Rabattwerbung mit Aktionstagen

Werden Aktionstage, an denen Rabatte für das Sortiment oder Teile hiervon gewährte werden, beworben, so muss die Dauer und das relevante Sortiment leicht verständlich sein. Das entschied das LG München I in seiner Entscheidung vom 12.01.2023, Az: 17 HKO 17393/21. Ausgangspunkt des Rechtsstreites war eine Annonce in einer Tageszeitung. Aus dieser ergab sich blickfangmäßig nur eine Dauer von vier Tagen. Erst aus dem „Kleingedruckten“ ergab sich eine Dauer von 14 Tagen. Durch die blickfangmäßige kürzere Dauer werde auf den Verbraucher ein Entscheidungsdruck aufgebaut.
Auch die Höhe der offerierten Rabatte und die betroffenen Produkte sei unklar gewesen. Geworben wurde mit einem Rabatt „20% plus 20%“. Unklar war indes, ob dieser Rabatt sich auf 40% aufsummiere oder 20% Rabatt auf bestimmte Produkte gewährt werden sollte.
Insoweit erkannte das Landgericht hier eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Irreführung.