Raus aus der Unterlassungserklärung

Kann ein Verband mangels Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen mehr aussprechen, stellt dies einen Grund für eine fristlose Kündigung eines bereits bestehenden Unterlassungsvertrages dar, so urteilte das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 14.03.2025, Az: 6 U 116/24.
Ein Unternehmen hatte mehrere Unterlassungsverträge mit einem Wirtschaftsverband geschlossen. Nachdem dieser Wirtschaftsverband durch Änderung der Rechtslage im Jahre 2022 seine Anspruchsberechtigung zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen verloren hatte, kündigte das Unternehmen die abgeschlossenen Unterlassungsverträge außerordentlich fristlos. Das Recht zur fristlosen Kündigung ergäbe sich aus § 314 BGB. Da die Abmahnberechtigung mangels Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände entfallen sei, ist dem Unternehmen die Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar. Auch bestünde aufgrund des Unterlassungsvertrages ein Beobachtungsdruck zu Lasten des Unternehmens, welches damit gegenüber anderen Mitbewerbern benachteiligt ist.
Der Verband wiederum habe keinerlei schützenswerte Interessen am Fortbestehen des Vertrages. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes, dass ein solcher Verband weitere Einnahmen aus Vertragsstrafenvereinbarungen generieren könne, ohne Unterlassungsansprüche selbst geltend machen zu können.
Unternehmen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Jahre 2020 strafbewährte Unterlassungserklärungen abgegeben haben, sollten daher prüfen, ob ihnen eine Kündigung dieser Unterlassungsverträge angezeigt sein könnte.