Offensichtliche Werbung ist nicht kennzeichnungspflichtig

Das OLG Hamburg (Az: 15 U 142/19) hat in einem Verfahren zum Influencer-Marketing entschieden, dass der Beitrag dann nicht als Werbung zu kennzeichnen ist, wenn dies für den Verbraucher offensichtlich ist.
Gegenstand des Verfahrens waren drei kommerzielle Postings, welche nicht als Werbung gekennzeichnet waren. Eine Vergütung seitens des Herstellers wurde für die in den Postings gezeigten Produkte sowie die konkrete Nennung des Herstellers nicht geleistet. Nach Ansicht des OLG ist für Verbraucher der Zweck der Postings – die Werbung für das gezeigte Produkt – derart offensichtlich, dass die Gefahr der Irreführung bzw. einer Verwechslung mit privaten oder redaktionellen Inhalten ausscheidet. Auch wirke sich die fehlende Kennzeichnung als Werbung nicht auf die Entscheidung des Verbrauchers aus.
Da das OLG hier von der Rechtsprechung anderer Obergerichte abweicht, ist die Revision zum BGH zugelassen. Die vollständigen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. In der Praxis dürfte sich vor allem die Frage stellen, wann eine Werbung derart offensichtlich ist, dass es keines Hinweises bedarf. Mit Blick darauf kann es durchaus ratsam sein, Werbung - auch offensichtliche - weiterhin zu kennzeichnen.