (§ 32 GWB). Außerdem wird eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen § 21 Abs. 2 GWB als Ordnungswidrigkeit geahndet, die bußgeldbewährt ist (§ 81 GWB). Dem geschädigten Händler stehen schließlich verschiedene zivilrechtliche Ansprüche z.B. auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz gem. § 33 GWB zu.
Stand: 03/2014