Umsetzung der EmpCo Richtlinie

Zum 27.09.2026 tritt die Umsetzung der sog. EmpCo-Richtlinie in deutsches Recht in Kraft. Damit gehen zahlreiche Änderungen im Wettbewerbsrecht einher. In der Folge besteht sowohl für Hersteller als auch für Händler und Dienstleister Prüfungs- und ggf. Handlungsbedarf.

Worum geht es?

Der Kern der „Empowering Consumers for the Green Transition“-Richtlinie (EU) 2024/825 („EmpCo-RL“) ist eine deutliche Verschärfung der lauterkeitsrechtlichen Spielregeln für Nachhaltigkeitskommunikation: mehr Per-se-Verbote (Blacklist) und höhere Anforderungen an Nachweis und Transparenz bei Aussagen zur Nachhaltigkeit.
Darüber hinaus müssen Händler auf die bestehenden Gewährleistungsrechte hinweisen

Was ändert sich?

Die „Schwarze Liste“

Neben der Ergänzung einer Vielzahl von Definitionen im UWG erweitert die EmpCo-RL die sog. Schwarze Liste im Wettbewerbsrecht. Die Liste ist als Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG ausgestaltet und nennt Verhaltensweisen, die stets unlauter sind, also immer einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Neu hinzu kommen folgende Punkte:
  • Allgemeine Umweltaussagen (z. B. „umweltfreundlich“, „nachhaltig“) ohne belastbare Grundlage sollen unzulässig sein, Nr. 4a des Anhangs.
  • Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem bzw. ohne behördliche Festlegung sollen verboten werden, Nr. 2a des Anhangs.
  • Kompensations- bzw. „Neutralitäts“-Claims („CO₂-neutral“, „klimaneutral“) werden besonders kritisch: Eine Produkt- oder Unternehmenswirkung („neutral“, „reduziert“, „positiv“) aufgrund von Kompensation soll verboten sein, Nr. 4b und 4c des Anhangs.
  • Irreführende Angaben zu Softwareaktualisierungen, Haltbarkeit und Reparierbarkeit, Nr. 23d des Anhangs.

Beweislast für Umweltaussagen

Allgemeine Umweltaussagen, also Aussagen zu ökologischen oder sozialen Merkmalen, Zubehör, Zirkularitätsaspekten wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, sollen künftig nur noch zulässig sein, wenn sie belegt werden können. Außerdem dürfen sie nicht pauschal auf das gesamte Produkt bezogen werden, wenn sie nur einen Teilaspekt betreffen.
Auch Produktvergleiche müssen Angaben zur Methodik sowie zur Datengrundlage und -aktualität der verglichenen Produkte bereithalten.
Eine besondere Problematik ergibt sich in diesem Kontext bei Marken, selbst wenn diese eingetragen sind: Eine (unbelegte) Umweltaussage durch einen Markennamen oder ein Markenlogo kann einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen. Solche Marken dürfen dann ggf. nicht weiter genutzt werden und können mittelfristig löschungsreif werden.

Anforderungen an Zukunftsversprechen

Werbung mit künftigen Umweltleistungen bedarf klarer, objektiver, öffentlich einsehbarer und überprüfbarer Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind. Dieser Umsetzungsplan muss messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere für die Umsetzung erforderliche Elemente (z.B. die Zuweisung von Ressourcen) umfassen und regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden. Diese Erkenntnisse müssen zudem den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.
Eine isolierte Werbeaussage wie „Bis 2030 sind wir klimaneutral.“ ist ab dem 27.09.2026 damit in mehrfacher Hinsicht wettbewerbswidrig.

Hinweis auf Gewährleistung

Grundsätzlich ist bei allen beweglichen Waren auf die bestehende Gewährleistung und deren Dauer hinzuweisen. Ausnahmen gibt es u.a. für die Lieferung von Lebensmitteln oder Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs so wie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei welchen die Leistung sofort erbracht wird und das Entgelt 40 € nicht überschreitet. Im stationären Einzelhandel sind weiterhin Geschäfte des täglichen Lebens, bei denen der Vertrag sofort erfüllt wird, von der Pflicht ausgenommen.
Fällt die Ware nicht unter diese Kategorien, ist das Gewährleistungs-Etikett in Gestalt der „Harmonisierte Mitteilung“ zu verwenden. Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindliche grafische Vorlagen, harmonisierte Texte und alle Designvorgaben veröffentlicht.
Bei Verträgen im Fernabsatz muss das Etikett zwingend farbig sein. Bei Verträgen im stationären Einzelhandel kann das Etikett auch schwarzweiß abgedruckt werden. Ein Anbringen an jedem einzelnen Produkt ist nicht erforderlich. Im stationären Handel kann das Etikett beispielsweise gut sichtbar im Kassenbereich angebracht werden. Online genügt eine vorvertragliche Information auf der Webseite. Mangels konkreter Regelungen sollte das Etikett bei der Produktbeschreibung oder vor der Bestellung sichtbar sein.

Hinweis auf eine Garantie

Zu unterscheiden von den Hinweisen auf eine Gewährleistung ist der Hinweis auf eine eventuell vorhandene Garantie des Herstellers. Eine besondere Kennzeichnung der Garantie ist erforderlich, wenn der Hersteller
  • Haltbarkeitsgarantie
  • von mehr als zwei Jahren
  • ohne zusätzliche Kosten
gewährt. Die zu verwendende einheitliche Kennzeichnung ist in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 abgedruckt. Liefert der Hersteller diese Kennzeichnung mit, muss der Händler diese auch verwenden. Bei dem Garantieetikett muss der Hersteller individuelle Anpassungen je nach Produkt vornehmen.
Die Kennzeichnung für die Garantie ist im stationären Handel am Produkt oder am Regal anzubringen. Online muss das Etikett neben der Ware abgebildet werden.

Und was ist nun zu tun?

  • Habe ich Umwelt- und/oder Nachhaltigkeitsaussagen auf meinen Produkten oder Dienstleistungen?
  • Nutze ich entsprechende Marken?
  • Werbe ich mit Zukunftsversprechen?
  • Nutze ich nur Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegel, die auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden?
  • Kann ich meine genutzten Umwelt- und/oder Nachhaltigkeitsaussagen, beispielsweise durch Messwerte, Standards oder anerkannte Systeme belegen?
  • Habe ich für meine Zukunftsversprechen einen Umsetzungsplan? Ist dieser einsehbar? Gibt es unabhängige Experten, die diesen Plan validieren können?
Gibt es Übergangsfristen?
Nein. Zum 27.09.2026 muss die Umsetzung abgeschlossen sein. Ein besonderes Problem ergibt sich für bereits hergestellte Produkte, die mit unzulässigen Aussagen auf der Verpackung werben. Eine Abverkaufsfrist gibt es nicht.