Unberechtigte Zahlungsaufforderung kann unlauter sein

Der Bundegerichtshof entschied am 20.11.2021 Az. I ZR 17/21, dass die Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros selbst dann unlauter ist, wenn dieses keine Kenntnis von dem Nichtbestehen des Vertrages hat.
Im entschiedenen Fall wurde einer Verbraucherin eine Mahnung des Inkassounternehmens zugesandt. Dieser lag jedoch ein Vertrag zu Grunde, welchen die Verbraucherin nachweislich nicht geschlossen hatte.
Ein Klage eines Verbandes gegen diese Praktik hatte Erfolg. Die Zahlungsaufforderung des Inkassounternehmens sei unlauter, weil die darin enthaltene Behauptung, die Empfängerin habe eine Vertrag geschlossen, unwahr sei. Es bestehe somit ein Anspruch auf Unterlassen gem. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 1 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG. Unerheblich sei zudem, dass das Inkassounternehmen über den Vertragsschluss keine Kenntnis habe und auf die Wahrheit der Angaben des Auftraggebers vertrauen kann. Weder das UWG noch die zugrundeliegende Richtlinie sehen ein vorsätzliches Handeln des Gewerbetreibenden vor. Insoweit ist ein Verschulden des Inkassobüros nicht erforderlich.
Inkassounternehmen sollten sich insoweit von einer solchen Haftung vom Auftraggeber im Innenverhältnis freistellen lassen. Das Problem des Unterlassungsanspruches kann so jedoch nicht gelöst werden. Hier bliebe nur eine (eigene) Prüfung des Anspruches. Dies dürfte sich in der Praxis jedoch, auch wegen den Vorgaben des RDG, schwierig gestalten.